ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2017/146

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Die EU-Kommission hat mit Beschluss vom 20.12.2011 festgelegt, dass staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI) betraut sind, nicht genehmigungspflichtig sind. Voraussetzung ist, dass die Erbringung der DAWI-Dienstleistungen im Wege eines Betrauungsaktes übertragen wird, der verschiedene Kriterien erfüllt. Diese sind eine rechtsverbindliche Festlegung der zu erfüllenden Aufgabe zur Daseinsvorsorge in einem Betrauungsakt, eine verbindliche Festschreibung der Kostenparameter, die Beachtung des Verbots der Überkompensation und die Begrenzung der Ausgleichssumme auf die Kosten eines durchschnittlichen, gut geführten und angemessen mit Sachmitteln ausgestatteten Unternehmens. Erzielte Erlöse sind hierbei abzuziehen.

 

Der Landkreis Uelzen ist Mitgesellschafter der Lüneburger Heide GmbH (LHG). Diese hat gemäß § 2 des Gesellschaftsvertrags in der Fassung vom 27. März 2014 den Zweck der Förderung des Tourismus in der Region Lüneburger Heide und der Erhöhung des Bekanntheitsgrades der Destination Lüneburger Heide. Ihr Geschäftsbetrieb soll unmittelbar und mittelbar dem Allgemeinwohl der Bürger der Region Lüneburger Heide dienen. Die Tätigkeit der LHG in Ausführung ihres Gesellschaftszwecks umfasst Marketing- und weitere Dienstleistungen im Bereich des regionalen Tourismus, die sich in die Segmente Produktmanagement, Marketing, Verwaltung und Buchungsbüro einteilen lassen.

 

Die LHG ist ihrer Zielsetzung nach ein Non-Profit-Unternehmen der Daseinsvorsorge. Sie kann typischerweise mit den eigenen Einnahmen aus ihren Tätigkeiten (etwa aus Entgelten von Gastgebern, Anzeigenkunden und dem Verkauf von Reiseangeboten und Souvenirs) ihre Kosten nicht decken. Zur Deckung ihrer Kosten erhält sie daher von ihren Gesellschaftern Zuschüsse.

 

Die Gesellschafter fördern mit diesen Mitteln den gemeinwirtschaftlichen Zweck der Stärkung der Förderung des Tourismus in und der Erhöhung des Bekanntheitsgrades der Region Lüneburger Heide in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich. Auf diese Weise wird die LHG in die Lage versetzt, entsprechend ihrem originären Gesellschaftszweck unternehmerisch tätig zu werden. Die Mittel sollen damit ausschließlich und unmittelbar der Förderung des Unternehmenszwecks der LHG dienen und sind grundsätzlich vorrangig regional- und strukturpolitisch motiviert.

 

Die LHG hat eine sachkundige Steuerberatungssozietät mit der Ausarbeitung des als Anlage beigefügten Betrauungsaktes beauftragt. Mittels diesem wird die bestehende Betrauung der LHG durch den Landkreis Uelzen mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen durch die gesellschaftsvertragliche Zwecksetzung erneuert und bestätigt, und passt diese formal an die aktuellen Vorgaben der EU-Kommission an. Das Finanzamt Lüneburg hat der LHG verbindlich mitgeteilt, dass die aufgrund des Betrauungsaktes gewährten Zuschüsse der kommunalen Gesellschafter nicht umsatzsteuerpflichtig sind.

 

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Beschlussvorschlag

Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag, der Lüneburger Heide GmbH die Erbringung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen der Förderung des Tourismus in der Region Lüneburger Heide und der Erhöhung des Bekanntheitsgrades der Destination Lüneburger Heide auf der Grundlage des Beschlusses der EU-Kommission vom 20. Dezember 2011, K(2011) 9380 entsprechend dem als Anlage beigefügten Betrauungsakt zu übertragen.

 

 

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