ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage-AWB - VO/2016/168

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Die zurzeit gültige Satzung über die Abfallentsorgung wurde letztmalig vom Kreistag am 06.10.2015 mit der 2. Satzung zur Änderung der Satzung zum 01.01.2016 angepasst.

Voraussichtlich im Sommer 2016 soll der neu errichtete Wertstoffhof einschließlich Schadstofflager auf dem Betriebshof Oldenstadt in Betrieb gehen. Vor diesem Hintergrund sind Anpassungen in der Satzung notwendig. Neu aufgenommen wird § 22a Benutzung Wertstoffhof und Problemabfallzwischenlager Oldenstadt des Landkreises durch Selbstanlieferer und eine Anlage 3 zur Abfallentsorgungssatzung, in der die Anlieferungsgebühren für die neue Einrichtung geregelt sind.

Die Regelungen in § 22a sehen vor, dass die Einwohner des Landkreises Uelzen eigene Abfälle aus den Haushalten und Gartenabfälle mit PKW, PKW mit Anhänger oder Kleintransporter bis zu einem Ladevolumen von max. 3 cbm anliefern können. Ferner können Kleingewerbetreibende aus dem Landkreis ebenfalls pro Anlieferung bis zu 3 cbm Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen sowie Gartenabfälle selbst anliefern.

Folgende Abfallfraktionen können gegen eine Gebühr (Anlage 3 zur Satzung über die Abfallentsorgung) abgegeben werden: Grünabfall, Reifen mit/ohne Felgen, Altholz (belastet und unbelastet), Sperrmüll, gemischte Siedlungsabfälle, Restabfall (Abgabe nur in den gegen eine Gebühr zu erwerbenden Restabfallsäcken), Bodenaushub (Boden und Steine unbelastet), Bauschutt wie z.B. Beton, Ziegel, Fliesen, Keramik sowie Baumischabfälle und wie bisher Sonderabfälle wie Altöl, Ölfilter, Altölbehälter, Kfz-Bleiakkumulatoren und Binderfarben. Die Annahme von Wertstoffen wie bspw. Elektrogeräte, Altpapier, Altkleider, Altglas und Altmetall ist gebührenfrei.

Die Gebühren für Sonderleistungen werden um einen Bioabfallbehälter mit 660 l Füllraum auf Abruf erweitert (§ 21, 1 d).

Die Anlieferungsgebühren Entsorgungszentrum Borg werden um die Abfallart Boden, ölverunreinigt ergänzt (Anlage 2 zur Satzung über die Abfallentsorgung).

Darüber hinaus werden mit der vorgelegten 3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung redaktionelle Anpassungen, die sich insbesondere aus der Inbetriebnahme des Wertstoffhofes ergeben (z.B. §§ 10, 11a), vorgenommen.

Die Details aller Änderungen sind der in Anlage 1 beigefügten Synopse der Satzungsänderungen zu entnehmen.

Die Bekanntgabe der Satzungsänderung soll erst zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Wertstoffhofes in Oldenstadt erfolgen.

 

 

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Beschlussvorschlag

Der Betriebsausschuss empfiehlt dem Kreisausschuss dem Kreistag zu empfehlen, die in der Anlage 2 beigefügte 3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung im Landkreis Uelzen vom 29. März 2011 zu beschließen und den Landrat anzuweisen, die Satzung erst bekanntzugeben, wenn die Inbetriebnahme des Wertstoffhofes in Oldenstadt absehbar ist.

 

 

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Anlagen

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