ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2016/006-1

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt

Gemäß § 81 Abs. 2 NKomVG wählt der Kreistag in seiner ersten Sitzung aus den Beige­ordneten (stimm­berechtigte Kreisausschussmitglieder) bis zu drei ehrenamtliche Stellver­trete­rinnen oder Stellvertreter des Landrats, die ihn bei der repräsentativen Vertretung des Landkreises, bei der Einberufung des Kreisausschusses einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, der Leitung der Sitzungen des Kreisausschusses und der Verpflichtung der Kreistagsabgeordneten und ihrer Pflichtenbelehrung vertreten. In der Vergangenheit gab es zwei Stellvertretender, was sich bewährt hat. Die Vertreterinnen und Vertreter führen die Bezeichnung stellvertretende Landrätin oder stellvertretender Landrat.

 

Auch ist durch den Kreistag festzulegen, ob es unter den Stellvertreterinnen und Stell­vertretern eine Reihenfolge geben soll. In der Vergangenheit ist eine solche vorge­nom­men worden und hat sich bewährt.

Aus den Vorberatungen hat sich ergeben, dass für die neue Wahlperiode keine Reihenfolge mehr gewünscht ist, sondern zwei gleichrangige stellvertretende Landräte/ stellvertretende Landrätinen gewählt werden sollen.

 

Für die Wahl gilt § 67 NKomVG. Gewählt wird schriftlich; steht nur eine Person zur Wahl, wird durch Zuruf oder Handzeichen gewählt, wenn dem niemand widerspricht. Auf Verlangen eines Kreistagsmitglieds ist geheim zu wählen.

 

Gewählt ist die Person, für die die Mehrheit der Mitglieder der Vertretung (mindestens 22 Mitglieder) gestimmt hat. Wird dieses Ergebnis im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang ist die Person gewählt, die die meisten Stimmen erhalten hat. Ergibt sich im zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das der Vorsitzen­de/die Vorsitzende des Kreistages zu ziehen hat.

 

Vorschlagsberechtigt ist jedes Mitglied der Vertretung, ein Mitwirkungsverbot besteht nicht. In der ersten Sitzung ist mindestens ein Vertreter zu wählen.

 

 

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Der Kreistag beschließt, dass der Landrat zwei ehrenamtliche Vertreterinnen oder Vertreter mit der Bezeichnung 1. und 2. stellvertretender Landrat/stellvertretende Land­rätin hat.

Der Kreistag wählt gemäß § 67 NKomVG folgende Stellvertreter:

 

1. __________________

 

2.__________________

 

 

Loading...