ALLRIS - Auszug

14.11.2017 - 8 Neuaufstellung des Regionalen Raumordnungsprogr...

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Verlaufsprotokoll

Dr. Prusa trägt den aktuellen Sachstand zur Vorbereitung des 3. Beteiligungsverfahrens vor. Er beginnt mit der Erklärung des Urteils vom OVG Lüneburg (12 KN 206/15) zum RROP des Landkreises Stade: die dort niedergelegten Vorgaben sind auch für das RROP des Landkreises Uelzen anzuwenden, dies habe das Amt für regionale Landentwicklung als Genehmigungsbehörde eindeutig vorgegeben. In diesem Normenkontrollverfahren ging es hauptsächlich um die harten Tabuzonen bei einer Konzentrationsplanung Windenergie

Folgende Leitsätze werden von Dr. Prusa erläutert:

1. Wenn aufgrund einer Genehmigung mit (umfangreichen) Maßgaben ein als Satzung beschlossenes Regionales Raumordnungsprogramm inhaltlich geändert wird, reicht es nicht aus, dass die Ursprungsfassung ausgefertigt worden ist, sondern es bedarf der Ausfertigung der Satzung in der geänderten Fassung.

 

2. Es ist abwägungsfehlerhaft, bei der Konzentrationsplanung Windenergie im Rahmen eines Regionalen Raumordnungsprogramms bisher nicht bebaute Gebiete als "Siedlungsfläche" den "harten" Tabuzonen zuzuordnen, wenn diese "lediglich" durch Flächennutzungsplan als "Siedlungsfläche" eingestuft wurden.

 

3. Ebenso abwägungsfehlerhaft ist es, wegen der "optisch bedrängenden Wirkung" aus Gründen des Gebots der Rücksichtnahme das Dreifache der Gesamthöhe der Referenzanlagen als "harte" Ausschlusszone zu betrachten.

 

4. Die generelle Einstufung von Wald als harte Tabuzone stellt ebenfalls einen Fehler im Abwägungsvorgang dar.

 

5. Ein Regionales Raumordnungsprogramm kann nur hinsichtlich eines Teilbereichs - hier der Ausweisung von Eignungsgebieten - unwirksam sein.

 

Anschließend trägt er anhand einer Präsentation die Auswirkungen auf das RROP des Landkreises Uelzen vor (siehe Anlage).

Am Beispiel des Milanvorkommens wird verdeutlicht, wie flexibel die Beurteilung sein muss. Sobald das RROP beschlossen ist, wird geplant, die Habitat-Abwägung auf die Genehmigungsebene zu verlagern.

Noch zu klären ist, wie mit dem Zeitraum zwischen Baugenehmigung und tatsächlichen Bau zu verfahren ist, z. B. wenn dann ein neuer Schwarzstorch auftaucht.

Herr Peters fasst die Thematik zusammen und meint, dass allen deutlich geworden sein muss, wie viel Arbeit schon geleistet wurde und noch geleistet werden muss - parallel zur Abarbeitung der Einwendungen des zweiten Beteiligungsverfahrens. Nach wie vor sei der Beginn der Auslegung bzw. des 3. Beteiligungsverfahrens noch vor Weihnachten angestrebt; sobald der genaue Zeitpunkt klar sei, werde zu einer weiteren Ausschusssitzung geladen, damit der Ausschuss als erstes informiert sei. Nach wie vor sei es Absicht, nur eine partielle Beteiligung bzw. Auslegung durchzuführen, was bedeutet, dass nur zu den geänderten Passagen Einwendungen bzw. Stellungnahmen erbeten werden.

 

 

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