ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2017/088

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Mit Beschluss vom 06.10.2015 hat der Kreistag den Landwirt Herrn Eckhard Schulz, Immenhof 1, 29593 Schwienau zum ehrenamtlichen Richter des Senats für Flurbereinigung bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg für die Amtszeit vom 10.06.2016 bis 09.06.2021 vorgeschlagen. Der Präsident des Niedersächsischen Oberveraltungsgerichtes teilte mit Schreiben vom 07.02.2017 mit, dass aufgrund eines Verfahrensfehlers eine Neuwahl notwendig ist. Ihm ist bis spätestens zum 20.04.2017 ein Wahlvorschlag (1 Person) zu benennen. Dabei geht der Präsident des Oberverwaltungsgerichts davon aus, dass der vom Niedersächsischen Landtag bestellte Wahlausschuss die Anzahl der aus dem Landkreis Uelzen vorgeschlagenen Personen entsprechend (auf eine Person) festsetzen wird.

 

Vorgeschlagen werden kann nur eine Person, die den Vorschriften der §§ 20 bis 23 der Verwaltungsgerichtsordnung (Anlage) genügt. Sie muss außerdem nach § 139 Abs. 3 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes sein und besondere Erfahrungen in der landwirtschaftlichen Betriebswirtschaft haben. Obwohl gegen die Wahl einer Altenteilerin / eines Altenteilers nach dem Wortlaut des § 139 Abs. 3 FlurbG keine grundsätzlichen Bedenken bestehen, bittet der Präsident des Oberverwaltungsgerichts darum, wegen der Dauer der Amtszeit nach Möglichkeit davon abzusehen, eine Altenteilerin / einen Altenteiler vorzuschlagen.

Ebenso bittet er darum, sich zu vergewissern, dass die/der Vorgeschlagene auch bereit ist, das Amt anzunehmen.

 

Der Wahlvorschlag bedarf einer 2/3 - Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Kreistages, mindestens jedoch der Zustimmung der Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl des Kreistages.

 

Das Amt wird zzt. von dem Landwirt Eckhard Schulz, Immenhof 1, 29593 Schwienau, OT Melzingen, ausgeübt.

 

Der Präsident des Oberverwaltungsgerichts hat in seinem Schreiben vom 07. 02.2017 mitgeteilt, dass keine Bedenken bestehen, die im Wahlgang 2015/2016 benannte Person wieder vorzuschlagen.

 

 

 

 

 

 

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Beschlussvorschlag

Ein Vorschlag der Verwaltung entfällt. Die Wahl ist Angelegenheit des Kreistages.

 

 

 

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