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Registrierpflicht nach der Futtermittelhygieneverordnung auch für Landwirte (06.01.2006)

Das Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit informiert

Grundsätzlich jeder Landwirt ist nach neuer EU-Verordnung Futtermittelunternehmer und muss sich registrieren lassen

Eine wichtige Information für alle Betriebe, die als Futtermittelunterneh-men tätig sind: Laut Futtermittelhygieneverordnung (VO (EG) 183/2005) ist es jetzt Pflicht, sich bei der zuständigen Behörde registrieren zu lassen.

Das ist für die Bundesländer Bremen und Niedersachsen die Futtermittel-überwachung des Niedersächsischen Landesamtes für Verbraucher-schutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) in Oldenburg. Praktisch sind auch Landwirte – von wenigen Ausnahmen abgesehen – registrierungspflichtig. Hintergrund ist die ab 1. Januar 2006 geltende Europäische Futtermittelhygiene-Verordnung (VO (EG) 183/2005). In ihr wird folgendes festgelegt: ·

  • die Bestimmungen über Futtermittelhygiene auf allen Stufen der Herstellung und Verwendung von Futtermitteln sowie des Verkehrs mit Futtermitteln, 
  • die Anforderungen an die Sicherstellung von Rückverfolgbarkeit von Futtermitteln, 
  • die Bedingungen für die Registrierung und Zulassung von Betrieben.

Ziel der neuen Verordnung ist es, den Weg von Primärerzeugnissen, z. B. Futtergetreide oder Grundfutter, vom Acker bis zum Lebensmittel tierischer Herkunft transparent zu machen. Außerdem sind Anforde-rungen auf allen Herstellungs-, Verarbeitungs-, Lagerungs-, Transport- oder Vertriebsstufen zu erfüllen, um eine hohe Qualität der Futtermittel und der daraus gewonnenen Lebensmitteln zu gewährleisten. Damit wird insbesondere auch die Verantwortung des Landwirts als Futtermit-telunternehmer am Beginn der Nahrungsmittelkette verdeutlicht.
Die „aufnehmende Hand“ von Primärerzeugnissen, wie der Handel, die Genossenschaften und die Mischfutterhersteller, sind ab 2006 verpflichtet, nur noch von registrierten Betrieben Futtermittel zu beziehen.
Neben den bisher bereits meldepflichtigen Futtermittelherstellungs- und Handelsbetrieben ist mit der neuen Verordnung grundsätzlich jeder Landwirt/Primärerzeuger registrierungspflichtig. Das gilt z. B. auch für Pferde haltende Betriebe mit eigener Grundfutterproduktion.

Der Antrag ist für jede Betriebsstätte gesondert zu stellen und muss beim LAVES bis zum 1. Januar 2006 vorliegen.

Betriebe, die bereits anerkannt oder registriert sind, müssen eine Meldung über die Fortsetzung ihrer Tätigkeit abgeben. Zur Vereinfachung des Verfahrens ist vom LAVES ein unkompliziertes online-Registrierungsverfahren eingerichtet worden.
Unter www.laves.niedersachsen.de ist das Antragsformular zu finden, das online auszufüllen und parallel dazu auszudrucken und an das LAVES zu senden ist. Zudem finden alle Interessenten dort ein Merkblatt mit Ausfüllhinweisen sowie weitere nützliche links zur Umsetzung dieser neuen EU-Verordnung.
Die Futtermittelunternehmer, denen der Internet-Zugang fehlt, können Antragsformular und Merkblatt von den Dienststellen der zuständigen Landwirtschaftskammer oder beim LAVES erhalten und das ausgefüllte Formular ans LAVES zurücksenden. Nach abgeschlossener Prüfung der Registrierungsangaben erhält der Antragsteller eine Registrierungsbestätigung zugestellt.