Aufsicht über Heilpraktiker

Neue Meldepflicht für Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker seit 01.01.2020

Zum 01.01.2020 ist eine Anzeige- und Mitteilungspflicht für Personen, die eine Tätigkeit nach § 1 des Heilpraktikergesetzes ausüben, eingeführt worden. (Änderung des § 7a des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD, veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt, Nds. GVBl 2019, S. 418.).
Personen, die erstmalig eine solche Tätigkeit ausüben wollen, müssen seit dem 01.01.2020 unverzüglich schriftlich eine Anzeige beim örtlichen Gesundheitsamt abgeben.
Bereits tätige Personen müssen Ihre Tätigkeit bis zum 01.03.2020 anzeigen.                                                                                                                                                                Hingewiesen wird darauf, dass wer seiner Anzeige und Meldepflicht nicht nachkommt, ordnungswidrig handelt und mit einer Geldbuße bis zu 2.500 € belegt werden kann.

Der Meldebogen gem. NGöGD vom 01.01.2020 kann oben rechts auf dieser Seite unter "Dokumente & Downloads" ausgedruckt werden.

Informationen über die Beantragung der Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde nach dem Heilpraktikergesetz
Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein ausüben will, bedarf  dazu der Erlaubnis nach § 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde nach dem Heilpraktikergesetz in der zurzeit geltenden Fassung.

Definition der Heilkunde
Nach §1 Abs. 2 des Heilpraktikergesetzes (HPG) ist Heilkunde im Sinne des Gesetzes jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.

Örtliche u. sachliche Zuständigkeit 
Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz ist beim Gesundheitsamt einzureichen, wenn die heilpraktische Tätigkeit im Landkreis Uelzen ausgeübt wird.
Bewerber mit Wohnsitz außerhalb des Landkreises Uelzen müssen den Antrag bei der für ihren Wohnsitz zuständigen Verwaltungsbehörde ( Landkreis oder kreisfreien Stadt ) stellen.

Antragstellung u. Unterlagen
Ein formloser schriftlicher Antrag ist beim Gesundheitsamt des Landkreises Uelzen zu stellen. Die beizufügenden Unterlagen entnehmen Sie bitte unserem Antragsvordruck (siehe rechts oben auf dieser Seite unter "Ansprechpartner & mehr").
Sobald der Antrag im Gesundheitsamt vorliegt, ist ein Vorschuss zu entrichten.

Prüfungsverfahren für Heilpraktiker
Das Prüfungsverfahren zur Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis richtet sich in Niedersachsen nach der Richtlinie zur Durchführung des Verfahrens zur Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz vom 25.02.2015 - Nds. MBl. 11/2015,S.294. Danach besteht die Überprüfung aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
Der schriftliche Prüfungsteil besteht aus 60 Fragen in 120 Minuten  die im sogenannten Multiple-Choice-Verfahren (Ankreuzverfahren) zu beantworten sind. Der schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 45 Fragen richtig beantwortet wurden.
Nach erfolgreich bestandener schriftlicher Überprüfung beim Gutachterausschuss für Heilpraktiker des Nds. Landesamt für Soziales, Jugend u. Familie in Hannover, folgt die mündliche Prüfung.

Prüfungsverfahren für Heilpraktiker – beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie
Personen, die nur auf dem Gebiet der Psychotherapie tätig werden wollen und eine dementsprechende eingeschränkte Heilpraktikererlaubnis beantragen, werden in der Regel durch den Gutachterausschuss beim Nieders. Landesamt für Soziales, Jugend u. Familie, Außenstelle Lüneburg, überprüft.
Auch diese Bewerberinnen und Bewerber müssen sich einer schriftlichen und mündlichen Überprüfung unterziehen.
Der schriftliche Teil der Überprüfung ist bestanden, wenn von 28 Fragen mindestens 21 Fragen richtig beantwortet sind. (Auswahl-Aufgaben, Multiple-Choice-Verfahren)
 

Prüfungsverfahren für Heilpraktiker – beschränkt auf das Gebiet der Physiotherapie
Mit Urteil vom 26.08.2009 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass auch Physiotherapeuten zukünftig auf Antrag eine beschränkte Heilpraktikererlaubnis für ihren Bereich erhalten können.
Danach muss der Antragsteller nachweisen, dass er ausreichende Kenntnisse über die Abgrenzung der heilkundlichen Tätigkeit als Physiotherapeut gegenüber der den Ärzten und den allgemein als Heilpraktiker tätigen Personen vorbehaltenen heilkundlichen Behandlungen besitzt und ausreichende diagnostische Fähigkeiten in Bezug auf die einschlägigen Krankheitsbilder hat. Außerdem sind Kenntnisse in Berufs- u. Gesetzeskunde einschließlich der rechtlichen Grenzen der nichtärztlichen Ausübung der Heilkunde nachzuweisen.
 

Prüfungstermine
Die Prüfungen werden in Niedersachsen einheitlich durchgeführt und zwar am 3. Mittwoch im März sowie am 2. Mittwoch im Oktober eines jeden Jahres.

Anträge, die für die Überprüfung im März berücksichtigt werden sollen, müssen bis spätestens 15. Januar  beim Gesundheitsamt vorliegen. Für die Überprüfung im Oktober endet die Frist zur Abgabe des Antrages am 15. August. Nach bestandener schriftlicher Prüfung folgt die mündliche Prüfung.

Die Einladung zur Prüfung erhalten Sie rechtzeitig vom Gutachterausschuss für Heilpraktiker beim Nds. Landesamt für Soziales, Jugend u. Familie, Außenstelle Lüneburg. 

Kosten  
Für die Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz werden Kosten nach Ziffer 42.1 der Allgemeinen Gebührenordnung (in der neuesten Fassung) erhoben. (200 - 800 Euro)

Die Aufwendungen für den Gutachterausschuss werden neben der Gebühr als Auslagen erhoben. Auch für die Ablehnung des Antrages fallen Gebühren an. Diese liegen zwischen 100 - 500 Euro. Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an die Ansprechpartner.