ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2017/138

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt

Der Landkreis Uelzen ist gem. § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen und zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Aufnahmegesetz - AufnG -) vom 11.03.2004 (Nds. GVBl. S. 100)  für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) in der Fassung der Bekanntmachung vom  05.08.1997 (BGBl. I S. 2022) im übertragenen Wirkungskreis zuständig. Der Bedarf für  Unterkunft, Heizung und Hausrat wird dabei als Sachleistung erbracht (§ 3 Abs. 2 S. 4 AsylbLG). Die Unterbringung der Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG erfolgt einerseits in vier hierfür errichteten Gemeinschaftsunterkünften und andererseits in angemieteten Wohnungen. Bei den Unterkünften handelt es sich um öffentliche Einrichtungen im Sinne des § 30 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576).

 

Die Benutzung der Asylbewerber- und Flüchtlingsunterkünfte ist bislang nicht durch eine Satzung geregelt. Dies bringt einige rechtliche Probleme mit sich, welchen durch den Erlass einer entsprechenden Satzung abgeholfen werden soll. Hauptfragestellungen sind in der Praxis die Beendigung des Aufenthaltes in den Unterkünften nach Wegfall der Leistungsberechtigung, etwa nachdem der Asylantrag positiv beschieden wurde, und die rechtssichere Erstattung der Kosten für die Unterkunft  nach Wegfall der Leistungsberechtigung, entweder durch die Betroffenen selbst oder durch andere Sozialleistungsträger wie das Jobcenter.

 

In einigen speziell gelagerten Fällen wurde vormals Leistungsberechtigten aufgegeben, aufgrund ihres Verhaltens die Unterkunft zu verlassen, etwa wenn diese gewalttätig gegenüber anderen Bewohnern wurden oder sich anderweitig nicht ordnungsgemäß verhielten. Gestützt wurden die Ausweisungsverfügungen in diesen Fällen auf Vorschriften des Gefahrenabwehrrechts, da hier regelmäßig eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit aufgrund des Verhaltens der Personen bejaht wurde. Rechtlich schwieriger sind die Fälle, in denen etwa angemieteter Wohnraum vermieterseitig gekündigt wird. Hier stellt sich das Gefahrenabwehrrecht nicht als geeignetes Instrument dar, um nicht mehr leistungsberechtigten Personen den Auszug aus der Wohnung zum Ablauf des Mietverhältnisses aufzugeben und erforderlichenfalls auch einseitig durchzusetzen.

 

Der Landkreis wird auch zukünftig bestrebt sein, eine für alle Beteiligten schonende Lösung zu finden. So soll es auch weiterhin grundsätzlich geduldet werden, dass nicht mehr leistungsberechtigte Personen vorläufig in dem zur Verfügung gestellten Wohnraum verbleiben können, bis diese eine andere Unterkunft für sich und ggf. ihre Familien gefunden haben. Allerdings muss dem Landkreis auch ein rechtliches Instrument zur Verfügung stehen, um im Einzelfall den Aufenthalt einseitig beenden zu können, etwa weil der bislang genutzte Wohnraum beispielsweise aufgrund einer Kündigung durch den Vermieter nicht mehr zur Verfügung steht, oder weil Wohnraum für neue Asylbewerberinnen und Asylbewerber, die Anspruch auf Unterbringung durch den Landkreis haben, benötigt wird.

 

Die Erstattung der Kosten für die Unterbringung nicht mehr leistungsberechtigter Personen erfolgt in den meisten Fällen nach Wegfall der Leistungsberechtigung nach dem AsylbLG durch das Jobcenter, da sich oft ohne zeitliche Zäsur eine Leistungsberechtigung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.2011 (BGBl. I S. 850, 2094) in Gestalt der Grundsicherung für Arbeitssuchende anschließt. Das Jobcenter hat bislang die geltend gemachten Kosten in diesen Fällen an den Landkreis erstattet. Es treten jedoch zunehmend Fälle auf, in denen nicht mehr leistungsberechtigte Bewohner von Asylbewerber- und Flüchtlingsunterkünften selbst herangezogen werden sollen (etwa weil diese Einkommen erzielen), in denen gegen entsprechende Erstattungsforderungen des Landkreises bereits Rechtsbehelfe angebracht wurden, bei denen aufgrund der fehlenden Satzungsregelung zur Heranziehung zu Benutzungsgebühren Aussicht auf Erfolg besteht.

 

In Ansehung der geschilderten rechtlichen Problemkreise wurde der als Anlage 1 zu dieser Vorlage beigefügte Satzungsentwurf erarbeitet.

 

Dieser enthält Regelungen zu

 

-Zuständigkeit, Regelungsgegenstand und Arten der Asylbewerber- und Flüchtlingsunterkünfte (§ 1)

-Zweckbestimmung (§ 2)

-Rechtliche Qualität und zeitliche Dauer des Benutzungsverhältnisses sowie Regelungen zur Zuweisung von Unterkünften (§§ 3 und 4)

-Regelungen zur Benutzung und Instandhaltung der Unterkünfte (§ 5)

-Regelungen zur Haftung der Benutzer der Unterkünfte und des Landkreises bei Schäden (§ 6)

-Zutrittsrecht des Landkreises und Duldung des Betretens durch die Bewohner (§ 7)

-Aufhebung der Zuweisung einer Unterkunft, insbesondere nach Wegfall der Leistungsberechtigung (§ 8)

-Regelungen zur Räumung und Rückgabe der Unterkunft bei Auszug (§ 9)

-Durchsetzung des Auszugs im Bedarfsfall (§ 10)

-Regelungen zu den Benutzungsgebühren bei fortgesetzter Nutzung nach Wegfall der Leistungsberechtigung nach dem AsylbLG (§§ 11 – 13)

-Anzusetzenden Unterkunftskosten bei eigenem Einkommen und Vermögen während der Leistungsberechtigung nach dem AsylbLG (§ 14)

-Ordnungswidrigkeiten (§ 15)

-Inkrafttreten der Satzung (§ 16)

 

Im Einzelnen ist zu den Regelungen Folgendes anzumerken:

 

1. § 8 Aufhebung der Zuweisungsverfügung

 

Die Regelung konkretisiert § 48 Abs. 1 S. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130). Dach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Wesentliche Änderung im ist hier der Wegfall der Leistungsberechtigung nach dem AsylbLG.

 

2. § 9 Räumung und Rückgabe der Unterkunft

 

Nach Aufhebung der Zuweisungsverfügung gemäß § 8 ist die oder der Leistungsberechtigte verpflichtet, die zugewiesene Unterkunft spätestens bis zum Wirksamwerden der Aufhebung zu räumen und unter Mitnahme sämtlicher persönlicher Sachen zurückzugeben. Diese Regelung schafft eine Rechtspflicht zur Räumung und Herausgabe. Wie bereits ausgeführt, wird der Landkreis aber auch zukünftig entsprechend der bisherigen Praxis bestrebt sein, eine vorübergehende Fortsetzung der Nutzung zu gestatten, bis die Betroffenen sich anderweitig geeigneten Wohnraum beschaffen können, so dass Obdachlosigkeit möglichst nicht droht.

 

3. § 10 Zwangsmittel

 

Im Einzelfall besteht die Möglichkeit, die Räumung und Rückgabe der Unterkunft auch gegen den Willen der Betroffenen durchzusetzen, etwa, weil die in Anspruch genommene Unterkunft anderweitig benötigt oder aufgrund einer Kündigung an den privaten Vermieter zurückgegeben werden muss. Nach Möglichkeit sollen jedoch einvernehmliche Lösungen gefunden werden .

 

4. §§ 11 – 13 Benutzungsgebühren

 

Bewohner der Asylbewerber- und Flüchtlingsunterkünfte, die nicht mehr zum Kreis der Leistungsberechtigten gehören, können zukünftig aufgrund der Regelungen zu den Benutzungsgebühren zu den Kosten der Unterkünfte herangezogen werden. Rechtsgrundlagen hierfür im Gesetz sind die §§ 2 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 20.04.2017 (Nds. GVBl. S. 121). Danach erheben die Kommunen als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen Benutzungsgebühren aufgrund einer Satzung. Das Gebührenaufkommen soll die Kosten decken, jedoch nicht übersteigen. Für die Gebührensätze in § 12 Abs. 1 S. 1 wurden die Kosten der Asylbewerber- und Flüchtlingsunterkünfte zu Grunde gelegt, differenziert nach Gemeinschaftsunterkünften (Anlage 2) und sonstigen Unterkünften (Anlage 3, nichtöffentlich). Darauf basierend wurde berechnet, was die Unterbringung in einer Asylbewerber- und Flüchtlingsunterkunft je Platz monatlich kostet und dementsprechend die Gebührensätze ermittelt.

 

Für die Benutzung der durch den Landkreis zur Verfügung gestellten Gebrauchsgüter des Haushalts war eine Ermittlung aufgrund der Vielzahl und unterschiedlichen Art und Güte der beschafften Gebrauchsgüter nicht ohne weiteres möglich. Daher wurden hier Gebührensätze normiert, die dem Regelbedarf für Innenausstattung, Haushaltsgeräte und –gegenstände sowie die  laufende Haushaltsführung bei bedarfsabhängigen und existenzsichernden bundesgesetzlichen Leistungen entsprechen.

 

§ 14  Einsatz von Einkommen und Vermögen von Leistungsberechtigten

 

§ 14 regelt, dass die Benutzungsgebühren gem. § 12 als Kosten für die Benutzung einer Asylbewerber- und Flüchtlingsunterkunft sowie für die Benutzung der zur Verfügung gestellten Gebrauchsgüter des Haushalts gelten, soweit ein Leistungsberechtigter für sich und / oder seine Familienangehörigen gem. § 7 AsylbLG eigenes Einkommen und Vermögen einzusetzen und dementsprechend ggf. Geld an den Landkreis als Leistungserbringer abzuführen hat.

 

 

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag, die Satzung über die Benutzung der Asylbewerber- und Flüchtlingsunterkünfte (Anlage 1) zu beschließen.

 

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...