ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2017/208

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Der Landesrechnungshof hat am 27.09.2017 die Ergebnisse seiner überörtlichen Kommunal­prüfung "Steigende Ausgaben der Hilfe zur Pflege (7. Kapitel SGB XII) – (Keine) Handlungs­optionen für die örtlichen Träger der Sozialhilfe?" vorgelegt. Gemäß § 5 des Niedersäch­sischen Kommunalprüfungsgesetzes (NKPG) ist eine Zusammenfassung über den wesent­lichen Inhalt des Schlussberichts unverzüglich dem Hauptorgan der kommunalen Körper­schaft bekannt zu geben. Jedem Mitglied ist auf Verlangen Einsicht in den Schlussbericht zu gewähren.

Gegenstand der Prüfung war zum einen die Betrachtung der Ausgabenentwicklung der örtlichen Sozialhilfeträger für die Hilfe zur Pflege in den Jahren 2011 bis 2015 und wie sich die Ausgabenbelastung im Jahr 2031 darstellen könnte. Zum anderen wurde ermittelt, wie die örtlichen Sozialhilfeträger den Verbleib der älteren, insbesondere pflegebedürftigen Menschen in der eigenen Häuslichkeit unterstützen. Durch die Stärkung der häuslichen Pflege sollten sich für den örtlichen Sozialhilfeträger in der Regel geringere Ausgaben gegenüber der stationären Pflege ergeben. Darüber hinaus könnten die pflegebedürftigen Menschen länger selbstbestimmt in ihrem vertrauten räumlichen und sozialen Umfeld leben.

 

Geprüft wurden insgesamt 16 örtliche Sozialhilfeträger, darunter auch der Landkreis Uelzen.

In Niedersachsen sind die Landkreise, die kreisfreien Städte und die Region Hannover die örtlichen Träger der Sozialhilfe (örtliche Sozialhilfeträger). Sie führen die Aufgaben der örtlichen Sozialhilfeträger im eigenen Wirkungskreis durch (vgl. § 1 Abs. 2 Sätze 1 und 2 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs – Nds. AG SGB XII). Der örtliche Sozialhilfeträger ist für die ambulanten Leistungen der Hilfe zur Pflege zuständig. Zudem ist der örtliche Sozialhilfeträger auch für die teilstationären und stationären Leistungen der Hilfe zur Pflege zuständig, wenn die Leistungsberechtigten das 60. Lebensjahr vollendet haben (vgl. § 6 Abs. 1 und 2 Ziffer 1b sowie Abs. 4 Nds. AG SGB XII).

 

Für die Berechnung bzw. Ermittlung der prognostischen Ausgaben- und Fallzahlenentwick­lung bis zum Jahr 2031 wurde folgende Ausgangslage zugrunde gelegt:

Demnach ergäben sich im Jahre 2031 für den Landkreis Uelzen Bruttoausgaben in der Hilfe zur Pflege zwischen 5.361.638 € (bei Vergütungssteigerungen von 2,5%) und 6.262.693 € (bei Vergütungssteigerungen von 3,5%). Ausgehend von den Bruttoausgaben in 2015 von 3.353.807 € bedeutet dies einen prozentualen Anstieg von 59,9% bzw. 86,7%.

 

 

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Beschlussvorschlag

Der Sozialauschuss, der Kreisausschuss und der Kreistag nehmen die Ergebnisse der überörtlichen Kommunalprüfung des Landesrechnungshofes „Hilfe zur Pflege“ zur Kenntnis.

 

 

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