Weitere Pressemitteilungen

Fahrschulwesen: Stellungnahme des Landkreises (03.09.2009)

 Der Landkreis Uelzen nimmt zur Berichterstattung der Allgemeinen Zeitung und der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung im Zusammenhang mit dem Fahrschulwesen wie folgt Stellung (AZ vom 29.08., 01.09., 02.09. sowie 03.09. und HAZ vom 31.08. sowie 02.09.):

Dem Landkreis geht es um die Richtigstellung von zum Teil falschen Behauptungen und um die Ergänzung wesentlicher Fakten“, betont Landrat Dr. Theodor Elster. Dabei handelt es sich konkret um folgende Punkte:

Durchfallerzahlen: Die unter Berufung auf einen Gutachter behauptete Durchfallerquote „von bis zu 50 % im Landkreis Uelzen“ entspricht nicht den Tatsachen: Im Durchschnitt bewegen sich die Quoten in den Jahren 2007 bis 2009 (1. HJ) in Stadt und Landkreis zwischen 25,9 und 28,2 Prozent.   

Unfallzahlen: Die aufgestellte Behauptung eines Gutachters, es lägen überdurchschnittlich hohe Unfallzahlen vor, die von unzureichend ausgebildeten Fahranfängern verursacht würden, ist falsch: Die statistischen Angaben der Polizei belegen, dass der Anteil des Alterssegments 18 bis 25 Jahre am Unfallgeschehen im Landkreis Uelzen seit Jahren nahezu konstant bei 30 Prozent liegt. Ein Blick in die Nachbarlandkreise Lüchow-Dannenberg (20 Prozent) und Lüneburg (Anteil 50 Prozent) zeigt, dass nicht von überdurchschnittlichen Unfallzahlen die Rede sein kann.  

Anwaltliche Vertretung des Fahrlehrers: Es wird behauptet, der Fahrlehrer werde durch die Kanzlei vertreten, in welcher der Bruder des Ersten Kreisrates Dr. Blume Anwalt ist. Gegenüber dem Landkreis Uelzen hat sich der Fahrlehrer zu keinem Zeitpunkt durch einen Anwalt vertreten lassen.

Wichtige Rolle des Ersten Kreisrats: Die Behauptung, Dr. Blume hätte eine wichtige Rolle in dem Fall gespielt, ist unzutreffend: Seine Tätigkeit beschränkte sich im Wesentlichen auf die Entscheidung über die Befangenheit des Sachbearbeiters im Juli 2007. Für diese Frage war Dr. Blume in seiner Eigenschaft als Personaldezernent zuständig. Herr Dr. Blume ist mit der Wiedererteilung der Fahrlehrererlaubnis nicht befasst gewesen. Von diesem Vorgang hatte er bis zur Anfrage der AZ am 25.08.2009 keinerlei Kenntnis.

Abschließend tritt Landrat Dr. Elster dem möglichen Eindruck entgegen, der Landkreis habe die Fahrlehrererlaubnis wieder erteilt, obwohl ihm bekannt gewesen sei, dass die Stadt eine entsprechende Anfrage negativ beantwortet habe. Die städtische Akte wurde mit Hinweis auf den beim Landkreis gestellten Antrag auf Neuerteilung angefordert und wurde kommentarlos übersandt. In der Akte war weder vermerkt, dass dort kurz zuvor nach der Möglichkeit der Neuerteilung gefragt worden war, noch dass insoweit eine ablehnende Beurteilung erfolgt war.

Die Brisanz besteht nach Ansicht der Allgemeinen Zeitung erkennbar darin, dass die Fahrlehrererlaubnis offenkundig zu Unrecht erteilt worden sei.

Richtig ist:

  1. Die Entscheidungsträger waren nicht voreingenommen.
  2. Die Entscheidung wurde unter Einbeziehung von Juristen nach sachlichen und fachlichen Kriterien getroffen.
  3. Der Fahrlehrer hatte alle notwendigen Unterlagen vorgelegt, insbesondere einen Auszug aus dem Bundeszentralregister beantragt.
  4. Der häufig erwähnte Strafbefehl ist im Bundeszentralregister nicht eingetragen, weil er unter die Geringfügigkeitsschwelle fällt. Der Fahrlehrer gilt daher als nicht vorbestraft.

Abschließend ist festzuhalten, dass der Antrag, wie jeder andere auch, unvoreingenommen nach objektiven, fachlichen Kriterien beurteilt worden ist.