ALLRIS - Auszug

23.05.2018 - 10 Anfragen

Reduzieren

Verlaufsprotokoll

Herr Tetzlaff erkundigt sich nach Regelungen zur Einwohnerfragestunde in der Geschäftsordnung des Jugendhilfeausschusses.

Gemäß § 19 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Kreistages und seiner Ausschüsse kann jede Einwohnerin und jeder Einwohner des Landkreises in einer öffentlichen Sitzung unter dem Tagesordnungspunkt „Einwohnerfragestunde“ Fragen zu Beratungsgegenständen und anderen Landkreisangelegenheiten stellen. Nach spätestens 30 Minuten soll die Beratung der nachfolgenden Tagesordnungspunkte aufgenommen werden.

Gemäß Abs. 2 wird die Einwohnerfragestunde vom Vorsitzenden geleitet. Der Landrat bzw. die oder der ihn vertretende Verwaltungsbedienstete beantwortet die Fragen; ein Anspruch auf Beantwortung besteht nicht. Eine Diskussion findet nicht statt; jedoch kann jede oder jeder Fragende bis zu zwei Zusatzfragen, die sich auf den Gegenstand ihrer/seiner ersten Frage beziehen müssen, stellen. Kreistagsabgeordnete sind nicht berechtigt, sich an der Einwohnerfragestunde mit Fragen zu beteiligen.

Gemäß § 28 Abs. 1 NKomVG ist Einwohnerin oder Einwohner einer Kommune, wer in dieser Kommune den Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat..