ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2018/353

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Grundsätzlich ist bei einer Direktwahl der Landrat oder die Landrätin die Kreiswahlleitung für die Wahl. Allerdings kann nach § 9 Abs. 4 Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG) ein Wahlbewerber oder eine Wahlbewerberin nicht gleichzeitig die Wahlleitung oder ihre Stellvertretung sein.

 

Die Vertretung kann nach § 9 Abs. 3 Nr. 4 NKWG Beschäftigte des Landkreises in die Kreiswahlleitung berufen.

 

 

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Beschlussvorschlag

Es wird vorgeschlagen folgende Personen in die Kreiswahlleitung zu berufen:

 

als Kreiswahlleiter:Herrn Uwe Liestmann

als stellv. Kreiswahlleiterin:Frau Anna Katharina Bölling.

 

 

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