ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2018/318

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Die Anstalt Niedersächsische Landesforsten (NLF) hat 2008 einige Flächen in der Gemarkung Nienwohlde übernommen. Im Zuge des Rückbaus von Gebäuden und Teichanlagen zur Verbesserung des Naturschutzgebietes Bornbachtal (NSG) sollte seinerzeit auch ein Flächentausch mit dem Landkreis Uelzen durchgeführt werden. Die NLF wollten die zu Naturschutzzwecken umgestalteten Flurstücke abgeben und dem Landkreis Uelzen die Möglichkeit einer einheitlichen Entwicklung des Bornbachoberlaufs ermöglichen. Als Tauschfläche wurde ein angrenzender Nadelbaumbestand gefunden, der für die Entwicklung des NSG entbehrlich ist. Nachdem 2010 bereits ein Tauschplan entwickelt war, haben die NLF, Forstamt Unterlüß, diesen im Juli 2017 erneuert und an den Landkreis Uelzen weitergegeben.

 

Am Bornbach besitzt die NLF ein Flurstück, auf dem sich das ehemalige Fischmeisterhaus befand (Flur 5, Flurstück 26/8, Größe 4.462m²), sowie eine weiteres Flurstück unmittelbar südlich der Brücke über den Bornbach (Flur 5, Flurstück 23/3, Größe 4.032m²). Beide Flurstücke befinden sich in unmittelbarer Nachbarschaft zu den noch bestehenden Teichanlagen und dem Flusslauf des Bornbaches.

 

Ein weiteres Flurstück, das deutlich größer als die vorgenannten Flurstücke ist, grenzt direkt nördlich der noch bestehenden Teichanlagen an und wird vom Bornbach durchflossen (Flur 5, Flurstück 10/1). Insbesondere der Teil dieses Flurstückes, der sich im FFH-Gebiet befindet und den Bornbach beidseitig umrahmt, ist von sehr großem naturschutzfachlichem Interesse.

Die NLF bietet an das o.g. Flurstück 10/1 an der Grenze des FFH-Gebietes zu teilen, so dass der Landkreis den Flächenanteil im FFH-Gebiet vollständig übernehmen würde. Im Sinne einer klaren Grenzfestlegung wird im Rahmen des wertgleichen Flächentauschs angestrebt das Flurstück so zu teilen, dass die Grenzlinie durch vorhandene Eckpunkte der angrenzenden Flurstücke klar bestimmt wird.

 

Das Teil-Flurstück umfasst die direkte Aue des Bornbachs. Der südliche Teil des im Verzeichnis unter der Nummer 3129/209 eingetragenen nach § 30 BNatSchG geschützten Biotops mit mehreren im Juli 1994 kartierten Rote Liste Arten liegt ebenso auf diesem Teilflurstück (s. Erfassungsbogen). Der prioritäre Lebensraumtyp 91E0* „Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior“ im Erhaltungszustand A (basierend auf der Bestandserfassung aus dem Jahr 2003) nimmt große Teile des zu tauschenden Flurstückes ein. Die in den Anhängen I und II der FFH-Richtlinie mit „*" gekennzeichneten prioritären Lebensraumtypen haben ihren Verbreitungsschwerpunkt in Europa, so dass den Mitgliedsstaaten der europäischen Gemeinschaft eine besondere Verantwortung für ihre Erhaltung zukommt. Des Weiteren ist der Lebensraumtyp 9190: „Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen mit Quercus robur“ ebenfalls im Erhaltungszustand A hier vorzufinden. Im Falle einer Eigentumsübernahme durch den Landkreis können diese Flächen zielgerichtet erhalten und weiterentwickelt werden, ohne die eigentumsbezogenen Interessen anderer dabei mit berücksichtigen zu müssen.

 

Die NLF möchte die drei o.g. Flächen gegen das Flurstück 16/5 der Flur 11 tauschen, das sich im Eigentum des Landkreises befindet. Bestockt ist dieses Flurstück mit Nadelgehölzen und einem Unterbau mit Laubgehölzen. Das aktuelle Wertgutachten der NLF belegt, dass der von der NLF und der UNB beabsichtigte Flächentausch wertneutral ist. Die NLF wird mit dem zuständigen Amt für regionale Landesentwicklung klären, dass der Flächentausch im Rahmen eines freiwilligen Landtausches durchgeführt wird, so dass für beide Parteien keine zusätzlichen Kosten entstehen.

 

Die Untere Naturschutz- sowie auch die Untere Wasserbehörde begrüßen diesen Flächentausch ausdrücklich, denn dadurch ist die Möglichkeit gegeben, weitere Flächen am Bornbach, die direkt an diesen angrenzen zielgerichtet im Sinne der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) und der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) entwickeln zu können.

 

Als Anlage 1 ist eine Übersichtskarte beigefügt, aus der die betroffenden Flurstücke ersichtlich sind.

 

Bei diesem Grundstückstauschgeschäft handelt es sich um eine Verfügung über das Vermögen des Landkreises. Für solche Geschäfte ist gem. § 58 Abs. 1 Nr. 14 Nds. Kommunalverfassungsgesetz grds. der Kreistag zuständig. Diese Zuständigkeit kann jedoch durch die Hauptsatzung bis zu einer bestimmten Wertgrenze an den Kreisausschuss delegiert werden.

Die Hauptsatzung des Landkreises sieht für die Zuständigkeit des Kreisausschusses einen Wert von bis zu 250.000 € vor.

Bei dem zuvor genannten Grundstückstausch wird eine Summe von ca. 50.000 € erreicht, so dass für den vorliegenden Sachverhalt ein Beschluss des Kreisausschusses einzuholen ist.

 

 

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Beschlussvorschlag

Der Umweltausschuss empfiehlt dem Kreisausschuss, dem beabsichtigten Flächentausch im Naturschutzgebiet Bornbachtal zwischen dem Landkreis Uelzen und der Anstalt Niedersächsiche Landesforsten zuzustimmen.

 

 

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Anlagen

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