ALLRIS - Auszug

20.12.2016 - 13 Änderung der Geschäftsordnung für den Kreistag,...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Verlaufsprotokoll

Landrat Dr. Blume trägt vor, dass aus der Mitte des Kreistages angeregt worden sei, dass Kreistagsabgeordnete in der Einwohnerfragestunde keine Anfragen stellen dürfen. Darüber hinaus soll die bisher gängige Praxis zu Anfragen von KTA im Kreisausschuss oder Fachausschüssen auch in der Geschäftsordnung abgebildet werden. Dr. Graf lässt über die geänderte Geschäftsordnung abstimmen.

 

 

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Abstimmungsergebnis:

 

Ja:

40

Nein:

0

Enthaltungen:

0

 

 

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Beschluss:

Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag, die Geschäftsordnung für den Kreistag, den Kreisausschuss, die Ausschüsse des Kreistages und die aufgrund besonderer Rechtsvorschriften gebildeten Ausschüsse und Beiräte des Landkreises Uelzen vom 01.11.2016 wie folgt zu ändern:

 

1. § 19 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

 

„Kreistagsabgeordnete sind nicht berechtigt, sich an der Einwohnerfragestunde mit Fragen zu beteiligen.“

 

2. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:

 

㤠22a

Anfragen

 

Abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 2 können Anfragen, die kreisbezogene Angelegenheiten betreffen, auch mündlich in der Sitzung des Kreisausschusses gestellt werden. Soweit eine Beantwortung nicht sofort möglich ist, hat diese in der folgenden Sitzung oder schriftlich zu erfolgen.“

 

3. § 24 wird wie folgt geändert:

 

  a) Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:

 

„(4) Abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 2 können Anfragen, die kreisbezogene Angelegenheiten betreffen, auch mündlich in den Sitzungen der Ausschüsse des Kreistages und der Ausschüsse nach besonderen Rechtsvorschriften gestellt werden. Soweit eine Beantwortung nicht sofort möglich ist, hat diese in der folgenden Sitzung oder schriftlich zu erfolgen.“

 

b) Der bisherige Wortlaut des Absatzes 4 wird zum neuen Absatz 5.

 

c) Es wird folgender Absatz 6 angefügt:

 

„(6) Kreistagsabgeordnete, die einem Ausschuss des Kreistages oder einem Ausschuss nach besonderen Rechtsvorschriften nicht angehören, sind ebenfalls nicht berechtigt, sich in einem solchen an der Einwohnerfragestunde mit Fragen zu beteiligen.“