BUS Uelzen - Formulare

Eintragung in das Verzeichnis zulassungsfreier Handwerke oder in das Verzeichnis handwerksähnlicher Gewerbe beantragen

Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Uelzen

Postanschrift:
Veerßer Straße 53
29525 Uelzen

Beratung und Kontaktdaten der Handwerkskammern 

https://www.handwerkskammer.de

Liste aller zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe

https://www.gesetze-im-internet.de/hwo/anlage_b.html

Leistungsbeschreibung

Das Verzeichnis über die Inhaber eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes ist ein Register, in dem sich alle

  • natürlichen und 
  • juristischen Personen sowie
  • rechtsfähigen Personengesellschaften

eintragen müssen, die ein zulassungsfreies Handwerk oder handwerksähnliches Gewerbe betreiben. Die zulassungsfreien Handwerke sind in Abschnitt 1 der Anlage B zur Handwerksordnung aufgeführt.

Hierzu gehören unter anderem: 

  • Uhrmacher,
  • Gold- und Silberschmiede,
  • Holzbildhauer, 
  • Segelmacher,
  • Schumacher, 
  • Müller, 
  • Brauer und Mälzer,
  • Textilreiniger, 
  • Gebäudereiniger,
  • Fotografen,
  • Buchbinder und
  • Geigenbauer.

Die handwerksähnlichen Gewerbe sind in Abschnitt 2 der Anlage B zur Handwerksordnung aufgeführt. Hierzu gehören unter anderem:

  • Eisenflechter, 
  • Bodenleger, 
  • Metallschleifer und Metallpolierer,
  • Fahrzeugverwerter, 
  • Rohr- und Kanalreiniger,
  • Speiseeishersteller,
  • Kosmetiker und
  • Klavierstimmer.

Damit das Register richtig geführt werden kann, besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Anzeige des Beginns oder der Beendigung des selbständigen Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes gegenüber der Handwerkskammer. Die Anzeige des Betriebsbeginns löst ein Verfahren zur Eintragung in das Register aus.

Teaser

Wenn Sie ein zulassungsfreies Handwerk oder ein handwerksähnliches Gewerbe selbständig ausüben möchten, müssen Sie den Beginn der gewerblichen Betätigung Ihrer Handwerkskammer anzeigen.

Verfahrensablauf

Die Eintragung in Verzeichnis über die Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes müssen Sie online oder schriftlich bei der für Sie zuständigen Handwerkskammer beantragen.

Online-Antrag: 

  • Verschiedene Verwaltungsportale der Länder bieten eine Online-Antragstellung an.
  • Zudem bieten die Handwerkskammern einen Online-Zugang zu ihren Verwaltungsverfahren

Schriftlicher Antrag: 

  • Gehen Sie auf die Internetseite Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer und laden Sie sich das Antragsformular herunter. Gerne können Sie sich auch direkt an Ihre Handwerkskammer wenden und die erforderlichen Unterlagen zusenden lassen. 
  • Füllen Sie das Formular vollständig aus und senden Sie es zusammen mit den erforderlichen Unterlagen an Ihre zuständige Handwerkskammer. 

Nach der Prüfung Ihrer Unterlagen erhalten Sie bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Bescheid über die erfolgte Eintragung.

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an die für Sie örtlich zuständige Handwerkskammer oder an die Einheitlichen Ansprechpartner. 

Finden Sie hier Ihren Einheitlichen Ansprechpartner

Voraussetzungen

  • Sie führen ein zulassungsfreies Handwerk oder handwerkähnliches Gewerbe selbständig aus.
  • Im Rahmen der Eintragung wird erfasst, wer die unternehmerische Betätigung im zulassungsfreien Handwerk oder handwerksähnlichen Gewerbe ausübt. Die Anzeige- und Eintragungspflicht trifft die Inhaber oder Inhaberinnen, bei Personengesellschaften die Gesellschafter oder Gesellschafterinnen und bei Kapitalgesellschaften die Vertretungsberechtigten (z.B. GmbH-Geschäftsführer oder -Geschäftsführerin) des jeweiligen Unternehmens.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Die eigentliche Anzeige des Betriebsbeginns eines zulassungsfreien Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes kann formlos erfolgen. Für das danach durchzuführende Eintragungsverfahren sind folgende Unterlagen einzureichen:

Einzelunternehmen: 

  • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers 
  • Kopie der Gewerbeanmeldung (kann nachgereicht werden) 

Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR): 

  • Kopien der Personalausweise oder vergleichbarer Identifikationspapiere der Gesellschafter und Gesellschafterinnen oder vertretungsberechtigten Personen 
  • Kopie des Gesellschaftsvertrages (sofern nicht formlos geschlossen) 
  • Kopie der Gewerbeanmeldung (kann nachgereicht werden)

Rechtsfähige Personenhandelsgesellschaften der Offenen Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG) und entsprechende ausländische Gesellschaftsformen:

  • Kopien der Personalausweise oder vergleichbarer Identifikationspapiere der Gesellschafter und Gesellschafterinnen beziehungsweise vertretungsberechtigten Personen 
  • für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform
    • bei Unternehmenssitz in Deutschland: 
      • bei im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften: Registerauszug, bei der OHG zusätzlich eine Kopie des Gesellschaftsvertrages 
      • sofern keine Registereintragung erfolgt ist: Kopie des Gesellschaftsvertrages 
    • bei ausländischen Rechtsformen:  
      • Registerauszug des zuständigen ausländischen Registers bei in Registern eingetragenen Gesellschaften, ansonsten- Kopie des Gesellschaftsvertrages 
  • Kopie der Gewerbeanmeldung (kann nachgereicht werden)

Juristische Personen – Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG), Aktiengesellschaft (AG), eingetragene Genossenschaft (eG): 

  • Kopien der Personalausweise oder vergleichbarer Identifikationspapiere der vertretungsberechtigten Personen 
  • für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform: 
    • bei Unternehmenssitz in Deutschland: Registerauszug des Handels- oder Genossenschaftsregisters  
    • bei ausländischen Rechtsformen: Registerauszug des zuständigen ausländischen Registers  
  • Kopie der Gewerbeanmeldung (kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden) 
§ 20 Handwerksordnung (HwO)
§ 17 Absatz 1 Handwerksordnung (HwO)

Welche Fristen muss ich beachten?

Anzeige der Tätigkeit: Vor Beginn.

Rechtsbehelf

Im Rahmen der Rechtsbehelfsbelehrung gilt in Niedersachsen der Klageweg, da kein verwaltungsrechtliches Vorverfahren mehr vorgesehen ist.

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung

Wichtige Informationen zum Thema

  • Anschrift

  • Online Dienste

  • Formulare

    • Antrag auf Eintragung
  • Barrierefreiheit

  • Verkehrsmittel

    • Fahrplanauskunft