Für das Wirtschaftsjahr 2016 und die Folgejahre sind die Abfallgebühren neu zu kalkulieren. Die derzeitigen Abfallgebühren sind seit dem 01.04.2011 gültig.
Das seit dem 01.06.2005 geltende Ablagerungsverbot für Siedlungsabfälle hat zu erheblichen Zusatzkosten für Umschlag, Transport und Behandlung der Siedlungsabfälle geführt. Mit den vergangenen Gebührenerhöhungen zum 01.01.2005 und 01.04.2011 wurden insgesamt ca. 75% der Mehrkosten abgedeckt. Mit der Gebührenerhöhung zum 01.01.2016 sind die verbleibenden 25% der Mehrkosten zu decken. Bislang wurden diese Kosten aus der Allgemeinen Rücklage des Abfallwirtschaftsbetriebes finanziert. Die Allgemeine Rücklage des Abfallwirtschaftsbetriebes ist zum 31.12.2015 aufgebraucht.
Der Gebührenbedarf für die Jahre 2016 bis 2018 und die sich daraus ergebenden Anpassungen der Restabfallbehältergebühren, Gebühren für Sonderleistungen und Anlieferungsgebühren Entsorgungszentrum Borg sind in der als Anlage 1 beigefügten Gebührenkalkulation ermittelt. Der Gebührenkalkulation liegt ein Kalkulationszeitraum von drei Jahren zugrunde. Bei der Gebührenkalkulation wurden folgende Prämissen gesetzt:
- Beibehaltung der Grundgebühr je Behälter in Höhe von 60,00 €
- unveränderte Gebühren für die 120 l und 240 l Bioabfallbehälter in Höhe von 38,40 € bzw. 77,40 € p.a.
- keine Anwendung von Abschreibungen vom Wiederbeschaffungszeitwert und Verzinsung des eingesetzten Vermögens (Kreistagsbeschluss vom 21.07.15, Vorlage 2015/068).
Im Zusammenhang mit der Gebührenkalkulation wurden die Grundlagen für die Ermittlung und Kalkulation der Stilllegungs- und Nachsorgeaufwendungen für die Deponie Borg in einem Sachverständigengutachten aktualisiert und die voraussichtlichen Rückstellungsverpflichtungen und jährlichen Zuführungen von einem Wirtschaftsprüfer ermittelt.
Gegenüber den bisherigen Berechnungsgrundlagen erfolgten folgende Anpassungen:
- Verlängerung der Ablagerungsphase bis 2033 (bislang 2022) aufgrund des derzeitigen Restverfüllvolumens auf der Deponie und der zu erwartenden durchschnittlichen jährlichen Ablagerungsmengen
- Annahme einer durchschnittlichen Kostensteigerung von 2% (bisher: 1,75%) für die Nachsorgekosten aufgrund der für die Deponie relevanten Preissteigerungsraten bei Personal-, Bau- und Materialkosten
- Umstellung der bisherigen Ermittlung der jährlichen handelsrechtlichen Zuführungen von der digitalen Methode auf die lineare Methode aufgrund veränderter IDW-Stellungnahmen (Institut der Wirtschaftsprüfer) zur Rechnungslegung.
Aufbauend auf den neuen Erkenntnissen wurde bei der Gebührenkalkulation die Nachsorgerückstellung für die Deponie in Borg nach den handelsrechtlichen Vorgaben (§ 253 Abs. 2 HGB) und alternativ unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Kapitalmarktzinses für langfristige Kapitalanlagen kalkuliert. Gebührenrechtlich sind beide Verfahren zulässig.
Hintergrund für diese Vorgehensweise ist, das der durchschnittliche Zinssatz für die Ermittlung der Nachsorgerückstellung nach dem Handelsrecht deutlich über den schon seit einem längeren Zeitraum anhaltenden extrem niedrigen Marktzinsniveau liegt. Die Folge ist, dass zum Zeitpunkt der eintretenden Nachsorgeverpflichtung die gebildeten Rückstellungsbeträge nicht ausreichen könnten, um die geforderten Nachsorgeinvestitionen und -aufwendungen zu decken.
Zur Minimierung dieser Deckungslücke, aber auch zur Sicherstellung einer verursachergerechten Belastung aktueller und zukünftiger Gebührenzahler, wird deshalb vorgeschlagen, in der Gebührenkalkulation bei der Berechnung der Nachsorgeaufwendungen den Kapitalmarktzins für langfristige Kapitalanlagen anzusetzen. Die sich aus der Anwendung des Kapitalmarktzinses ergebenden Mehreinnahmen gegenüber der handelsrechtlichen Berechnung sind in einer der Deponienachsorge dienenden zweckgebundenen Rücklage einzustellen.
Im Ergebnis führt dies zu einer geringen Mehrbelastung der Gebührenzahler gegenüber der handelsrechtlichen Kalkulation.
Ergebnisse der Gebührenkalkulation
Die neu kalkulierten Abfallgebühren stellen sich wie folgt dar:
Restabfallbehältergebühren
| Leistungs-gebühr p.a. | Gesamt-gebühr einschl. 60,00 € Grund-gebühr p.a. |
Restabfallbehälter mit 40 l Füllraum bei 4-wöchentlicher Leerung | 28,80 € | 88,80 € |
Restabfallbehälter mit 40 l Füllraum bei 14-täglicher Leerung | 58,80 € | 118,80 € |
Restabfallbehälter mit 80 l Füllraum bei 14-täglicher Leerung | 118,80 € | 178,80 € |
Restabfallbehälter mit 120 l Füllraum bei 14-täglicher Leerung | 178,80 € | 238,80 € |
Restabfallbehälter mit 240 l Füllraum bei 14-täglicher Leerung | 358,80 € | 418,80 € |
Restabfallbehälter mit 660 l Füllraum bei 7-täglicher Leerung | 1.975,20 € | 2.035,20 € |
Restabfallbehälter mit 1.100 l Füllraum bei 7-täglicher Leerung | 3.292,80 € | 3.352,80 € |
Restabfallsack (70 l)
Gebühren für Sonderleistungen
Aus der Neukalkulation der Restabfallbehältergebühren ergibt sich die notwendige Anpassung der Gebühren für die Bereitstellung von Restabfallbehältern auf besondere Kundenanforderung. Das Angebot von Abfallbehältern mit 660 l und 1.100 l Volumen soll um Abfallbehälter mit 240 l Volumen erweitert werden, um Kundenwünschen gerecht zu werden.
Gebühr für Restabfallbehälter mit 240 l Füllraum je Entleerung | 16,00 € |
Gebühr für Restabfallbehälter mit 660 l Füllraum je Entleerung | 39,00 € |
Gebühr für Restabfallbehälter mit 1.100 l Füllraum je Entleerung | 64,00 € |
Ferner soll zusätzlich ab dem 01.01.2016 ein Biofilterdeckel für Bioabfallbehälter angeboten werden (Beschluss des Betriebsausschusses für Abfallwirtschaft vom 08.07.2015, Vorlage Nr. 2015/067). Die vorgeschlagenen Gebühren für die erstmalige Ausstattung eines Bioabfallbehälters mit einem Biofilterdeckel mit Filtereinsatz und die Ersatzbeschaffung von einem Filtereinsatz orientieren sich an den Materialeinkaufskosten zzgl. eines Verwaltungsgemeinkostenzuschlags.
Gebühr für Biofilterdeckel einschließlich Filtereinsatz | 30,00 € |
Gebühr für Filtereinsatz | 8,00 € |
Anlieferungsgebühren für Entsorgungszentrum Borg
Die Anlieferungsgebühren für Selbstanlieferer am Entsorgungszentrum Borg sind aufgrund der Kostensteigerung bei der Behandlung von Abfällen zur Beseitigung anzupassen. Hierbei handelt es sich um Abfälle wie z.B. Sperrmüll, gemischte Bau-/Abbruchabfälle und Siedlungsabfälle, die auf dem Entsorgungszentrum lediglich umgeschlagen und den Abfallbehandlungsanlagen zugeführt werden. Die bisherige Anlieferungsgebühr ist von bisher 165,00 €/t bzw. 17,00 € bei Anlieferung unter 200 kg wie folgt anzupassen:
Abfallart | Gebühr je Gewichtstonne
| Gebühr bei Anlieferung bis unter 200 kg |
Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind | 182,00 € | 19,00 € |
gemischte Bau- und Abbruchabfälle | 182,00 € | 19,00 € |
gemischte Siedlungsabfälle | 182,00 € | 19,00 € |
Sperrmüll | 182,00 € | 19,00 € |
Bei den folgenden Abfallarten erfolgt eine Anpassung der Anlieferungsgebühren aufgrund höheren betrieblichen Aufwands für die Einbringung und Ablagerung der Abfälle auf der Deponie:
Abfallart | Gebühr je Gewichtstonne
| Gebühr bei Anlieferung bis unter 200 kg |
Baustoffe auf Gipsbasis: z.B. Rigips und Fermacellabfälle | 60,00 € | 6,00 € |
asbesthaltige Baustoffe | 120,00 € | 12,00 € |
Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält | 250,00 € | 25,00 € |
Für folgende Abfallarten sind Gebührensätze für die Anlieferung erstmals neu festzusetzen. Bei der Bestimmung der Gebührenhöhe wurden marktübliche Entsorgungsentgelte und Gebührensätze anderer Deponiebetreiber berücksichtigt.
Abfallart | Gebühr je Gewichtstonne
| Gebühr bei Anlieferung bis unter 200 kg |
belasteter Bauschutt: Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten | 35,00 € | 4,00 € |
kohlenteerhaltige Bitumengemische | 40,00 € | 4,00 € |
Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten | 35,00 € | 4,00 € |
Straßenkehrricht | 30,00 € | 3,00 € |
Die weiteren Gebühren für die Anlieferung von z.B. Bauschutt, Grünabfälle, Holz, Klärschlämme auf dem Entsorgungszentrum bleiben unverändert. Die bisherige Anlieferungsgebühr für asbesthaltige Speichergeräte entfällt, da diese Abfälle unter das Elektrogesetz fallen und bei der Anlieferung keine Gebühr erhoben werden darf.