ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2015/098

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Mit Schreiben vom 22.06.2015 hat die Stiftung Leben leben, Am Funkturm 3-9, 29525 Uelzen, die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe beantragt.

 

Zur Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe besagt § 75 Sozialgesetzbuch VIII

(SGB VIII):

 

1)      Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie

1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig sind,
2. gemeinnützige Ziele verfolgen,
3. aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass
    sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe
 zu leisten imstande sind und
4. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.
 

2)      Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig gewesen ist.
 

3)      Die Kirchen- und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, sowie die auf Bundesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege sind anerkannte freie Träger der Jugendhilfe.

 

Bezüglich Nr. 2 liegt es im Ermessen des öffentlichen Jugendhilfeträgers, die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe bereits vor Ablauf der drei Jahre auszusprechen. Für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe ist der Jugendhilfeausschuss zuständig.

 

Die Stiftung Leben leben ist seit März 2013 im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem SGB VIII für das Jugendamt tätig. Im Rahmen der Sozialpädagogischen Familienhilfe arbeitet die Stiftung Leben leben seit Februar 2014 im Auftrag des Jugendamtes. Somit ist eine Tätigkeit von 2,6 Jahren im Bereich der Jugendhilfe gegeben.

 

Lt. Satzung der Stiftung Leben leben vom 27.03.2014 handelt es sich bei der Stiftung um eine juristische Person und es werden gemeinnützige Ziele verfolgt. Die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit wird zugesagt.

 

Aus Sicht der Verwaltung erfüllt die Stiftung die Voraussetzungen nach § 75 (1). Die Stiftung Leben leben ist noch nicht mindestens drei Jahre auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig (§ 75 (2) SGB VIII). Allerdings bestehen keine Bedenken, die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe bereits vor Ablauf der drei Jahre auszusprechen.

 

 

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Beschlussvorschlag

Die Verwaltung schlägt dem Jugendhilfeausschuss vor, die Stiftung Leben leben als Träger der freien Jugendhilfe anzuerkennen.

 

 

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Anlagen

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