ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2018/288

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 Der Landkreis Uelzen ist gem. § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen und zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Aufnahmegesetz - AufnG -) vom 11.03.2004 (Nds. GVBl. S. 100)  für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) in der Fassung der Bekanntmachung vom  05.08.1997 (BGBl. I S. 2022) im übertragenen Wirkungskreis zuständig. Der Bedarf für  Unterkunft, Heizung und Hausrat wird dabei als Sachleistung erbracht (§ 3 Abs. 2 S. 4 AsylbLG). Die Unterbringung der Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG erfolgt einerseits in hierfür errichteten Gemeinschaftsunterkünften und andererseits in angemieteten Wohnungen. Bei den Unterkünften handelt es sich um öffentliche Einrichtungen im Sinne des § 30 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576).

 

Die Benutzung der Asylbewerber- und Flüchtlingsunterkünfte ist durch die Satzung über die Benutzung der Asylbewerber- und Flüchtlingsunterkünfte des Landkreises Uelzen (Benutzungssatzung) vom 21.06.2017 (Amtsblatt für den Landkreis Uelzen 12/2017, S. 67) geregelt. Auf die Vorlage VO/2017/138 wird verwiesen. Bewohner der Asylbewerber- und Flüchtlingsunterkünfte, die nicht mehr zum Kreis der Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG gehören, haben gemäß der §§ §§ 11 – 13 der Benutzungssatzung Benutzungsgebühren für die fortgesetzte Nutzung der Unterkünfte über das Ende der Leistungsberechtigung hinaus zu zahlen. Rechtsgrundlagen hierfür im Gesetz sind die §§ 2 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 20.04.2017 (Nds. GVBl. S. 121). Danach erheben die Kommunen als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen Benutzungsgebühren aufgrund einer Satzung. Das Gebührenaufkommen soll die Kosten decken, jedoch nicht übersteigen. Die Gebührensätze in § 12 Abs. 1 S. 1 wurden unter Zugrundelegung der Kosten der Asylbewerber- und Flüchtlingsunterkünfte erstmals im Vorfeld des Beschlusses der Benutzungsatzung im Jahr 2017 festgelegt, differenziert nach Gemeinschaftsunterkünften und sonstigen Unterkünften.

 

Die Gemeinschaftsunterkunft Bad Bevensen, Ebstorfer Straße 50, ist zwischenzeitlich geschlossen worden, so dass hierfür keine Kosten mehr anfallen. Die Gemeinschaftsunterkunft Wrestedt, Achterstraße 8, wird weiterhin vorgehalten, mangels Bedarf bis auf weiteres jedoch nicht belegt. Dadurch konnten die Kosten für diese gesenkt werden, insbesondere entfallen die Kosten für die Leitung und den Sicherheitsdienst. Die Gemeinschaftsunterkunft Uelzen, Nothmannstraße 34, wurde verkleinert, da ein Teil des Gebäudes zukünftig durch das Umweltamt des Landkreises genutzt wird. Fortan stehen dort nur noch 65 statt zuvor 150 Plätze zur Verfügung. Dies führt ebenfalls zu einer Veränderung der Kosten, insbesondere bei der zu berücksichtigende Miete und den Betriebskosten. Insgesamt ist ein Rückgang der Kosten je Platz in den Gemeinschaftsunterkünften von 459,05 € auf 440,04 € zu verzeichnen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die als Anlage 1 beigefügte Aufstellung der Kosten der Gemeinschaftsunterkünfte verwiesen.

 

Der Bestand von angemieteten Wohnungen (sonstige Unterkünfte) hat sich von 135 auf 61 verringert, in denen noch 258 Plätze zur Unterbringung von Asylbewerbern und Flüchtlingen zur Verfügung stehen. Die Kosten je Platz in den sonstigen Unterkünften haben sich aufgrund der konkreten Zusammensetzung des Wohnraumbestandes moderat von 147,58 € auf 159,54 € erhöht. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die als Anlage 2 beigefügte Aufstellung der Kosten der sonstigen Unterkünfte verwiesen.

 

Aufgrund dieser Veränderungen bedarf es einer Anpassung der Benutzungssatzung. Als Anlage 3 ist der Entwurf der 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung der Asylbewerber- und Flüchtlingsunterkünfte des Landkreises Uelzen beigefügt. Darin sind folgende Änderungen vorgesehen:

 

  1. Streichung der Gemeinschaftsunterkunft 29549 Bad Bevensen, Ebstorfer Straße 50, in § 1 Abs. 3 der Benutzungssatzung aus der Aufzählung der Gemeinschaftsunterkünfte,

 

  1. Änderung der Gebührensätze in § 12 Abs. 1 der Benutzungssatzung:

 

-          Senkung des Gebührensatzes für die Benutzung der Gemeinschaftsunterkünfte von 459,- € auf 440,- €

-          Anhebung des Gebührensatzes für die Benutzung der anderen Asylbewerber- und Flüchtlingsunterkünften (sonstige Unterkünfte) von 148,- € auf 160,- €.

 

 

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Beschlussvorschlag

Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag, die als Anlage 3 im Entwurf beigefügte 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung der Asylbewerber- und Flüchtlingsunterkünfte des Landkreises Uelzen zu beschließen.

 

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