Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird auf Antrag erteilt. Der Antrag kann aus im Bundesrechtsanwaltsgesetz (BRAO) aufgeführten Gründen abgelehnt werden.
Die Zulassung wird durch eine Urkunde wirksam, die nach der Vereidigung und der Vorlage zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, ausgestellt wird. Mit der Zulassung wird die Bewerberin/der Bewerber Mitglied der zulassenden Rechtsanwaltskammer. Nach der Zulassung darf die Berufsbezeichnung Rechtsanwältin/Rechtsanwalt verwendet werden.
Das Zulassungsverfahren kann ausgesetzt werden, wenn
- gegen die Bewerberin/den Bewerber wegen des Verdachts einer Straftat ein Ermittlungsverfahren oder ein strafgerichtliches Verfahren schwebt oder
- gegen die Bewerberin/ den Bewerber die öffentliche Klage wegen einer Straftat, welche die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann, erhoben ist.
Über den Antrag auf Zulassung ist zu entscheiden, wenn er bereits unabhängig vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens oder des Ausgangs des strafgerichtlichen Verfahrens, abgelehnt werden kann.
Bundesrechtsanwaltsgesetz (BRAO)