ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2016/036

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Aus der Mitte des Kreisausschusses kam die Anregung, die Geschäftsordnung dahingehend zu ändern, dass Kreistagsabgeordnete unter dem TOP „Einwohnerfragestunde“ keine Fragen stellen dürfen.

 

Weiterhin ist aufgefallen, dass es – anders als im Kreistag – entgegen dem Wortlaut der Geschäftsordnung im Kreisausschuss, in den Ausschüssen des Kreistages und in den Ausschüssen nach besonderen Rechtsvorschriften üblich ist, Anfragen in der jeweiligen Sitzung mündlich zu stellen, und diese von der Verwaltung – soweit möglich – auch direkt dort mündlich beantwortet werden. Dies hat sich in der Vergangenheit bewährt und soll deshalb nun auch in der Geschäftsordnung abgebildet werden.

 

Es werden daher folgende Änderungen der Geschäftsordnung angeregt:

 

Aktuelle Fassung

Änderungsvorschlag

Erläuterungen

 

 

 

§ 19

Einwohnerfragestunde

 

(1) […]

 

(2) Die Einwohnerfragestunde wird vom Vorsitzenden geleitet. Der Landrat bzw. die oder der ihn vertretende Verwaltungsbedienstete beantwortet die Fragen; ein Anspruch auf Beantwortung

besteht nicht. Eine Diskussion findet nicht statt; jedoch kann jede oder jeder Fragende bis zu zwei Zusatzfragen, die sich auf den Gegenstand ihrer/seiner ersten Frage beziehen müssen, stellen.

§ 19

Einwohnerfragestunde

 

(1) […]

 

(2) Die Einwohnerfragestunde wird vom Vorsitzenden geleitet. Der Landrat bzw. die oder der ihn vertretende Verwaltungsbedienstete beantwortet die Fragen; ein Anspruch auf Beantwortung

besteht nicht. Eine Diskussion findet nicht statt; jedoch kann jede oder jeder Fragende bis zu zwei Zusatzfragen, die sich auf den Gegenstand ihrer/seiner ersten Frage beziehen müssen, stellen. Kreistagsabgeordnete sind nicht berechtigt, sich an der Einwohnerfragestunde mit Fragen zu beteiligen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ergänzung, dass Kreistagsabgeordnete im Rahmen der Einwohnerfragestunde keine Fragen stellen dürfen.

 

 

 

 

§ 22a

Anfragen

 

Abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 2 können Anfragen, die kreisbezogene Angelegenheiten betreffen, auch mündlich in der Sitzung des Kreisausschusses gestellt werden. Soweit eine Beantwortung nicht sofort möglich ist, hat diese in der folgenden Sitzung oder schriftlich zu erfolgen.

 

 

 

Gem. § 17 Abs. 1 S. 2 müssen Anfragen, die in der Kreistagssitzung beantwortet werden sollen, fünf Tage vor der Kreistagssitzung bei der Landrätin/dem Landrat schriftlich eingereicht werden. Für Geschäftsgang und Verfahren des Kreisausschusses gelten die Vorschriften für den Kreistag gem. § 20 entsprechend, sofern nichts abweichendes bestimmt ist. Durch den neu einzufügenden § 22a wird entsprechend der bereits bestehenden Praxis in Abweichung zum Verfahren im Kreistag die Möglichkeit normiert, Anfragen auch in der Sitzung des Kreisausschusses mündlich zu stellen.

 

 

 

§ 24

Geschäftsgang und Verfahren der Ausschüsse

 

(1) […]

 

(2) […]

 

(3) […]

 

(4) Die Protokolle über die Sitzungen der Ausschüsse des Kreistages werden allen Kreistagsmitgliedern über das Kreistagsinformationssystem verfügbar gemacht.

 

 

 

 

 

 

 

§ 24

Geschäftsgang und Verfahren der Ausschüsse

 

(1) […]

 

(2) […]

 

(3) […]

 

(4) Abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 2 können Anfragen, die kreisbezogene Angelegenheiten betreffen, auch mündlich in den Sitzungen der Ausschüsse des Kreistages und der Ausschüsse nach besonderen Rechtsvorschriften gestellt werden. Soweit eine Beantwortung nicht sofort möglich ist, hat diese in der folgenden Sitzung oder schriftlich zu erfolgen.

 

(5) Die Protokolle über die Sitzungen der Ausschüsse des Kreistages werden allen Kreistagsmitgliedern über das Kreistagsinformationssystem verfügbar gemacht.

 

(6) Kreistagsabgeordnete, die einem Ausschuss des Kreistages oder einem Ausschuss nach besonderen Rechtsvorschriften nicht angehören, sind ebenfalls nicht berechtigt, sich in einem solchen an der Einwohnerfragestunde mit Fragen zu beteiligen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Siehe Erläuterungen zu § 22a (neu)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bisheriger Absatz 4 wird zu Absatz 5

 

 

 

 

 

Ergänzung zu § 19 Abs. 2 a. E. (neu). Auch Kreistagsabgeordnete, die nicht Mitglieder eines Ausschusses und bloß Zuhörer sind, sollen in der Einwohnerfragestunde in den Ausschüssen vom Fragerecht suspendiert sein.

 

 

 

 

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Beschlussvorschlag

Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag, die Geschäftsordnung für den Kreistag, den Kreisausschuss, die Ausschüsse des Kreistages und die aufgrund besonderer Rechtsvorschriften gebildeten Ausschüsse und Beiräte des Landkreises Uelzen vom 01.11.2016 wie folgt zu ändern:

 

 

1.§ 19 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

 

„Kreistagsabgeordnete sind nicht berechtigt, sich an der Einwohnerfragestunde mit Fragen zu beteiligen.“

 

2.Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:

 

㤠22a

Anfragen

 

Abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 2 können Anfragen, die kreisbezogene Angelegenheiten betreffen, auch mündlich in der Sitzung des Kreisausschusses gestellt werden. Soweit eine Beantwortung nicht sofort möglich ist, hat diese in der folgenden Sitzung oder schriftlich zu erfolgen.“

 

3.§ 24 wird wie folgt geändert:

 

a) Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:

 

„(4) Abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 2 können Anfragen, die kreisbezogene Angelegenheiten betreffen, auch mündlich in den Sitzungen der Ausschüsse des Kreistages und der Ausschüsse nach besonderen Rechtsvorschriften gestellt werden. Soweit eine Beantwortung nicht sofort möglich ist, hat diese in der folgenden Sitzung oder schriftlich zu erfolgen.“

 

b) Der bisherige Wortlaut des Absatzes 4 wird zum neuen Absatz 5.

 

c) Es wird folgender Absatz 6 angefügt:

 

„(6) Kreistagsabgeordnete, die einem Ausschuss des Kreistages oder einem Ausschuss nach besonderen Rechtsvorschriften nicht angehören, sind ebenfalls nicht berechtigt, sich in einem solchen an der Einwohnerfragestunde mit Fragen zu beteiligen.“

 

 

 

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