ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2016/010

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Hinweis:

 

Aus Gründen der Übersichtlichkeit und der besseren Lesbarkeit wird in der nachfolgenden Vorlage darauf verzichtet, jeweils die weibliche und männliche Form zu benennen. Sofern die männliche Form gewählt wird, soll damit – sofern dies angebracht ist – automatisch die weibliche Form mit angesprochen sein.

 

Vertretung des Landkreises in Gesellschafterversammlungen und ähnlichen Organen und Unternehmen und Einrichtungen

Gemäß § 138 Abs. 1 NKomVG werden die Vertreterinnen und Vertreter des Landkreises in Gesellschafterversammlungen oder entsprechenden Organen von Eigengesellschaften oder von Unternehmen oder Einrichtungen, an denen der Landkreis beteiligt ist, vom Kreistag gewählt.

Sind mehrere Vertreter zu benennen, so ist gemäß § 138 Abs. 2 NKomVG der Landrat zu berücksichtigen, sofern er nicht darauf verzichtet. Sind mehr als zwei Vertreter zu benennen, werden diese gemäß § 71 NKomVG von den Fraktionen entsprechend ihrem Stärkever­hältnis benannt.

 

Der Kreistag hat über die Besetzung der folgenden Organe zu entscheiden:

 

Institutionen

Gesamtzahl zu Entsendende

Davon LR kraft Amtes

Davon LR gem. § 138 Abs. 2 NKomVG

Davon zu entsendende KTA

Vertreter zu bennenen

1.

Avacon AG – Hauptversammlung

1

 

 

 

Nein

2.

Celle-Uelzen Netz GmbH und SVO Holding GmbH – Gesellschafterversammlung

4

 

LR

3

Nein

3.

Gesellschaft für Wohnungsbau im Kreis Uelzen mbH – Gesellschafterversammlung

1

 

 

 

Nein

4.

Kur-GmbH Bevensen – Gesellschafterversammlung

1

 

 

 

Nein

5.

Landkreisversammlung des NLT

2

LR

 

1

Ja

6.

Lüneburger Heide GmbH – Gesellschafterversammlung

1

 

 

 

Nein

7.

Sparkassenzweckverband Uelzen Lüchow-DannenbergVerbandsversammlung

17

LR

 

16

Ja

8.

Uelzener Hafenbetriebs- und Umschlaggesellschaft mbH – Gesellschafterversammlung

3

 

LR

2

Nein

9.

Verkehrsgesellschaft Nord-Ost-Niedersachsen gmbH – Gesellschafterversammlung

3

 

LR

2

Ja

10.

Wasserversorgungszweckverband
– Verbandsversammlung

2

LR

 

1

Ja

11.

Zweckverband Kreisvolkshochschule Uelzen/Lüchow-Dannenberg – Verbandversammlung

6

LR

 

5

Ja

12.

Jobcenter – Trägerversammlung

3

 

LR

2

Ja

 

 

1. Avacon AG - Hauptversammlung (§ 14 der Satzung)

Gemäß § 14 der Satzung ist eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Landkreises Uelzen als Aktionär teilnahmeberechtigt. Die Verwaltung schlägt vor, den bisherigen Vertreter, Landrat Dr. Blume, für die Dauer seiner Amtszeit weiterhin in die Hauptversammlung der Avacon AG zu berufen.

 

Mitglied

Landrat

Dr. Blume

 

 

2. Celle-Uelzen Netz GmbH und SVO Holding GmbH – Gesellschafterversammlung (§ 8 der Satzung Celle-uelzen Netz GmbH und § 11 der Satzung der SVO Holding GmbH)

Grundsätzlich gibt es keine satzungsrechtliche Notwendigkeit, in die beiden Gesellschafter-versammlungen mehrere jeweils personenidentische Vertreter zu entsenden. Dies ist traditionell zu begründen und wird von den anderen Gesellschaftern ebenfalls so gehandhabt. In die Gesellschafterversammlungen sind 3 Kreistagsabgeordnete zu entsenden. Die Stimm-abgabe erfolgt einheitlich entsprechend den Gesellschafteranteilen.

 

 

Mitglied

Landrat

§ 138 Abs. 2 NKomVG

Dr. Blume

CDU (1)

Ulf Schmidt

SPD (1)

Peter Hallier

Grüne (1)

 

 

3. Gesellschaft für Wohnungsbau im Kreis Uelzen GmbH

    Gesellschafterversammlung (§16 der Satzung)

Der Kreisausschuss hat in seiner Sitzung am 07.06.2016 sich dafür ausgesprochen, in die Gesellschafterversammlung nur noch eine Person zu entsenden. Die Entsendung mehrerer Personen in den Aufsichtsrat ist nicht berührt.

Die Verwaltung schlägt vor, Herrn Landrat Dr. Heiko Blume für die Dauer seiner Amtszeit in die Gesellschafterversammlung der Kurgesellschaft Bevensen GmbH zu entsenden.

 

 

Mitglied

Landrat

Dr. Blume

 

 

4. Kurgesellschaft Bevensen GmbH – Gesellschafterversammlung (§ 12 der Satzung)

Der Kreisausschuss hat in seiner Sitzung am 07.06.2016 sich dafür ausgesprochen, in die Gesellschafterversammlung nur noch eine Person zu entsenden. Die Entsendung mehrerer Personen in den Aufsichtsrat ist nicht berührt.

Die Verwaltung schlägt vor, Herrn Landrat Dr. Heiko Blume für die Dauer seiner Amtszeit in die Gesellschafterversammlung der Kurgesellschaft Bevensen GmbH zu entsenden.

 

 

Mitglied

Landrat

Dr. Blume

 

 

5. Landkreisversammlung des NLT (§ 7 der Satzung)

Nach der Satzung des NLT wird jeder Landkreis in der Landkreisversammlung durch zwei Personen vertreten, und zwar durch den Landrat und ein weiteres zu Beginn der Wahlperiode zu bestimmendes Kreistagsmitglied, für das auch ein Vertreter aus der Mitte des Kreistags zu bestimmen ist. Da nur ein KTA zu entsenden ist, gilt nicht § 71 NKomVg, sondern § 67 NKomVG.

 

 

Mitglied

Stellvertreter

Landrat kraft Amtes

Dr. Blume

-

KTA

Jörg Hillmer (CDU)

Peter Hallier (SPD)

 

 

6. Lüneburger Heide GmbH – Gesellschafterversammlung (§ 11 der Satzung)

Gem. § 11 der Satzung ist eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Landkreises Uelzen teilnahmeberechtigt. Die Verwaltung schlägt vor, den bisherigen Vertreter, Landrat Dr. Blume, für die Dauer seiner Amtszeit weiterhin in die Gesellschafterversammlung der Lüneburger Heide GmbH zu berufen.

 

 

Mitglied

Landrat

Dr. Blume

 

 

 

7. Sparkassenzweckverband Uelzen/Lüchow-Dannenberg – Verbandsversammlung

Nach § 4 Abs. 1 der geltenden Verbandsordnung für den Sparkassenzweckverband Uelzen Lüchow-Dannenberg besteht die Verbandsversammlung aus insgesamt 36 Personen, und zwar aus den drei Hauptverwaltungsbeamten der Verbandsmitglieder (Landkreise Uelzen und Lüchow-Dannenberg sowie Stadt Uelzen) und 33 weiteren Vertretern der Verbands­mitglieder. Hiervon entsendet der Kreistag des Landkreises Uelzen nach § 4 Abs. 1 b) der Verbandsordnung 16 weitere Vertreter in die Verbandsversammlung Die Vertreter müssen für den Kreistag des Verbandsmitgliedes wählbar sein. Da Dr. Blume zur Zeit nicht Geschäftsführer des Zweckverbandes ist, greift die Sonderregelung des § 4 Abs. a) nicht.

 

 

Mitglied

Stellvertreter

Landrat

Kraft Amtes

Dr. Blume

-

CDU (6)

Martin Oesterley

 

 

Christopher Tieding

Michael Widdecke

 

Max Lemm

Hans-Jürgen Cordes

 

Claus-Dieter Reese

Werner Schulz

 

Cord Schulze

Udo Depner

 

Heike Schweer

Juliane von der Ohe

SPD (4)

Jakob Blankenburg

Peter Hallier

 

Kerstin Koch

Jürgen Hinrichs

 

Kurt Ziplys

Brigitte Kötke

 

Birigt Pichan

Andreas Bersiel

Grüne (2)

Dr. Brigitte Janssen

Markus Jordan

 

Gudrun Klippe

Birgit Ohrenschall-Reinhardt

UWG (2)

Alfred Meyer

Ralf Munstermann

 

Uwe Beecken

Klaus-Georg Franke

FDP (1)

Leonard Hyfing

Rainer Fabel

AfD (1)

Paul Hampel

Maik Hieke

 

 

8. Uelzener Hafenbetriebs- und Umschlaggesellschaft mbH

   – Gesellschafterversammlung (§ 14 der Satzung)

Gem. § 14 der Satzung ist jeder Gesellschafter berechtigt, drei Vertreter in die Gesell­schafterversammlung zu entsenden. Da auch hier gem. § 138 Abs. 2 NKomVG mehrere Vertreter zu benennen sind, muss der Landrat berücksichtigt werden, so dass 2 Vertreter zu benennen sind.

 

 

Mitglied

Stellvertreter

Landrat

§ 138 Abs. 2 NKomVG

LR Dr. Blume

-

CDU (1)

Hans-Heinrich Sackmann

-

SPD (1)

Andreas Dobslaw

-

 

 

9. Verkehrsgesellschaft Nord-Ost-Niedersachsen – Gesellschafterversammlung (§ 10

der Satzung)

Gem. § 10 der Satzung entsendet jeder Gesellschafter insgesamt 3 Vertreter. Da mehrere Vertreter zu entsenden sind, ist der Landrat zu berücksichtigen. Es sind 2 Kreistags­abgeordnete sowie Vertreter zu benennen.

 

 

 

Mitglied

Stellvertreter

Landrat

§ 138 Abs. 2 NKomVG

LR Dr. Blume

-

CDU (1)

Jörg Hillmer

Michael Widdecke

SPD (1)

Andreas Bersiel

Andreas Dobslaw

 

10. Wasserversorgungszweckverband – Verbandsversammlung und Verbands-

ausschuss (§ 5 und § 9 der Verbandsordnung)

Für die nächste Wahlperiode hat der Landkreis nach Mitteilung des Geschäftsführers 2 Vertreter für die Verbandsversammlung und für den Verbandsausschuss zu benennen gem. § 9 Abs. 1 der Verbandsordnung entsendet der Landkreis zwei ordentliche – unter Einbezug seiner Vertreter in der Verbandsversammlung und zwei stellv. Verbandsausschussmitglieder. Daraus ergibt sich Personenidentität zwischen den Mitgliedern des Verbandsausschusses in der Verbandsversammlung. Der Landrat ist kraft Amtes Mitglied und hat seine Mitgliedschaft auf nachgenannte Beschäftigte übertragen. Die Vertreter müssen für die Vertretung des jeweiligen Verbandsmitglieds wählbar sein. Das gilt auch für die Ersatzpersonenen. Da nur ein KTA zu entsenden ist, gilt nicht § 71 NKomVg, sondern § 67 NKomVG.

 

 

Mitglied

Stellvertreter

Beschäftigter

LKVD Heinisch

Amtsleiter Herr Krüger

KTA

Henning Stöcks (CDU)

Kurt Ziplys (SPD)

 

 

11. Zweckverband Kreisvolkshochschule Uelzen/Lüchow-Dannenberg

– Verbandversammlung (§ 4 der Verbandsordnung)

Gem. § 4 der Verbandsordnung besteht die Verbandsversammlung aus 6 Vertretern, davon ist einer der Landrat kraft Amtes. Die Mitglieder der Verbandsversammlung werden für die Dauer der Wahlperiode berufen. Die Vertreter müssen für die Vertretung des jeweiligen Verbandsmitgliedes wählbar sein. Dies gilt auch für die Ersatzpersonen.

 

 

Mitglied

Stellvertreter

Landrat kraft Amtes

Dr. Blume

-

CDU (2)

Udo Hinrichs

Hans-Heinrich Sackmann

 

Max Lemm

Dr. Günther Graf

SPD (1)

Brigitte Kötke

Peter Hallier

Grüne (1)

Dr. Birgit Janssen

Gudrun Klippe

UWG (1)

Uwe Beecken

Ralf Munstermann

 

 

 

 

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Beschlussvorschlag

Die vorgenannten Besetzungen werden festgestellt.

 

 

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