ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2017/179

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Die EU-Kommission hat mit Beschluss vom 20.12.2011 festgelegt, dass staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI) betraut sind, nicht genehmigungspflichtig sind. Voraussetzung ist, dass die Erbringung der DAWI-Dienstleistungen im Wege eines Betrauungsaktes übertragen wird, der verschiedene Kriterien erfüllt. Diese sind eine rechtsverbindliche Festlegung der zu erfüllenden Aufgabe zur Daseinsvorsorge in einem Betrauungsakt, eine verbindliche Festschreibung der Kostenparameter, die Beachtung des Verbots der Überkompensation und die Begrenzung der Ausgleichssumme auf die Kosten eines durchschnittlichen, gut geführten und angemessen mit Sachmitteln ausgestatteten Unternehmens. Erzielte Erlöse sind hierbei abzuziehen.

 

Der Landkreis Uelzen ist Mitgesellschafter der Kurgesellschaft Bevensen GmbH. Diese hat gemäß § 2 des Gesellschaftsvertrags den Zweck der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens. Der Gesellschaftszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Einrichtung, Unterhaltung und den Betrieb der Jod-Sole-Therme in Bad Bevensen, von Kurmittelanlagen und zum Kurbetrieb gewidmeten Quellen und Parkanlagen im Gebiet der Stadt Bad Bevensen sowie die Verabreichung von Kurmitteln und die Durchführung von Maßnahmen der vorbeugenden Gesundheitspflege, insbesondere vorbeugende Gesundheitshilfe.

 

Die Kurgesellschaft Bevensen GmbH ist ihrer Zielsetzung nach ein Non-Profit-Unternehmen der Daseinsvorsorge. Sie kann typischerweise mit den eigenen Einnahmen aus ihren Tätigkeiten (etwa Eintrittsgelder für die Therme, Entgelte für Kuranwendungen) ihre Kosten nicht decken. Zur Deckung ihrer Kosten erhält sie daher von ihren Gesellschaftern Landkreis Uelzen und Stadt Bad Bevensen Ausgleichsleistungen in Form von Einzahlungen in die Kapitalrücklage.

 

Die Gesellschafter fördern mit diesen Ausgleichsleistungen den gemeinwirtschaftlichen Zweck der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens in ihrem Zuständigkeitsbereich. Auf diese Weise wird die Kurgesellschaft Bevensen GmbH in die Lage versetzt, entsprechend ihrem originären Gesellschaftszweck unternehmerisch tätig zu werden. Die Mittel sollen damit ausschließlich und unmittelbar der Förderung des Unternehmenszwecks dienen und sind grundsätzlich vorrangig regional- und strukturpolitisch motiviert.

 

Die Gesellschafter haben eine sachkundige Steuerberatungssozietät mit der Ausarbeitung des als Anlage beigefügten Betrauungsaktes beauftragt. Mittels diesem wird die bestehende Betrauung der Kurgesellschaft Bevensen GmbH durch den Landkreis Uelzen und die Stadt Bad Bevensen mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen durch die gesellschaftsvertragliche Zwecksetzung erneuert und bestätigt, und passt diese formal an die aktuellen Vorgaben der EU-Kommission an.

 

 

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Beschlussvorschlag

Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag, der Kurgesellschaft Bevensen GmbH die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Bereich der Gesundheitsförderung und hiermit verbundenen Nebenleistungen auf der Grundlage des Beschlusses der EU-Kommission vom 20. Dezember 2011, K(2011) 9380 entsprechend dem als Anlage 1 beigefügten Betrauungsakt zu übertragen.

 

 

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