Fachbetriebseigenschaft bei Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Feststellung

Es wurden keine zuständigen Stellen gefunden.

Leistungsbeschreibung

Betriebe, die die in § 45 Absatz 1 der Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) genannten Tätigkeiten an den dort genannten Anlagen und Anlagenteilen ausführen, bedürfen der Zertifizierung als Fachbetrieb.


Fachbetriebe haben auf Verlangen gegenüber der zuständigen Wasserbehörde den Nachweis der Fachbetriebseigenschaft zu erbringen. Diese muss auch gegenüber dem Betreiber einer Anlage nachgewiesen werden wenn er den Fachbetrieb mit fachbetriebspflichtigen Tätigkeiten beauftragt.

§ 45 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)

Verfahrensablauf

Die Zertifizierung als Fachbetrieb nach § 62 WHG erfolgt durch die zuständige Stelle.

§ 62 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei den zugelassenen Sachverständigenorganisationen.

Auflistung der Sachverständigen-Organisationen

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz

Wichtige Informationen zum Thema

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