Befähigungsschein nach dem Sprengstoffgesetz Erteilung

Es wurden keine zuständigen Stellen gefunden.

Leistungsbeschreibung

Der Befähigungsschein zum Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach § 20  Sprengstoffgesetz (SprengG) wird nur auf Antrag ausgestellt. Er kann inhaltlich beschränkt, befristet und, auch nachträglich, mit Auflagen verbunden werden.

Personen, die im Bereich des Bergbau tätig werden, beachten bitte die Leistung Befähigungsschein nach dem Sprengstoffgesetz für Betriebe unter Bergaufsicht.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Finden Sie hier Ihren Einheitlichen Ansprechpartner

Voraussetzungen

  • Sie sind
    • eine natürliche Person,
    • zuverlässig,
    • fachkundig und
    • persönlich geeignet.
  • Sie haben das 21. Lebensjahr vollendet.
  • Sie sind Deutsche/Deutscher oder EU-Bürgerin/EU-Bürger.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  •  ausgefülltes Formular "Antrag auf Erteilung eines Befähigungsscheines nach § 20 des Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (SprengG)"

Welche Gebühren fallen an?

Die Höhe der Gebühren ergibt sich - gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen Nr. 29.1.13  -  je nach Zeitaufwand. Es fallen jedoch mindestens 70,00 EUR und höchstens 1.000,00 EUR an.

Anlage zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung (AllGO)

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Befähigungsschein wird in der Regel für die Dauer von fünf Jahren erteilt.

Anträge / Formulare

Der Antrag ist persönlich bei der zuständigen Stelle abzugeben.

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

Wichtige Informationen zum Thema

  • Anschrift

  • Online Dienste