ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2016/035

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 01.11.2016 beschlossen, dass es unter den beiden ehrenamtlichen Stellvertreterinnen und Stellvertretern des Landrates (§ 81 Abs. 2 NKomVG) keine Reihenfolge mehr geben soll. Die „Satzung über die Aufwands-, Verdienstausfall- und Auslagenentschädigung für Kreistagsabgeordnete und ehrenamtlich tätige Personen beim Landkreis Uelzen“ regelt bislang in § 4 unterschiedliche Aufwandsentschädigungen für den stellv. Landrat (385 Euro) und den 2. stellv. Landrat (255 Euro) und bedarf entsprechend des Kreistagsbeschlusses einer Anpassung.

 

Die vorgeschlagenen Änderungen stellen sich wie folgt dar:

 

Bisherige Fassung

Vorgeschlagene neue Fassung

 

 

§ 4

Aufwandsentschädigung für die stellvertretenden Landräte

 

(1)Zusätzlich erhalten – zugleich zur Abgeltung etwaiger Ansprüche gemäß § 3 Nr. 1 und 2 – eine monatliche Aufwandsentschädigung:

 

1.Der stellv. Landrat 385 Euro

2. Der 2. stellv. Landrat 255 Euro

 

(2)Für die Benutzung eines eigenen Personenkraftwagens innerhalb des Kreisgebietes wird den stellv. Landräten eine monatliche Pauschale in Höhe von 155 Euro gezahlt. Bei Reisen außerhalb des Kreisgebietes findet § 8 der Satzung Anwendung.

§ 4

Aufwandsentschädigung für die stellvertretenden Landräte

 

(1)Unbeschadet des § 2 erhalten die stellvertretenden Landräte eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 320 Euro.

 

 

 

 

(2)Für die Benutzung eines eigenen Personenkraftwagens innerhalb des Kreisgebietes wird den stellvertretenden Landräten anstelle der kilometergenauen Entschädigung gemäß § 2 Absatz 8 Satz 2 eine monatliche Pauschale in Höhe von 155 Euro gezahlt. Bei Dienstreisen außerhalb des Kreisgebietes findet § 8 Anwendung.

 

 

§ 5

Zusammentreffen zusätzlicher Aufwandsentschädigungen

 

Erhält ein Kreistagsabgeordneter für die Wahrnehmung mehrerer Funktionen (stellv. Landrat, Fraktionsvorsitzender, Kreisausschussmitglied) mehrere Aufwandsentschädigungen, so sind diese aufeinander anzurechnen. Für diesen Fall wird nur die höchste Aufwandsentschädigung gewährt.

§5

Zusammentreffen zusätzlicher Aufwandsentschädigungen

 

Bekleidet ein Kreistagsabgeordneter mehrere Funktionen im Sinne des § 3 oder des § 4 Absatz 1, wird nur die jeweils höchste zusätzliche monatliche Aufwandsentschädigung gewährt.

 

 

Erläuterungen:

 

1. Zu § 4:

 

-          In Anpassung an die Formulierung in § 3 (Entschädigung für die Fraktionsvorsitzenden, die Kreisausschussmitglieder und den Vorsitzenden des Kreistages) wird das Wort „zusätzlich“ durch die Formulierung „Unbeschadet des § 2“ ersetzt.

-          Die Worte „zugleich zur Abgeltung etwaiger Ansprüche gemäß § 3 Nr. 1 und 2“ werden gestrichen, da in § 5 bereits hinreichend klar gestellt ist, dass bei Zusammentreffen mehrerer zusätzlicher Aufwandsentschädigungen für besondere Funktionen nur die jeweils höchste zusätzliche Aufwandsentschädigung gezahlt wird; einer weiteren Erwähnung in § 4 bedarf es daher nicht. Soweit bislang lediglich Ansprüche gemäß § § 3 Nr. 1 (Fraktionsvorsitzende) und 2 (Kreisausschussmitglieder) abgegolten sein sollen, nicht jedoch solche nach § 3 Nr. 3 (Vorsitzender des Kreistages), ist davon auszugehen, dass bei der Einführung des Amtes des Vorsitzenden des Kreistages die Notwendigkeit der Anpassung der bisherigen Regelung übersehen wurde. Es ist jedenfalls kein einleuchtender Grund ersichtlich, warum bei der Bekleidung mehrerer Funktionen im Fall eines stellvertretenden Landrates, welcher zugleich Fraktionsvorsitzender ist, eine Anrechnung stattfinden soll, im Fall einer gleichzeitigen Wahrnehmung der Funktion des Vorsitzenden des Kreistages aber nicht.

-          Die Höhe der zusätzlichen Aufwandsentschädigung für die stellvertretenden Landrätinnen und Landräte in Höhe von 320 Euro ist der Mittelwert aus den bisherigen Beträgen für den stellv. Landrat (385 Euro) und den 2. stellv. Landrat (255 Euro).

-          In Absatz 2 dient die Aufnahme der Worte „anstelle der kilometergenauen Entschädigung gemäß § 2 Absatz 8 Satz 2“ der Klarstellung. Wegen der Bezugnahme auf § 8 wird zur sprachlichen Vereinheitlichung das Wort „Reisen“ durch das Wort „Dienstreisen“ ersetzt.

 

2. Zu § 5:

 

Die vorgeschlagene neue Formulierung führt zu keiner inhaltlichen Veränderungen, ist jedoch sprachlich griffiger und präziser.

 

 

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Beschlussvorschlag

Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag, die der Vorlage als Entwurf anliegende „3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Aufwands-, Verdienstausfall- und Auslagenentschädigung für Kreistagsabgeordnete und ehrenamtlich tätige Personen beim Landkreis Uelzen“ zu beschließen.

 

 

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