Staatliche Anerkennung als Weiterbildungsstätte für Angehörige bestimmter Gesundheitsfachberufe

Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Uelzen

Postanschrift:
Veerßer Straße 53
29525 Uelzen

Leistungsbeschreibung

Weiterbildungslehrgänge der in § 1 der Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen (GesFBWeitBiV ND) genannten Berufen müssen an staatlich anerkannten Weiterbildungsstätten durchgeführt werden.

§ 1 Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen (GesFBWeitBiV ND)

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie in der Außenstelle Lüneburg.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Finden Sie hier Ihren Einheitlichen Ansprechpartner

Voraussetzungen

  • Die Voraussetzungen ergeben sich aus § 4 der Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen (GesFBWeitBiV ND).
https://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=GesFBWeitBiV+ND+%C2%A7+4&psml=bsvorisprod.psml&max=true

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden Unterlagen entsprechend § 4 Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen benötigt.

  • Formloser Antrag der Weiterbildungsstätte
  • Benennung der geplanten Weiterbildung
  • Konzept der Weiterbildung (Anzahl der Teilnehmenden pro Kurs, Termine, Benennung Lehrkräfte, Curriculum, etc)
  • Qualifikationsnachweis(e) der Weiterbildungsleitung(en)
  • Kopie des Arbeitsvertrages der Weiterbildungsleitung(en)
  • Qualifikationsnachweise aller Lehrkräfte
  • Grundriss der Unterrichtsräume
  • Kopien Kooperationsverträge mit potentiellen Kooperationspartnern
§4 Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen (GesFBWeitBiV ND)
Weiterbildungen in Gesundheitsfachberufen

Welche Gebühren fallen an?

Die Höhe der Gebühren ergibt sich - gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen Nr. 48.14.5  -  je nach Zeitaufwand. Es fallen jedoch mindestens 500,00 EUR und höchstens 2000,00 EUR an.

Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung (AllGO)

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen keine Fristen beachtet werden.

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

Wichtige Informationen zum Thema

  • Anschrift

  • Online Dienste

  • Barrierefreiheit

  • Verkehrsmittel

    • Fahrplanauskunft