ALLRIS - Auszug

01.06.2017 - 6 Information zum Verfahrensstand des Sicherungsv...

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Verlaufsprotokoll

Herr Krüger führt in das Themengebiet Natura-2000-Sicherung ein. Dazu nutzt er die dem Protokoll als Anlage beigefügte Power-Point-Präsentation. Insbesondere weist Herr Krüger darauf hin, dass die Verwaltung in den Waldgebieten durch die vom Umweltministerium verabschiedeten Erlasse stark gebunden sei. Die vorhandenen Ermessensspielräume seien umfangreich genutzt worden. Bei solch einem Vorhaben sei nur beschränkt möglich, dass den Interessen der Betroffenen gefolgt und nachgegeben werden könne.

Anschließend übernimmt Herr Meurer den Vortrag. Herr Meurer führt ebenfalls anhand der Power-Point-Präsentation aus, welche Gebiete zu sichern sind und welche bereits gesichert wurden. Grundlegend für die Sicherung der im Landkreis Uelzen vorhandenen Gebiete sei die Meldung des Landes über den Bund an die Europäische Union. Die dort ausgewählten Gebiete würden nunmehr durch nationales Recht gesichert.

Anschließend führt Herr Meurer aus, dass aus fachlicher Sicht nur eine Ausweisung als Naturschutzgebiet in Betracht komme. Dass eine Schutzbedürftigkeit bestehe, zeigen die aktuell  im Frühjahr 2017 erfolgten Eingriffe in das Gebiet. Dazu führt KTA Kohlmeyer aus, dass die Eingriffe nur erfolgt seien, da eine Ausweisung als Naturschutzgebiet befürchtet wurde. Wäre dies Verfahren unterblieben, wären aus seiner Sicht auch die Eingriffe nicht vorgenommen worden.

Herr Meurer erläutert kurz den Entwurf der Schutzgebietsverordnung. Inhaltlich geht er dabei auf die wesentlichen Paragraphen ein (vgl. Anlage).

KTA Hillmer gibt zu bedenken, dass eine Bewirtschaftung der Waldflächen aufgrund der Vorgabe aus dem Walderlass (Erlass zur Unterschutzstellung von Natura 2000-Gebieten im Wald) mit einem Rückgassenabstand von 40 m nicht praktikabel sei. Dazu führt Herr Menge auf Nachfrage aus, dass die Bewirtschaftung mit technischen Geräten (z.B. Harvester) nur noch zu 50 % möglich sei. Die Geräte hätten je nach Modell eine Arbeitslänge von ca. 10 m, sodass eine vollständige Bewirtschaftung mit diesen Geräten in den geschützten Waldflächen nicht mehr umsetzbar sei. Für diese Flächen müsste auf andere Bewirtschaftungsmethoden wie z.B. das Seilkranverfahren, welches auf nassen Standorten üblich sei, zurückgegriffen werden.

KTA Meyer führt aus, dass sich das Gebiet auch ohne Unterschutzstellung zu dem entwickelt habe, was es jetzt sei. Eine Unterschutzstellung führe aus seiner Sicht außerdem zu einer Ausweitung des Verwaltungsaufwandes.

BD Peters legt dar, dass eine Ausweisung des Gebietes aufgrund der Meldung an die EU notwendig und alternativlos sei. Ferner führt BD Peters aus, dass die fachlichen Gründe, die für eine Ausweisung als Naturschutzgebiet sprächen, ausreichend (vgl. Anlage sowie Vorlage 2017/131) dargelegt worden seien. Zu den Einschränkungen bei der Waldbewirtschaftung führt BD Peters aus, dass sich diese aus dem Walderlass des Nds. Umweltministeriums ergäben. Die Verwaltung könne von diesen nicht abweichen.

KTA Feller nimmt Bezug zur Vorlage und führt aus, dass es zu einem Artensterben komme, welches gestoppt werden müsse. Dies könne nur durch die Schaffung von geeigneten Lebensräumen erfolgreich verhindert werden. Dazu ist eine Ausweisung des Gebietes als Naturschutzgebiet zwingend erforderlich.