ALLRIS - Auszug

18.12.2018 - 7 Wertgrenze nach § 12 Absatz 1 der Kommunalen Ha...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Verlaufsprotokoll

EKR Liestmann trägt den Inhalt der Vorlage vor. Insbesondere weist er darauf hin, wann Wirtschaftlichkeitsvergleiche erforderlich sind. Der Vorsitzende lässt darüber abstimmen.

 

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Abstimmungsergebnis:

Ja:

37

Nein:

0

Enthaltungen:

0

 

 

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Beschluss:

Der Kreistag beschließt die folgenden Wertgrenzen gemäß § 12 Absatz 1 der KomHKVO:

  • Für den Tiefbaubereich wird die Wertgrenze auf 600.000,-- € festgelegt.
  • Für den Hochbaubereich wird die Wertgrenze auf 1.000.000,-- € festgelegt.

Für Beschaffungen des Anlagevermögens wird die Wertgrenze auf 250.000,-- € festgelegt.