Approbation als Ärztin/Arzt Erteilung für Personen aus dem EU-Ausland

Es wurden keine zuständigen Stellen gefunden.

Leistungsbeschreibung

Ärztinnen und Ärzte, die Ihre Ausbildungen innerhalb der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder in der Schweiz absolviert haben, können die Erteilung einer Approbation beantragen.

Verfahrensablauf

Aufgrund der Vielzahl der eingehenden Anträge ist mit einer längeren Bearbeitungsdauer der Verfahren zu rechnen. Da vorher keine Sichtung der Unterlagen erfolgen kann, bitten wir von Sachstandsanfragen Abstand zu nehmen.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Ärztekammer.

Voraussetzungen

  • Nachweis einer abgeschlossenen ärztlichen Ausbildung
  • Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Antrag auf Erteilung einer Approbation
  • Erklärung über Straffreiheit
  • Ärztliche Bescheinigung
    • einer/einem in Deutschland praktizierenden Ärztin/Arzt oder von einer Beratungsärztin/einem Beratungsarzt der Deutschen Botschaft vor Ort
    • nicht älter als 3 Monate
  • Tabellarischer und chronologischer Lebenslauf (handschriftlich unterzeichnet)
    • Darin sollen der genaue Studiengang, der berufliche Werdegang und sonstige Zeiten bis
      heute dargelegt werden.
  • Bei Wohnsitz in Deutschland:
    • Amtliches Führungszeugnis Belegart 0
      • nicht älter als 1 Monat
      • Verwendungszweck „Approbation BÄO“
  • Bei bisherigem oder derzeitigem Wohnsitz im Ausland:
    • Aktuelle Bescheinigung der Polizei oder Justizbehörden des Herkunftslandes, dass kein gerichtliches Verfahren anhängig ist
  • Identitätsnachweis, z. B. Reisepass oder soweit vorhanden Kopie der Blauen Karte EU (Blue Card)
  • Einstellungs- bzw. Weiterbeschäftigungszusage
    • schriftliche Stellungnahme der künftigen Arbeitgeberin/des künftigen Arbeitgebers, aus der der genaue Zeitraum der Beschäftigung hervorgeht, oder
    • Kopie des Arbeitsvertrages
  • Nachweise über die für die ärztliche Berufsausübung erforderlichen Deutschkenntnisse:
    • Zertifikat eines Sprachinstitutes über eine erfolgreich absolvierte Sprachprüfung auf mindestens B2-Niveau nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen
    • Absolvieren eine Fachsprachprüfung
  • Nachweise über eine abgeschlossene ärztliche Ausbildung, je nach Ausbildungsstaat durch:
    • Diplom, Prüfungszeugnisse und weitere Befähigungsnachweise, die zur uneingeschränkten Berufsausübung im Ausbildungsland
      berechtigen
  • ggf. EU-Konformitätsbescheinigung
    • Bescheinigung der zuständigen Stelle des Ausbildungsstaates (innerhalb EU/EWR/Schweiz), aus der hervorgeht, dass die ärztliche Ausbildung den Mindestanforderungen des
      Artikels 24 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen entspricht
  • ggf. EU-Bescheinigung über erworbene Rechte
    • Bescheinigung der zuständigen Stelle des Staates (innerhalb EU/EWR/Schweiz), in dem bisher der ärztliche Beruf ausgeübt wurde, dass Sie dort nachweislich während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig sowie uneingeschränkt ärztlich tätig gewesen sind, gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
  • Certificate of Good Standing
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Stelle des Staates, in dem bislang der ärztliche Beruf ausgeübt wurde. Aus dieser muss hervorgehen, dass gegen Sie kein berufs- oder aufsichtsrechtliches Verfahren anhängig ist, aus dem sich Ihre Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes ergibt. Dies entfällt, wenn der ärztliche Beruf noch nie ausgeübt worden ist.
  • Deutsche Übersetzungen aller fremdsprachigen Unterlagen

Die Originalunterlagen sind als Scann beizufügen und ggf. auf Nachfrage im Original oder in beglaubigter Kopie per Papier nachzureichen. 

Für die ausländischen Urkunden zum Nachweis der abgeschlossenen ärztlichen Ausbildung ist die Bestätigung der Echtheit der Original-Urkunden durch die Haager Apostille bzw. durch die Legalisation durch die Deutsche Botschaft erforderlich.

Die zuständige Stelle kann ggf. weitere Unterlagen verlangen.

Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen keine Fristen beachtet werden.

Fachlich freigegeben durch

Ärztekammer Niedersachsen

Wichtige Informationen zum Thema

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