ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2016/211

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Der Verwaltungsrat der Gemeinsamen kommunale Anstalt IT-Verbund Uelzen (IT-V) hat die beigefügte Satzungsänderung und der Änderung des öffentlich-rechtlichen Vertrags in seiner Sitzung am 18.05.2016 beschlossen.

Ausschlaggebend für die Änderung war seinerzeit die Erhöhung des Stammkapitals, die am 14.10.2015 durch den Verwaltungsrat beschlossen wurde. Die Hauptausschüsse der jeweiligen Träger haben der Stammkapitalerhöhung bereits zugestimmt.

Durch die Erhöhung des Stammkapitals ist eine Änderung der Satzung notwendig. Im Rahmen dieser Änderung der Satzung soll die seit dem 01.01.2014 in Kraft getrenen Nds. Verordnung über kommunale Anstalten (KomAnstVO) ebenfalls berücksichtigt werden, die insbesondere Erleichterungen für kommunale Anstalten vorsieht. Zudem wurde dem Wunsch des Innenministeriums Rechnung getragen, eine formelle Anpassung von Regelungen in der Satzung und dem öffentlich-rechtlichen Vertrag vorzunehmen. Des weiteren ergaben sich Anpassungen aufgrund der vom Kreistag im Jahr 2015 beschlossenen Beteilgungsrichtlinie, wonach es insbesondere mehr Weisungsbefugnisse der Träger gibt und somit die Abgeordneten vermehrt in Entscheidungen eingebunden werden.

Neu ist, dass der Satzung eine Präambel vorran gestellt werden soll, die Grund für die Gründung des IT-V und dessen Zielsetzung noch einmal darstellt. Der Wunsch nach einer solchen Präambel ergab sich aus dem Strategieworkshop des Verwaltungsrates.

 

Die Satzungsänderungen und die Änderung des öffentlich-rechtlichen Vertrages wurde im Verwaltungsrat bereits in der Sitzung am 09.12.2015 beraten sowie in der Sitzung am 03.03.2016. Die Stadt Uelzen hat sich ein 14-tägiges Widerrufsrecht bezüglich der Zustimmung zur Änderung der Satzung vorbehalten. Dies ist damit begründet, dass geprüft wird, ob die geplanten Änderungen mit der Beteiligungsrichtlinie der Stadt harmonisieren. Mittlerweile hat die Stadt uelzen mitgeteilt, dass kein Widerspruch zur Beteiligungsrichtlinie gegeben ist.

 

Als Anlage 1 ist die 3. Satzung zur Änderung der Satzung der gemeinsamen kommunalen Anstalt IT-Verbund Uelzen und als Anlage 2 der 2. Änderungsvertrag des öffentlich-rechtlichen Vertrages. Zudem finden sich in Anlage 3 und 4 entsprechend durchgeschriebende Lesefassung.

 

Gem. § 4 Abs. 2 Nds. Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit
(NKomZG) sind Satzungen der gemeinsamen kommunalen Anstalt zu verkünden. Die Verkündung hat durch die gemeinsame kommunale Anstalt für das Gebiet jedes Trägers der Anstalt nach den Rechtsvorschriften zu erfolgen, die für die Verkündung von Satzungen der jeweiligen Träger gelten. Somit gelten für die Verkündung der Satzung die Vorschriften des
§ 11 Nds. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG). Nach § 10 Abs. 3 NKomVG treten Satzungen, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, am 14. Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie verkündet wurden.

Der Verwaltungsrat hat keinen anderen Zeitpunkt des Inkraftretens der Satzung bestimmt. Somit gilt für 3. Änderungssatzung § 10 Abs. 3 NKomVG.

 

Die Satzungsänderung unterliegt gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 lit. m) in Verbindung mit
§ 5 Abs. 3 Satz 2, 1. Halbsatz der aktuell gültigen Satzung des ITV der Verwaltungsrat der Zustimmung der Hauptorgane aller Anstaltsträger.

 

 

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Beschlussvorschlag

Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag, der 3. Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinsamen kommunalen Anstalt IT-Verbund vom 21.12.2009 sowie dem 2. Änderungsvertrag des öffentlich-rechtlichen Vertrages vom 21.12.2009 in der beigefügten Fassung zuzustimmen.

 

 

 

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