ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2018/330

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Am 11.04.2018 haben die Fraktionen von SPD und CDU den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder in den Landtag eingebracht (LT-Drs. 18/656), um auch das erste und zweite Kindergartenjahr in Niedersachsen beitragsfrei zu stellen. Bereits im Vorfeld der Gesetzesinitiative wie auch danach haben intensive Gespräche zwischen dem Land und den kommunalen Spitzenverbänden zur Einführung der Beitragsfreiheit stattgefunden. Am 23.05.2018 wurden die Verhandlungen zum Abschluss gebracht .

 

Das Land beabsichtigt, ab dem 01.08.2018 den Besuch einer Tageseinrichtung im zeitlichen Umfang von bis zu acht Stunden täglich bereits ab Vollendung des dritten Lebensjahres gesetzlich beitragsfrei zu stellen. Bislang haben Kinder gem. § 21 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) lediglich einen Anspruch auf unentgeltlichen Besuch einer Tageseinrichtung in dem Kindergartenjahr, das der Schulpflicht gemäß § 64 Abs. 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) unmittelbar vorausgeht. Eine Beitragserhebung der Kommunen wird dann nur noch für eine über acht Stunden hinausgehende Betreuung rechtlich möglich sein. Beiträge für Verpflegung und Sonderleistungen bleiben davon unberührt.

 

Das Land und die kommunalen Spitzenverbände haben zudem vereinbart, die ersetzende Kindertagespflege für Kinder ab der Vollendung des dritten Lebensjahres mit in die Beitragsfreiheit einzubeziehen. Hierfür erhalten die Kommunen für den Zeitraum 01.08.2018 bis 31.07.2022 eine Zuwendung in Höhe von 20 Mio. Euro. Bezüglich der Einzelheiten der Zuwendungsgewährung wird das Land eine Richtlinie erlassen. Sollte das Land daran gehindert sein, die Zuwendungsgewährung bereits zum 01.08.2018 aufzunehmen, werden die Landkreise vorübergehend in Vorleistung treten.

 

Während die im parlamentarischen Beratungsprozess befindliche Beitragsfreiheit in Tageseinrichtungen relevant für die Gemeinden im Landkreis ist, ist das Ergebnis zur Beitragsfreiheit in der Kindertagespflege von Bedeutung für den Landkreis, der zuständig für die Kindertagespflege ist. In Kindertagespflege werden Kinder bis zum 13. Lebensjahr gefördert. Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres (Kindergartenalter) haben gem. § 24 Abs. 3 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Bei besonderem Bedarf oder ergänzend kann dieser Anspruch auch durch Kindertagespflege erfüllt werden. Aktuell trifft dies auf 118 Kinder im Landkreis zu, wovon 86 Kinder ausschließlich („ersetzend“) in Kindertagespflege gefördert werden. 32 Kinder werden ergänzend zum Kindergarten in Kindertagespflege gefördert, weil die im Kindergarten angebotene Betreuungszeit nicht ihrem tatsächlichen Bedarf entspricht. Letztgenannte Gruppe ist – nach derzeitigem Kenntnisstand – von den genannten Zuwendungen des Landes an die Kommunen zur Kindertagespflege ausgeschlossen. Die Landesförderung soll nur für eine ersetzende ausschließliche Förderung in Kindertagespflege bis zu acht Stunden täglich gezahlt werden.

 

Von Seiten der Verwaltung wird angestrebt, die ab dem 01.08.2018 nicht vom Land übernommenen Kosten für Kinder im Kindergartenalter in ergänzender Kindertagespflege bis zu einer Gesamtbetreuungszeit von acht Stunden täglich zu übernehmen. Dadurch werden Eltern von Kindern in Kindertagespflege mit Eltern von Kindern in Tageseinrichtungen bei der Beitragsfreiheit gleichgestellt, Gemeinden punktuell bei der Erfüllung des Rechtsanspruchs auf Kindertagesbetreuung entlastet und Kindertagespflegepersonen sowie Eltern erhalten Planungssicherheit.

 

Die Erhebung von Elternbeiträgen für die Förderung in Kindertagespflege ist in der „Satzung des Landkreises Uelzen zur Förderung der Kindertagespflege und zur Erhebung von Kostenbeiträgen für Kindertagespflege gem. §§ 22 bis 24 a, Sozialgesetzbuch VIII – SGB VIII – (Satzung Kindertagespflege)“, geregelt.

 

Dort heißt es bislang in § 5:

 

Für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Kindertagespflege nach §§ 22 – 24 a SGB VIII wird gem. § 90 Abs. 1, Ziff. 3 SGB VIII von den Eltern als  Gesamtschuldnern per Bescheid ein öffentlich-rechtlicher Kostenbeitrag in pauschalierter Form  erhoben. Lebt das Kind mit nur einem Elternteil/Sorgeberechtigten zusammen, so ist dieser Beitragsschuldner.

 

Als Anlage 1 ist der Entwurf einer 1. Satzung zur Änderung der Satzung des Landkreises Uelzen zur Förderung der Kindertagespflege und zur Erhebung von Kostenbeiträgen für Kindertagespflege gem. §§ 22 – 24 a, 90 Sozialgesetzbuch VIII – SGB VIII – (Satzung Kindertagespflege) beigefügt.

 

Der Entwurf beinhaltet

 

1.eine Änderung des Namens der Satzung, da die im bisherigen Namen enthaltenen Rechtsvorschriften des SGB VIII teilweise (§ 24a SGB VIII) nicht mehr existieren,

2.eine Neufassung des § 5, durch welchen eine Beitragsfreiheit für die Förderung in Kindertagespflege entsprechend der Beitragsfreiheit für die Förderung in einer Tageseinrichtung im gesetzlichen Umfang festgeschrieben wird.

 

Soweit eine Betreuung von mehr als den gesetzlich beitragsfrei gestellten acht Stunden täglich in Anspruch genommen wird,  verbleibt es auch zukünftig bei einer Beitragspflicht der Eltern.

 

 

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Beschlussvorschlag

Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt dem Kreisausschuss, dem Kreistag zu empfehlen, die als Anlage 1 beigefügte 1. Satzung zur Änderung der Satzung des Landkreises Uelzen zur Förderung der Kindertagespflege und zur Erhebung von Kostenbeiträgen für Kindertagespflege gem. §§ 22 – 24 a, 90 Sozialgesetzbuch VIII – SGB VIII – (Satzung Kindertagespflege) zu beschließen.

 

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