ALLRIS - Auszug

23.06.2020 - 6 Ausweisung des Landschaftsschutzgebietes "Obere...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Verlaufsprotokoll

Herr Linke geht kurz auf die Ergänzungsvorlage ein und führt aus, dass in dieser die Fragen von KTA Hyfing aus der letzten Sitzung des Umweltausschusses fachlich aufbereitet worden sind.

Dazu führt KTA Hyfing aus, dass er die Ausführungen bezgl. des 2,5 m breiten Randstreifen auf ackerbaulichen genutzten Flächen nachvollziehen kann und den Antrag dazu zurückzieht.

Den zweiten Antrag bezgl. der Nutzung eines 2,5 m breiten Randstreifen (Pufferstreifen) entlang der Gewässer II. und III. Ordnung erhält er aufrecht. 

Frau Epperlein erläutert dazu, dass im Rahmen der Auswertung der Einwendungen eine umfangreiche Abwägung zwischen der Nutzung des Pufferstreifens und dem Schutzziel der Verordnung erfolgte. Nach Abschluss dieser Abwägung, wurde die nun vorliegende Regelung in die Schutzgebietsverordnung aufgenommen. Es war zunächst gedacht, einen flächigen Schutz (vollständige Flächen) in die Verordnung mit aufzunehmen. Es wurde auch der Ansatz einer Mahd in unterschiedlichen Jahresabständen (alle 2, 4, 6) verfolgt. Dieser wurde im Rahmen der Abwägung jedoch verworfen. Um dem verfolgen Schutzziel gerecht zu werden, wurde ein später Mahdtermin (01.09. jeden Jahres) in der Verordnung aufgenommen. Dadurch soll der Eintrag von Sedimenten sowie von Nährstoffen und Pflanzenschutzmitteln in die Gewässer reduziert werden, da der länger stehende Aufwuchs (bis mind. 01.09.) wie eine natürliche Barriere wirkt. Des Weiteren soll die Entwicklung der Ufervegetation ermöglicht werden, damit sich die flussbegleitende Flora und Fauna, welche zum Erhalt eines guten Erhaltungszustandes notwendig sind, entfalten können.

KTA Martens erläutert, dass die Ausweisung eines Gewässerrandstreifens grds. mitgetragen wird. Jedoch muss dabei berücksichtigt werden, dass die späte Mahd dazu führt, dass die Nutzung des Mähgutes für die Eigentümer nicht mehr wirtschaftlich sei. Dadurch könnte es dazu kommen, dass die Randstreifen nicht mehr gemäht werden und somit verbuschen. Dies würde wiederum zu Problemen bei bestehenden Drainagen führen durch einwachsende Wurzeln. Um dies zu verhindern, wäre aus seiner Sicht notwendig, dass die vorhandenen Drainagen in diesem Bereich verrohrt werden oder die Nutzung des Randstreifens nach Beendigung der Brut- und Setzzeit (15.07. jeden Jahres) ermöglicht wird. 

Henning Schulz führt aus, dass der Großteil der Landwirte bereits Naturschutz betreibe und dazu auch bereit sei. Jedoch nur, wenn dies miteinander geschieht und nicht wie hier per Verordnung aufgezwungen wird. Dies könne aus seiner Sicht nicht funktionieren. Er wäre für freiwillige Lösungen (vertraqliche Vereinbarungen) zwischen den Bewirtschaftern und dem Landkreis Uelzen zur Regelung der Bewirtschaftung des Randstreifens.

KTA Scholing erkundigt sich nach der fachlichen Stellungnahme zu einer ersten Mahd nach der Brut- und Setzzeit.

Dazu führt Fr. Epperlein aus, dass innerhalb der Ilmenau zwischen Bienenbüttel und Lüneburg ein vitaler Bestand der Bachmuschel vorkommt. Damit sich dieser weiter ausbreiten kann, ist der Schutz der Gewässer vor Einträgen besonders wichtig. Daraus resultiert der späte Mahdtermin. Eine Vorverlegung des Mahdtermins würde zu einem schwächeren Schutz der Schutzgüter, insbesondere des Fließgewässers und der dort ansässigen Bachmuscheln, führen. KTA Sackmann nimmt darauf Bezug und berichtet von Versuchen, die Flussperlmuschel wieder in unseren Gewässern anzusiedeln. Bevor dies erfolgreich erfolgen kann, müssen die Zuläufe aus der Straßenentwässerung und der Kanalisation beseitigt werden. Es sei völlig verständlich, dass bei der Bewirtschaftung des Randstreifens darauf geachtet werden müsse, dass kein Eintrag in die Gewässer stattfindet. Die Düngeverordnung regele zudem den Abstand bei der Düngung der Flächen, sodass daraus ebenfalls kein Eintrag erfolgen könne.

Daran anschließend erfolgt eine weitere kurze Diskussion über die Möglichkeit einer früheren Mahd des Gewässerrandstreifens.

Der Vorsitzende stellt zunächst den Antrag der FDP-Fraktion bezgl. der Streichung der Regelung des § 3 Abs. 2 Nr. 26 lit f und g des Verordnungsentwurfes zur Abstimmung. Der Antrag wird mit 6 – Nein zu 3 – Ja Stimmen abgelehnt.

 

Anschließend stellt der Vorsitzende den Antrag der CDU-Fraktion, dass eine weitere Mahd ab dem 16.07. auf den Grünlandflächen entlang der Gewässer II. und III. Ordnung neben einer Mahd ab dem 01.09. zugelassen wird, zur Abstimmung. Der Antrag wird mit 5-Ja, 3-Nein und einer Enthaltung angenommen.

 

Sodann lässt der Vorsitzende über den Beschlussvorschlag unter Berücksichtigung des Antrages der CDU abstimmen.

 

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Abstimmungsergebnis:

Ja:

6

Nein:

3

Enthaltungen:

0

 

 

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Beschluss:
Der Umweltausschuss empfiehlt dem Kreisausschuss, dem Kreistag zu empfehlen, die Ausweisung des Landschaftsschutzgebietes „Obere Ilmenau“ entsprechend dem beigefügten Verordnungsentwurf (Anlage 3 zu dieser Vorlage - unter Berücksichtigung des Antrages der CDU) einschließlich der Übersichtskarte (Anlage 5 Teil 1 -3 zu dieser Vorlage) und der maßgeblichen Karte (Anlage 6 Blatt 1 – 2 zu dieser Vorlage) zu beschließen. Die Abwägung der Einwendungen aus dem öffentlichen Verfahren (Anlage 1 zu dieser Vorlage) wird zur Kenntnis genommen.