ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2017/226

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Die Gewährung von Sitzungsgeld für die Teilnahme an Sitzungen der Organe juristischer Personen des öffentlichen und des privaten Rechts gem. § 2 Abs. 2 der Satzung über die Aufwands-, Verdienstausfall- und Auslagenentschädigung für Kreistagsabgeordnete und ehrenamtlich tätige Personen beim Landkreis Uelzen (Entschädigungssatzung) setzt eine Mitgliedschaft im Kreistag voraus. Nicht dem Kreistag angehörende Personen, die vom Kreistag in solche Organe wie Vereinsvorstände oder Aufsichtsräte aufgrund entsprechender Regelungen in Satzungen oder Gesellschaftsverträgen entsandt werden, können bislang lediglich gem. § 1 Abs. 4 der Entschädigungssatzung den Ersatz ihrer Auslagen (etwa Aufwendungen für eine Kinderbetreuung, Fahrtkosten etc.) und Ersatz des nachgewiesenen tatsächlichen Verdienstausfalls beanspruchen, nicht jedoch wie die Kreistagsabgeordneten ein Sitzungsgeld.

 

Die Fraktionen von SPD und CDU haben gemeinsam den als Anlage 1 beigefügten Antrag auf Änderung des § 2 der Entschädigungssatzung gestellt, um auch diesem Personenkreis zukünftig ein Sitzungsgeld zukommen zu lassen.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Wer ehrenamtlich für den Landkreis tätig ist, hat gem. § 44 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen, einschließlich der Aufwendungen für eine Kinderbetreuung, und seines nachgewiesenen Verdienstausfalls. Einzelheiten sind durch Satzung zu regeln. Dieser Anspruch wird in § 1 Abs. 4 der Entschädigungssatzung deklaratorisch wiederholt. Nicht dem Kreistag angehörende Personen, die vom Kreistag in Organe juristischer Personen des öffentlichen und des privaten Rechts entsandt worden sind, haben demnach einen Auslagen- und Verdienstausfallerstattungsanspruch und werden für ihre ehrenamtliche Tätigkeit bereits nach der derzeitigen Rechtslage nicht finanziell belastet.

 

Ehrenamtlich Tätigen können gem. § 44 Ab. 2 NKomVG auch angemessene (pauschale) Aufwandsentschädigungen nach Maßgabe einer Satzung gewährt werden. Wird eine solche Aufwandsentschädigung gewährt, so besteht daneben kein Anspruch auf Ersatz der Auslagen und des Verdienstausfalls.

 

Im Gegensatz dazu erlaubt § 55 Abs. 1 S. 3 NKomVG, dass die Entschädigung für die Kreistagabgeordneten nach Maßgabe einer Satzung ganz oder teilweise pauschal gewährt und dabei ganz oder teilweise als Sitzungsgeld gezahlt werden kann. Der Gesetzgeber erachtet Sitzungsgelder folglich als Form der pauschalen Aufwandsentschädigung. Darauf aufbauend sieht die Entschädigungssatzung vor, dass die Kreistagsabgeordneten Ihre Aufwendungen und ihren Verdienstausfall teilweise pauschal (allgemeine Aufwandspauschale gem. § 2 Abs. 1 und Sitzungsgeld gem. § 2 Abs. 2) und teilweise „spitz“ (Verdienstausfall gem. § 2 Abs. 5 f., Aufwendungen für eine Kinderbetreuung gem. § 2 Abs. 7 und Fahrtkostenerstattung gem. § 2 Abs. 8) ersetzt bekommen. Für Mitglieder der Ausschüsse des Kreistages, die nicht zugleich Kreistagsabgeordnete sind („andere Personen), gilt gem. § 71 Abs. 7 NKomVG, dass § 55 NKomVG mit der Maßgabe Anwendung findet, dass eine Entschädigung, soweit sie pauschal gewährt wird, nur als Sitzungsgeld gezahlt werden kann (vgl. hierzu § 6 der Entschädigungssatzung).

 

Daraus ergibt sich, dass ehrenamtlich tätigen Personen, welche vom Kreistag in Organe juristischer Personen des öffentlichen und des privaten Rechts entsandt worden sind, die jedoch selbst nicht Kreistagsabgeordnete sind, ein Sitzungsgeld für die Teilnahme an Sitzungen des Organs als angemessene Aufwandsentschädigung gem. § 44 Abs. 2 NKomVG pauschal gezahlt werden kann, daneben jedoch dann kein Anspruch mehr auf Ersatz der Auslagen und des Verdienstausfalls besteht. Der Gesetzgeber erlaubt bei „sonstigen“ ehrenamtlich Tätigen im Gegensatz zu Kreistagsabgeordneten und „anderen Personen“ im Sinne des § 71 Abs. 7 NKomVG entweder eine „spitze“ oder eine pauschale Entschädigung, nicht jedoch eine Mischung aus beiden Formen.

 

Es steht im Ermessen des Kreistages, für welche Form er sich für Personen, welche vom Kreistag in Organe juristischer Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts entsandt worden sind, entscheidet. Derzeit ist – wie bereits ausgeführt – eine „spitze“ Abrechnung gem. § 1 Abs. 4 der Entschädigungssatzung vorgesehen. Sollte ein Sitzungsgeld als pauschale Aufwandsentschädigung bevorzugt werden, ist eine Normierung in § 2 der Entschädigungssatzung („Entschädigung für die Kreistagsabgeordneten“) rechtssystematisch nicht der richtige Ort. Vielmehr wäre ein solch pauschalierter Anspruch in § 1 Abs. 1 der Entschädigungssatzung zu regeln, wo die Aufwandsentschädigung für die Ehrenbeamten und sonstigen ehrenamtlich tätigen Personen verortet ist.

 

Denkbar wäre, § 1 Abs. 1 folgenden Satz 2 anzufügen:

 

Nicht dem Kreistag angehörende Personen, die von diesem in Organe juristischer Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts entsandt worden sind, erhalten - sofern die juristische Person nicht selbst ein Sitzungsgeld zahlt auf Antrag pauschal 40 Euro je Sitzung des Organs, an der sie teilgenommen haben.

 

Der vorstehende Formulierungsvorschlag wurde in den als Anlage 2 beigefügten Entwurf einer 4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Aufwands-, Verdienstausfall- und Auslagenentschädigung für Kreistagsabgeordnete und ehrenamtlich tätige Personen beim Landkreis Uelzen übernommen.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass bei Gewährung eines Sitzungsgeldes in Höhe von 40 Euro als pauschale Aufwandsentschädigung im Vergleich zur derzeitigen Rechtslage mit Kostensteigerungen zu rechnen ist.

 

 

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Beschlussvorschlag

- entfällt -.

 

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