Bekanntmachungen

Bekanntmachung gem. § 5 Abs. 2 S. 2 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Nichtdurchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung

Für das u.a. Vorhaben wurde beim Landkreis Uelzen mit Datum vom 12.09.2017 die Genehmigung beantragt. Gem. § 5 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 i.V.m. Anlage 1 Nr. 17.2.3 UVPG ist für dieses Vorhaben im Rahmen einer standortbezogenen Vorprüfung festzustellen, ob die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich ist. Im Rahmen der standortbezogenen Vorprüfung erfolgte eine Prüfung der örtlichen Gegebenheiten des geplanten Vorhabens gemäß der in Anlage 3 Nr. 2.3 UVPG aufgeführten Kriterien. Dabei wurde festgestellt, dass keine der aufgeführten Schutz- und Nutzungskriterien (wie z.B. Natura-2000 Gebiete, Naturschutzgebiete u.ä.) betroffen sind.

Aus den zuvor ausgeführten Gründen kann eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das unten aufgeführte Vorhaben unterbleiben.
 

Vorhaben:

Waldumwandlung

Rechtsgrundlage:

UVPG

Vorhabensstandort:

Gemarkung Dreilingen, Flur 9, Flurstück 29/2

Antragsteller:

Rheinmetall Waffe Munition GmbH

Heinrich-Ehrhardt-Straße 2, 29345 Unterlüß

Az.:

66-V-664.4


Es wird darauf hingewiesen, dass die Feststellung gem. § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar ist.

Uelzen, 08.12.2017

Landkreis Uelzen

Der Landrat
i.V. Peters

(1) Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekannmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 94) geändert worden ist.