ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2018/255

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Das zu sichernde FFH-Gebiet Nr. 292 „Ise mit Nebenbächen“umfasst eine Fläche von ca. 840 ha. Im Gebiet des Landkreises Uelzen wird eine Fläche von ca. 0,2 ha durch den Landkreis Gifhorn mitgesichert. Mit Datum vom 17.07.2015 hat das Nds. Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz dem Landkreis Gifhorn die Zuständigkeit für die Sicherung des Gebietes übertragen.

 

Im Zeitraum vom 09.03.2017 – 10.04.2017 erfolgte die öffentliche Auslegung der Unterlagen zum geplanten Naturschutzgebiet „Ise mit Nebenbächen“. Es wurden keine Bedenken oder Anregungen vorgetragen. In Bezug auf das Gebiet des Landkreises Uelzen wurden keine Bedenken oder Anregungen vorgetragen.

 

Im Rahmen des Ausweisungsverfahren wurde eine vorgezogene Landvolkbeteiligung durchgeführt mit Informationsterminen am 8.3. und 25.8.2016 in Wahrenholz. Erkenntnisse daraus flossen bereits vor Einleitung des förmlichen Verfahrens in den Verordnungsentwurf ein. Zudem wurde versucht Vorurteilen zu begegnen, z.B. dass das Betretensrecht für Angler eingeschränkt werde oder durch das Vorkaufsrecht des Landes im Naturschutzgebiet die Existenz von Eigenjagdbezirken gefährdet werde.

 

Das Beteiligungsverfahren ist vom 19.7. bis 30.9.2016 durchgeführt worden und richtete sich an 57 Stellen/Institutionen. Davon haben 27 keine Stellungnahme abgegeben und 11 eine Stellungnahme ohne jegliche Bedenken. Änderungsvorschläge wurden soweit als möglich eingearbeitet. Teilweise beruhten sie jedoch auf Fehlinterpretationen des Verordnungsentwurfs und in Einzelfällen war ihnen im Rahmen der Interessenabwägung kein Vorrang einzuräumen.

Während der öffentlichen Auslegung der Verordnung wurden von 5 Einzelpersonen und einer Betroffenen-Gemeinschaft von 35 Personen schwerpunktmäßig Bedenken gegen den Randstreifen und gegen den Naturschutzgebiet-Status anstelle eines Landschaftsschutzgebietes (LSG) erhoben. Die Bedenken blieben im Allgemeinen und wurden nur in zwei Einzelfällen damit begründet, dass die Randstreifen Flurstücke berühren, die gleichzeitig die Flurstücke von Hofstellen sind, so dass es im Falle der Betriebsaufgabe oder Veräußerung zu unangemessenen Wertverlusten führen könne. Diesen Bedenken wurde gefolgt. Dem Argument jedoch, eine LSG-Verordnung sei das grundsätzlich zu bevorzugende mildere Mittel, kann nicht gefolgt werden, da im FFH-Gebiet die Regelungsinhalte dieselben sein müssen und in Naturschutzgebieten Erschwernisausgleich beansprucht werden kann in Landschaftsschutzgebieten jedoch nicht.

 

Der Verordnungsentwurf, die Übersichtskarten sowie die maßgeblichen Karten sind beigefügt.

 

Da die Verordnung auch den Zuständigkeitsbereich des Landkreises Uelzen betrifft, ist das Einvernehmen herzustellen. Über die Erteilung des Einvernehmens entscheidet der Kreistag gem. § 58 Abs. 1 Nr. 5 NKomVG.

 

 

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Beschlussvorschlag

Der Umweltausschuss empfiehlt dem Kreisausschuss, dem Kreistag zu empfehlen, das Einvernehmen für die geplante Ausweisung des Naturschutzgebietes „Ise mit Nebenbächen“ durch den Landkreis Gifhorn zu erteilen.

 

 

 

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Anlagen

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