ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2016/213-2

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Die Amtszeit der im Jahre 2012 gewählten ehrenamtlichen Richterinnen und Richter des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts endet am 14. April 2017.

Bis zum 20. Dezember 2016 sind dem Präsidenten des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts Lüneburg

 

4 Personen

 

vorzuschlagen, die für dieses Amt in Frage kommen könnten. Die Vorschlagslisten sind vom Landkreis Uelzen aufzustellen. Für die Aufnahme in die Vorschlagsliste ist eine -Mehrheit des Kreistages, mindestens aber der Beschluss der Hälfte der gesetzlichen Mitglieder, erforderlich. Die Wahl der ehrenamtlichen Richter obliegt einem beim Verwaltungsgericht zu bildenden Wahlausschuss.

Die Amtszeit der neu zu wählenden ehrenamtlichen Richter dauert bis zum 14. April 2022.

 

Der Präsident des Oberverwaltungsgerichts hat darum gebeten, dass nur Personen vorgeschlagen werden, die bereit sind, das Amt für diese Dauer auszuüben und denen es nach ihrem Lebensalter zuzumuten ist. Bei der Zusammenstellung soll möglichst auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen neuen und bereits im Amt erfahrenen sowie weiblichen und männlichen Bürgern geachtet werden. Die Anzahl der zu Wählenden ist so bestimmt, dass voraussichtlich jeder zu höchstens 12 ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen wird; erfahrungsgemäß eher seltener.

 

Zu ehrenamtlichen Richtern können nach § 22 VwGO nicht berufen werden:

 

  1. Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Körperschaften eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
  2. Richter,
  3. Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind,
  4. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,
  5. Rechtsanwälte, Notare und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen.

 

Der Begriff „öffentlicher Dienst“ ist nach der Rechtsprechung weit auszulegen; er umfasst beispielsweise auch Beamte im Nebenamt sowie Beamte und Angestellte öffentlich-rechtlicher Anstalten und Körperschaften (z.B. Spar- oder Krankenkassen, Industrie-, Handels- oder Handwerkskammern usw.).

Unter Punkt 5 fallen auch Rechtsbeistände, Prozessagenten, Angehörige steuerberatender Berufe und ähnliche Berufsgruppen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen.

Für die Wahl zum ehrenamtlichen Richter kommen Personen in Frage, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit
  2. Vollendung des 25. Lebensjahres
  3. Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks

 

Vom Amt des ehrenamtlichen Richters sind ausgeschlossen

  1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind,
  2. Personen, gegen die Anklage wegen einer Tat erhoben ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,
  3. Personen, die nicht das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften des Landes besitzen.

Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, sollen nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden.

 

Für die letzte Vorschlagsliste dieser Art hat der Kreistag folgende Personen benannt:

1. Frau Annegret Kasten, Westerweyhe

2. Herrn Jörg Formella, Bad Bodenteich

3. Herrn Jörg Peter, Wriedel

4. Herrn Wilfried Nickel, Bad Bodenteich

5. Herrn Norbert Piepenburg, Bienenbüttel

6. Frau Gudrun Klippe, Ebstorf

Von den oben genannten wurden tatsächlich gewählt:

Frau Annegret Kasten, Westerweyhe

Herr Jörg Formella, Bad Bodenteich

Herr Norbert Piepenburg, Bienenbüttel

Frau Gudrun Klippe, Ebstorf

 

Die Aufnahme in die Vorschlagsliste sollte am 01. November 2016 vom konstituierenden Kreistag beschlossen und vorher vom Kreisausschuss vorbereitet werden.

 

Ergänzung zur Vorlage VO/2016/213

Bis zum 20. Dezember 2016 sind dem Präsidenten des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts Lüneburg 4 Personen vorzuschlagen, die für das Amt der ehrenamtlichen Richterin und oder des ehrenamtlichen Richters des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts für die Amtszeit vom 15. April 2017 bis 14. April 2022 in Frage kommen könnten. Die Vorschlagslisten sind vom Landkreis Uelzen aufzustellen. Für die Aufnahme in die Vorschlagsliste ist eine 2/3-Mehrheit des Kreistages, mindestens aber der Beschluss der Hälfte der gesetzlichen Mitglieder erforderlich. Die Wahl der ehrenamtlichen Richter obliegt einem beim Verwaltungsgericht zu bildenden Wahlausschuss.

 

Die Aufnahme in die Vorschlagsliste sollte am 1. November 2016 vom konstituierenden Kreistag beschlossen und vorher vom Kreisausschuss vorbereitet werden. In der Sitzung des Kreisausschusses am 21.06.2016 wurden (zur Vorlage VO/2016/213) Wahlvorschläge vorgetragen. Zwei Fraktionen reichen ihre Vorschläge nach.

 

Eine erneute Beratung wird von Seiten der Verwaltung angeregt, da davon ausgegangen werden kann, dass mindestens ein Vorschlag vom Präsidenten des Oberverwaltungsgerichtes abgelehnt werden wird.

 

Der Präsident des Oberverwaltungsgerichtes hat darum gebeten, dass nur Personen vorgeschlagen werden, die bereit sind, das Amt für diese Dauer auszuüben und denen es nach ihrem Lebensalter zuzumuten ist. Im Jahr 2015 wurden die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter für das Verwaltungsgericht Lüneburg gewählt. Der Verwaltungsgerichtspräsident hatte mindestens einer Person mitgeteilt, dass ihre Wahl aufgrund ihres Alters nicht mehr in Frage käme.

 

Nach § 23 Abs. 1 Nr. 6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dürfen Personen, die die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht haben, die Berufung zum Amt der ehrenamtlichen Richtern / des ehrenamtlichen Richters ablehnen. Die Regelaltersgrenze wird nach § 235 Abs. 1 Satz 2 SGB VI frühestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze gemäß § 235 Abs. 2 Satz 2 SGB VI angehoben. Somit werden Personen, die im Verlauf des Jahres 1951 geboren sind, spätestens in der ersten Jahreshälfte 2017 die Altersgrenze erreichen.

 

Hinsichtlich der weiteren Regelungen, wer nach § 21 VwGO vom Amt der ehrenamtlichen Richterin / des ehrenamtlichen Richters ausgeschlossen ist, wer nach § 22 VwGO nicht zur ehrenamtlichen Richterin / zum ehrenamtlichen Richter berufen werden darf und wer nach § 23 VwGO die Berufung zum Amt der ehrenamtlichen Richterin / des ehrenamtlichen Richters ablehnen darf, wird auf die Anlage und die Vorlage VO/2016/213 verwiesen.

 

Nach § 20 VwGO muss die ehrenamtliche Richterin / der ehrenamtliche Richter Deutsche / Deutscher sein und soll das 25. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks haben.

 

Bei der Zusammenstellung soll möglichst auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen neuen und bereits im Amt erfahrenen sowie weiblichen und männlichen Bürgern geachtet werden. Die Anzahl der zu Wählenden ist so bestimmt, dass voraussichtlich jeder zu höchstens 12 ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen wird, erfahrungsgemäß eher seltener.

 

Ergänzung zur Vorlage VO/2016/213-1:

Der Kreisausschuss hat in seiner Sitzung am 09.08.2016 dem Kreistag folgende Personen zur Wahl ehrenamtlicher Richter am Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht vorgeschlagen:

Hans-Heinrich Sackmann, Weste

Jörg Peter, Wriedel

Jörg Formella, Bad Bodenteich

Annegret Kasten, Westerweyhe

Norbert Piepenburg Bienenbüttel

Angelika Hoff, Suderburg

Kerstin Frenzel, Ebstorf

 

 

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Beschlussvorschlag

Der Vorschlag der Verwaltung entfällt. Die Wahl ist Angelegenheit des Kreistages.

 

 

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Anlagen

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