ALLRIS - Auszug

20.11.2018 - 6 Festlegung der Schutzkategorie für drei Fauna-F...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Verlaufsprotokoll

Herr Krüger führt in das Beratungsthema ein. Der Landkreis sei aufgrund der Vorgaben der EU dazu verpflichtet, die bestehenden FFH-Gebiete bis zum Jahresende abschließend zu sichern. Dies wird der Landkreis nicht umsetzen können. Niedersachsen sei mittlerweile das letzte Bundesland, das seiner Verpflichtung noch nicht nachgekommen sei, so dass hier eine besondere Dringlichkeit gegeben ist. Die Sicherung der FFH-Gebiete wird auch noch über das Jahr 2019 hinaus andauern. Für die Sicherung der drei in der Vorlage genannten FFH-Gebiete sei es wichtig, dass im Rahmen der Sitzung dem Kreisausschuss eine Empfehlung gegeben werde, wie das weitere Sicherungsverfahren durchgeführt werden soll, damit die Sicherung hier im ersten Halbjahr 2019 abgeschlossen werden könne.

Nach diesen allgemeinen Ausführungen übergibt Herr Krüger das Wort an Frau Hartmann.

Herr Menge nimmt ab 16.40 Uhr an der Sitzung teil.

Frau Hartmann gibt anhand einer Präsentation (Anlage 1 zum Protokoll) Hinweise zum Sicherungsverfahren und zur Wahl der möglichen Schutzkategorien Naturschutzgebiet (NSG) und Landschaftsschutzgebiet (LSG). Es wird insbesondere auf die im NSG möglichen Fördermittel für Ertragseinbußen (Erschwernisausgleich und förderfähige aufsattelbare freiwillige Leistungen) eingegangen, auf die in einem LSG kein Anspruch bestehe. Ferner führt sie aus, dass in einem Schutzgebiet, insbesondere in einem LSG, mit generellen Verboten für die landwirtschaftliche Nutzung bestimmte Fördermittel nicht mehr zur Verfügung stehen werden. Dabei handelt es sich überwiegend um Mittel für die Bewirtschaftung von Grünlandflächen (GL 1). Die Sicherung der Gebiete sei ein „Muss“, der reine Status als FFH-Gebiet reiche zur Erfüllung der Natura-2000 Anforderungen der EU Kommission nicht aus.

Anschließend geht Frau Hartmann auf die einzelnen Schutzgebiete ein. Sie zeigt auf, welche (naturschutzfachlichen und sonstigen) Gründe für Auswahl der jeweiligen Schutzkategorie (LSG / NSG) ausschlaggebend waren.

Nach den Informationen durch Frau Hartmann stellt Herr Beecken die einzelnen Gebiete zur Beratung frei.

KTA Ziplys schlägt vor, dass über jedes Gebiet einzeln abgestimmt wird. Diesem Vorgehen stimmt der Ausschuss zu.

KTA Feller nimmt Bezug zum Kammmolch-Biotop bei Oetzendorf. Aus seiner Sicht sei die Sicherung als LSG nicht ausreichend, da die naturschutzfachlichen Gründe für eine Ausweisung als NSG sprächen. Er wird einer Ausweisung als LSG nicht zustimmen können. Dieser Auffassung schließen sich KTA Ziplys und KTA Kötke an.

Herr Steinhauer gibt zu Bedenken, dass die Akzeptanz der Betroffenen für die Ausweisung ausschlaggebend sein solle. Im Rahmen des Ausweisungsverfahrens solle die Verwaltung, auf die Betroffenen in den jeweiligen Gebieten zugehen.

KTA Martens bedankt sich zunächst bei der Verwaltung für die sehr gute Vorbereitung und die ausführlichen erläuternden Unterlagen, die eine gute Entscheidungsgrundlage seien. Die Auffassung von Herrn Steinhauer, die Bevölkerung und die Betroffenen einzubinden, um eine größere Akzeptanz zu erreichen, werde geteilt.

KTA Sackmann führt aus, dass es für das Gebiet in Oetzendorf keine Gespräche wie bei den anderen Verfahren gegeben habe. Es wurde lediglich mit einem Schreiben über die geplante Ausweisung vor Beginn des Verfahrens informiert und um Stellungnahmen gebeten. Dies habe bei der Bevölkerung und den Betroffenen zu Unmut geführt. Das Gebiet in seinem jetzigen Zustand habe sich aufgrund der Bewirtschaftung (die bereits seit 40 Jahren so erfolge) so positiv entwickelt. Dazu bedurfte es keinerlei naturschutzrechtlicher Regelung. Zudem könne aus seiner Sicht nicht über das Eigentum anderer per Verordnung entschieden werden. Die Nutzung müsse dem Eigentümer frei stehen.

Dazu führt Herr Dittmer aus, dass das Bundesnaturschutzgesetz rechtliche Reglungen in Form einer Duldungsverpflichtung vorsieht. Diese komme zum Tragen, wenn ein einzelner Eigentümer einer Maßnahme des Naturschutzes nicht zustimme und dadurch eine wichtige Maßnahme nicht umsetzbar wäre. Die zuständige Behörde könne Eigentümern in solchen Fällen auferlegen, die Maßnahme zu dulden, sofern dies zumutbar ist. Das Grundgesetz gebe vor, dass Eigentum verpflichtet und sein Gebrauch zugleich dem Wohle der Allgemeinheit diene. Bestimmte, zumutbare Einschränkungen des Eigentums seien damit hinzunehmen, sofern die eigentliche Nutzung weiter ausgeübt werden kann. Wenn eine Einschränkung nicht mehr entschädigungslos hinzunehmen sei, stehe dem Eigentümer ein Anspruch auf Entschädigung zu. Diese würde aus Landesmitteln gezahlt.

KTA Feller stellt den Antrag, dass das Kammmolch-Biotop bei Oetzendorf als NSG gesichert werden solle. KTA Kohlmeyer vertritt die Auffassung, dass das Gebiet wie in der Vorlage vorgeschlagen als LSG gesichert werden solle.

KTA Hyfing geht auf die Ausführungen zur Akzeptanz der jeweiligen Schutzkategorie ein und möchte wissen, wie diese ermittelt wurde und um wie viel Ackerfläche es sich bei der Gesamtfläche von 108 ha handelt. Er stellt die Frage in dem Raum, welche Gründe tatsächlich für die Schutzkategoire LSG sprächen.

Nachtrag zur Sitzung: Die betroffenen Ackerflächen haben eine Größe von ca. 23,8 ha.

KTA Martens führt aus, dass die Meldung der nunmehr zu sichernden Gebiete damals durch Naturschutzverbände, Bezirksregierung, NLWKN und andere erfolgte. Daran könne jetzt nichts mehr geändert werden. Jedoch könne aus seiner Sicht eine Ausweisung nur zielführend erfolgen, wenn die Bevölkerung vor Ort eingebunden würde. Daher sei die Berücksichtigung der Akzeptanz ein wichtiges Indiz für die Wahl der Schutzkategorie. Für das Gebiet bei Oetzendorf liege nur eine Akzeptanz zur Ausweisung eines LSG vor. Daher sollte die Ausweisung als LSG beschlossen werden.

Herr Menge nimmt Bezug zu den alten LSG-Verordnungen. Die Bevölkerung habe aus seiner Sicht die Auffassung, dass ein LSG weniger strenge Vorgaben enthalte als ein NSG. Dies sei jedoch nicht mehr der Fall. Eine LSG Verordnung nach dem heutigen Stand weiche nur in ganz engen Bereichen von einer NSG Verordnung ab. Wenn ein LSG beschlossen würde, wären viele Fördermittel in dem Gebiet nicht mehr nutzbar. Dessen müssen sich die Bewirtschafter und Eigentümer bewusst sein.

Nach den Ausführungen von Herrn Menge geht Frau Hartmann auf die Fragen von KTA Hyfing ein. Die Akzeptanz für die jeweilige Wahl der Schutzkategorie erfolgte durch Gespräche und aufgrund der Rückmeldungen der Betroffen und im Rahmen der Vorabbeteiligung.

KTA Hinrichs nimmt Bezug zur Vorlage. Es wird ausgeführt, dass die Betroffenen für ein LSG seien. Wenn dies der Fall sei, solle dies berücksichtigt werden und dementsprechend eine Ausweisung als LSG beschlossen werden.

KTA Kohlmeyer führt aus, dass in einem NSG ein Betretungsverbot außerhalb der Wege nach den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes besteht. Dies müsse in einem LSG nicht eingehalten werden.

Dazu führt Herr Dittmer aus, dass auch in einem LSG ein Betretungsverbot festgelegt werden könne, wenn dies aus naturschutzrechtlichen Gründen erforderlich sei. In einem NSG könnte das Betreten ferner zugelassen werden, wenn dies naturschutzrechtlich vertretbar sei.

BD Linke geht auf die Möglichkeit der Freistellung von bestimmten Verboten innerhalb der Verordnungen ein. In einem LSG müsse jede einzelne Handlung verboten werden und anschließend freigestellt werden. In einem NSG wäre dies wesentlich einfacher und auch für Bürger verständlicher zu regeln. Inhaltlich seien die Verordnungen nahezu identisch. Für bestimmte Nutzergruppen einschließlich der Flächenbewirtschafter bestünden in den jeweiligen Verordnungsentwürfen bereits Freistellungen.

Herr Steinhauer führt aus, dass der Erschwernisausgleich nur für bestimmte Wald- und Grünlandflächen gezahlt werden könne. Für jemanden, der Ackerland bewirtschafte, bestehe kein Anspruch auf eine Erschwernisausgleichszahlung, obwohl er ebenfalls Auflagen einhalten müsse (Einsatz von Pflanzenschutzmitteln nach Pflanzenschutzmittelanwendungsverordnung).

KTA Sackmann trägt vor, dass die Sicherung der Gebiete mit dem geringstmöglichen Schutz ausreichend sei. Dies sei aus seiner Sicht die Sicherung in Form eines LSG.

Der Vorsitzende lässt über die Gebiete einzeln abstimmen. Bei der Abstimmung über das Gebiet bei Oetzendorf wurde zuvor über den Antrag des KTA Feller, das Gebiet als NSG zu sichern, abgestimmt. Der Antrag wurde mit 3 Ja, 5 Nein und 1 Enthaltung abgelehnt.

 

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Abstimmungsergebnis:

Der Umweltausschuss empfiehlt dem Kreisausschuss, die Verwaltung zu beauftragen,

1. den im LK Uelzen befindlichen Teil des FFH Gebietes "Luhe und Untere Neetze" - hier Lopautal genannt - als Naturschutzgebiet auszuweisen;

Ja:

9

Nein:

/

Enthaltungen:

/

 

Der Umweltausschuss empfiehlt dem Kreisausschuss, die Verwaltung zu beauftragen,

2. das Fauna-Flora-Habitat-Gebiet "Kammmolchbiotop nordöstlich Langenbrügge" als Naturschutzgebiet auszuweisen;

Ja:

7

Nein:

1

Enthaltungen:

1

 

Der Umweltausschuss empfiehlt dem Kreisausschuss, die Verwaltung zu beauftragen,

3. das Fauna-Flora-Habitat-Gebiet "Kammmolchbiotop Mührgehege/Oetzendorf" als Landschaftsschutzgebiet auszuweisen.

Ja:

5

Nein:

3

Enthaltungen:

1

 

 

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Beschluss:
Der Umweltausschuss empfiehlt dem Kreisausschuss, die Verwaltung zu beauftragen,

1. den im LK Uelzen befindlichen Teil des FFH Gebietes "Luhe und Untere Neetze" - hier Lopautal genannt - als Naturschutzgebiet auszuweisen;

2. das Fauna-Flora-Habitat-Gebiet "Kammmolchbiotop nordöstlich Langenbrügge" als Naturschutzgebiet auszuweisen;

3. das Fauna-Flora-Habitat-Gebiet "Kammmolchbiotop Mührgehege/Oetzendorf" als Landschaftsschutzgebiet auszuweisen.