1. Jobcenter – Trägerversammlung (§7 der Vereinbarung)
Die Besetzung der Trägerversammlung erfolgt gemäß § 44b SGB II i.V.m. § 7 der Vereinbarung über die Gründung und Ausgestaltung einer gemeinsamen Einrichtung Jobcenter. Der Landrat hatte von seinem Recht gemäß § 138 Abs. 2 NKomVG Gebrauch gemacht, LKVD Heinisch in die Trägerversammlung zu entsenden.
Durch die Versetzung in den Ruhestand von LKVD Heinisch scheidet dieser aus der Trägerversammlung aus, weshalb eine Nachbesetzung zu erfolgen hat. Der Landrat macht weiterhin von seinem Recht gemäß § 138 Abs. NKomVG gebrauch und entsendet zukünftig mit Beginn des Arbeitsverhältnisses die neue Sozialdezernentin Anna Katharina Bölling in die Trägerversammlung des Jobcenters.
2. Wasserversorgungszweckverband – Verbandsversammlung und Verbandsausschuss (§ 5 und § 9 der Verbandsordnung)
Gem. § 9 Abs. 1 der Verbandsordnung entsendet der Landkreis zwei ordentliche – unter Einbezug seiner Vertreter in der Verbandsversammlung und zwei stellvertretende Verbandsausschussmitglieder. Daraus ergibt sich Personenidentität zwischen den Mitgliedern des Verbandsausschusses in der Verbandsversammlung. Der Landrat ist kraft Amtes Mitglied und hat seine Mitgliedschaft auf LKVD Heinisch übertragen.
Durch die Versetzung in den Ruhestand von LKVD Heinisch scheidet dieser auch als Mitglied in den gremien des Wasserversorgungszweckverband aus. Der Landrat wird zukünftig deine Mitgliedschaft nicht mehr auf einen Beschäftigten übertragen.