ALLRIS - Auszug

20.02.2020 - 12 Einwohnerfragestunde

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Verlaufsprotokoll

Herr Marquardt (Mitglied des Rates der Gemeinde Schwienau) stellt die Frage, ob es richtig sei, dass es für das eingebaute Material im Bereich der Start- und Landebahn des Flugplatzes Uelzen keine Unterlagen gibt. Baudezernent Linke führt dazu aus, dass das eingebaute Material 1998/1999 untersucht wurde und für den geplanten Einbau geeignet gewesen sei. Für die seinerzeitige Baumaßnahme läge eine Baugenehmigung vor. Im Rahmen der bereits durchgeführten Untersuchung kommt der beauftragte Gutachter zu dem Ergebnis, dass von dem eingebauten Material keine Gefährdung für die Trinkwassergewinnung der Stadtwerke Uelzen ausgeht. Die nunmehr geplanten weitergehenden Untersuchungen sollen im Einzelfall aufgezeigte Unwägbarkeiten näher beleuchten.

 

Dr. Schmidt (Gut Störtenbüttel) nimmt Bezug zum Tagesordnungspunkt 8 und stellt dazu drei Fragen.

  1. Jetzt wird nur die Kernzone gesichert. Wie ist das weitere Verfahren?
  2. Die Sozialbindung des Eigentums hat Grenzen. Wurde dies geprüft und ist es verhältnismäßig? Wenn es nicht mehr verhältnismäßig ist, hat der Landkreis Mittel im Haushalt eingestellt um die Betroffenen entschädigen zu können?
  3. Die erfolgte Grenzziehung ist für ihn schwierig nachvollziehbar. Wie wurde dabei vorgegangen?

Baudezernent Linke führt aus, dass dort, wo die Kernzone ein bestehendes Alt-LSG überlagert, die neue Verordnung gilt und in den übrigen Bereichen die alte LSG-Verordnung. Eine Aufhebung der alten LSG-Verordnungen ist mit der nunmehr verfolgten Ausweisung der Kernzone nicht verbunden. Diese bestehen ungehindert fort. Eine Änderung des derzeitigen Entwurfes dahingehend, dass nur noch die Kernzone gesichert wird, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Herr Krüger ergänzt, dass keine Mittel im Haushalt berücksichtigt wurden, da die Verordnung verhältnismäßig und deshalb nicht zu erwarten sei, dass der Landkreis zu einer Entschädigung herangezogen werden kann.

 

Hr. Remien (Landwirt Bienenbüttel) nimmt ebenfalls Bezug zum Tagesordnungspunkt 8 und geht insbesondere auf den 2,5 m breiten Gewässerschutzstreifen ein. Er habe eine Weidetierhaltung mit Mutterkühen, die den Schutzstreifen nicht automatisch einhalten würden. Er müsse, wenn die Verordnung so beschlossen wird, einen ca. 1,6 km langen neuen Zaun ziehen. Wer trägt dafür die Kosten? Herr Krüger nimmt Bezug auf die §§ 68 Bundesnaturschutzgesetz und 42 Nds. Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz. Danach kann bei einer erheblichen und nicht zumutbaren Beeinträchtigung eine Entschädigung beantragt werden.

Die zweite Frage bezieht sich auf die nunmehr erfolgte Trennung der Kernzone und der übrigen Alt-LSG-Flächen. Was ist unter „Harmonisierung und Aktualisierung“ der alt LSG-Verordnung zu verstehen. Kommt es nun doch zu einer Anpassung und Änderung für die alten LSG-Flächen? Dies sei in vorangegangenen Infoveranstaltungen anders dargestellt worden. Frau Epperlein führt dazu aus, dass die alt LSG-Verordnung in bestimmten Bereich angepasst werden muss, damit es nicht zu einer Ungleichbehandlung kommt. Ferner haben sich die gesetzlichen Grundlagen geändert, dem eine Überarbeitung Rechnung tragen müsse. Herr Krüger ergänzt, dass diese Überarbeitung derzeit nicht vollzogen werden kann, da die Sicherung der restlichen FFH-Gebiete und anschließend die Sicherung der Vogelschutzgebiete Vorrang genießen.

 

Hr. Meyer (Bürger aus Barnsen) nimmt Bezug zum Tagesordnungspunkt 9. Die bestehende Wasserschutzgebietsverordnung besteht seit 1996 und enthält das Verbot, wassergefährdende Stoffe einzubringen. Wieso wurde 1998 das eingebaute Material trotzdem dort eingebaut? Baudezernent Linke geht auf seine bereits getätigten Ausführungen ein. Die damals durchgeführten Untersuchungen bestätigten die Zulässigkeit des Einbaus des Materials für die Maßnahme.

 

Hr. Graf (Landwirt Jelmstorf) geht auf die Größe der zu sichernden Kernzone ein. Aus seiner Sicht, wurde das Gebiet „aufgebohrt“. Es wird mehr Fläche gesichert, als es notwendig wäre. Dazu führt Frau Epperlein aus, dass die Sicherung dort erfolgt, wo es naturschutzfachlich notwendig ist. Eine Orientierung anhand der gemeldeten Grenze ist nicht möglich, da dies im Gebiet einen 50 m breiten Korridor entspricht. Die Anpassung und Ziehung der abschließenden Grenze des zu sichernden Gebietes obliegt der Unteren Naturschutzbehörde.

 

Hr. Tipp (Landwirt Secklendorf) führt beispielsweise aus, dass er auf einer Fläche einen Graben (Gewässer III. Ordnung) hat. Diesen muss er unterhalten, damit er das Grünland bewirtschaften kann. Wenn nun die Verordnung beschlossen wird, wäre dies aus seiner Sicht nicht mehr möglich, da er einen Schutzstreifen (2,5 m) einhalten und von jeglicher Bewirtschaftung freihalten müsse. Dazu antwortet Fr. Epperlein, dass die Pflege und Unterhaltung weiterhin möglich sind. Im Rahmen der Gespräche mit den Interessenvertretungen (Bauernverband Nord-Ost-Niedersachsen, Landwirtschaftskammer) wurde diese Problematik bereits vorgetragen und im Rahmen der Auswertung und Anpassung des Verordnungsentwurfes berücksichtigt.

 

Hr. Hahnemann (Bürger aus Gerdau) bezieht sich auf eine Reportage des NDR zum Thema Flugplatz Uelzen. Die dort befragte Professorin käme zu einem anderen Ergebnis als der vom Landkreis beauftragte Gutachter. Baudezernent Linke antwortet dazu, dass er die an die Professorin gerichtete Fragestellung nicht kenne und diese nach seiner Kenntnis fachlich nicht dem Bereich der Bodenkunde / Altlasten zuzuordnen sei. Daher könne die Frage nicht beantwortet werden.

 

Hr. Schulz (Bürger aus Bienenbüttel) nimmt Bezug zum LSG Ilmenautal. Er möchte wissen, wie die Untere Naturschutzbehörde aufgrund der EU-Richtlinie zu den derzeitigen Regelungen kommt. Herr Krüger geht bei der Beantwortung auf die EU-Richtlinie ein. Für bestimmte Arten und Lebensraumtypen sind bestimmte Anforderungen vorgegeben, die durch die nationale Ausweisung von Schutzgebieten umgesetzt werden müssen. Dabei wurde sich an vom Land bereitgestellte Unterlagen (wie z.B. dem Walderlass, Vollzugshinweise für Arten und Lebensraumtypen) orientiert.

 

Dr. Ripke erkundigt sich danach, ob es zum jetzigen Zeitpunkt noch möglich ist, Einwendungen und Fragen an die Verwaltung zu stellen. Frau Epperlein führt aus, dass dies nur noch für bereits eingereichte Einwendungen möglich ist oder sich die Fragen auf den Verordnungsentwurf beziehen müssen. Weitere Fragen bestehen nicht.