ALLRIS - Vorlage

Mitteilungsvorlage - VO/2017/171

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachstand zum Sicherungsverfahren „Lünsholz“:

Am 04.05.2015 hat das Nds. Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz (Nds. MU) die Zuständigkeit für die Sicherung einer im Landkreis Uelzen liegenden Teilfläche von ca. 1,6 ha (Gesamtfläche 170 ha) an den Landkreis Celle übertragen. Der Entwurf der Naturschutzgebietsverordnung wurde dem Landkreis Uelzen am 23.06.2017 zur Stellungnahme vorgelegt. Im Rahmen der internen Beteiligung der betroffenen Ämter, wurden keine Bedenken gegen den Entwurf geäußert. Die öffentliche Auslegung erfolgte in der Zeit vom 11.07. – 11.08.2017 bei der Samtgemeinde Suderburg sowie der Gemeinde Suderburg. Der Landkreis Celle plant die abschließende Verordnung am 28.09.2017 in die Gremienberatung zu geben. Die Beschlussfassung durch die Gremien des Landkreises Uelzen beginnt mit der Einbringung des Verordnungstextes in die Sitzung des Umweltausschusses im November.

 

Sachstand zum Sicherungsverfahren Ise mit Nebenbächen:

Die Übertragung der Zuständigkeit für die Sicherung des Gebietes durch das Nds. MU erfolgte am 17.07.2015. Die Beteiligung des Landkreises Uelzen zum Entwurf der Naturschutzgebietsverordnung erfolgte am 19.07.2016. Zu einzelnen Paragraphen des Entwurfes wurden inhaltliche und fachliche Bedenken / Anregungen gegeben.

Die öffentliche Auslegung des Verordnungsentwurfes, Übersichtskarten und der maßgeblichen Karten erfolgte am 25.02.2017. Während der Auslegungszeit vom 09.03. – 10.04.2017 wurden keine Bedenken oder Anregungen vorgetragen.

Sobald der abschließende Verordnungstext vorliegt, wird dieser den Kreisgremien zur Beschlussfassung vorgelegt.

 

Sachstand zum Sicherungsverfahren „Konau bei Braudel“:

Das zu sichernde Gebiet grenzt direkt an den Landkreis Uelzen an. Die Beteiligung als Träger öffentlicher Belange erfolgte am 06.06.2017. Im Rahmen der internen Beteiligung wurden keinen Bedenken oder Anregungen zu der geplanten Ausweisung gegeben. Eine weitere Befassung mit der Schutzgebietsausweisung, wie in den zuvor genannten Fällen, ist nicht erforderlich.

 

 

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