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Schutz gegen Schweinepest wird verschärft (01.06.2015)

Nachdem in den vergangenen Wochen in mehreren Betrieben in Nordrhein-Westfalen der Ausbruch der Schweinepest festgestellt worden ist, sind auch in Niedersachsen die Maßnahmen zum Schutz vor einer Einschleppung der Seuche verschärft worden. Hierauf weist das Veterinäramt des Landkreises Uelzen hin. Die zusätzlichen Schutzmaßnahmen sind erforderlich, damit die von der EU-Kommission für Nordrhein-Westfalen erlassenen Regelungen nicht auch auf Niedersachsen ausgedehnt werden. „Dies hätte gravierende Handelsbeschränkungen bis hin zu einem „Standstill“ für Schweinehalter und Schlachtbetriebe zur Folge“, erklärte Amtstierarzt Dr. Jörg Pfeiffer.

Das vom Bund und dem Land Niedersachsen festgelegte Maßnahmenpaket sieht vor, dass alle Schweinebestände, die in letzter Zeit aus Nordrhein-Westfalen beliefert worden sind, klinisch und stichprobenweise auch serologisch untersucht werden müssen. Das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises Uelzen fordert deshalb die Tierhalter auf, alle seit dem 1. Februar in Bestände erfolgten Schweinelieferungen aus Nordrhein-Westfalen unverzüglich unter der Telefonnummer (05 81) 82-472 anzuzeigen. Damit die Rückverfolgbarkeit sämtlicher Tierbewegungen gewährleistet ist, müssen – soweit noch nicht geschehen - alle Schweinelieferungen, die nach dem 1. Januar erfolgt sind, in die HIT-Schweinedatenbank eingegeben werden.

Besonderes Augenmerk müssen alle Schweinehalter auf die Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen legen. Räder und Radkästen sind beim Befahren und Verlassen von schweinehaltenden Betrieben zu reinigen und desinfizieren. Dies gilt insbesondere für Fahrzeuge zum Transport von Futter, Gülle oder toten Tieren. Viehtransportfahrzeuge sind gemäß EU-Entscheidung nach jedem Transport zweimal zu reinigen und zu desinfizieren.

Das Veterinäramt empfiehlt allen Schweinehaltern, die von Bund und Land verhängten Maßnahmen strikt zu beachten, da jeder Verstoß im Seuchenfall zu Regressforderungen an den einzelnen Tierhalter führen kann. Daneben gelten Verstöße auch als Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbußen von bis zu 25.000 Euro geahndet werden können.