ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2018/340-1

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Gemäß § 5 Abs. 1 und Abs. 7 des Niedersächsischen Raumordnungsgesetzes (NROG) hat der Landkreis Uelzen als Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises (§ 20 Abs. 1 NROG) für seinen Planungsraum ein Regionales Raumordnungsprogramm (RROP) aufzustellen.

 

Einleitung des Verfahrens

Der Kreisausschuss des Landkreises Uelzen hat daher in seiner Sitzung am 24.09.2013 die Bekanntmachung der allgemeinen Planungsabsichten für die Neuaufstellung des RROP zustimmend zur Kenntnis genommen. Mit dieser öffentlichen Bekanntmachung der allgemeinen Planungsabsichten im Amtsblatt für den Landkreis Uelzen Nr. 18 am 30.09.2013 ist das Verfahren zur Neuaufstellung des RROP gem. § 3 Abs. 1 NROG eingeleitet worden. Gleichzeitig wurde damit allen in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen die Möglichkeit eröffnet, sich schriftlich zu den allgemeinen Planungsabsichten zu äußern und aktuelle Planungsabsichten aus Ihrem Bereich zur Verfügung zu stellen und frühzeitig am Aufstellungsverfahren mitzuwirken. Ferner wurde gem. § 8 Raumordnungs­gesetz (ROG) der Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung einschließlich des erforderlichen Umfangs und Detaillierungsgrads des Umweltberichts (Scoping) festgelegt.

 

Bestandteile des RROP

Hieraufhin hat die Verwaltung den Entwurf des neuen RROP erarbeitet. Er besteht aus vier Teilen:

1. der Beschreibenden Darstellung,

2. der Zeichnerischen Darstellung,

3. der Begründung mit Anhang

4. und dem Umweltbericht.

 

Neben der Beschreibenden Darstellung mit den festgelegten Zielen und Grundsätzen der Raumordnung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 ROG besteht das RROP auch aus der Zeichnerischen Darstellung im Maßstab 1:50.000. Die Beschreibende und die Zeichnerische Darstellung ergänzen sich in ihren Aussagen. Die Begründung gemäß § 7 Abs. 5 ROG und der Umweltbericht gem. § 8 Abs. 1 ROG sind als Anlagen vorgeschrieben, ohne jedoch eigene Regelungsgehalte und Rechtswirkungen zu entfalten.

 

Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 ROG ist das RROP aus dem Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen (LROP) in der Fassung der Neubekanntmachung der Verordnung über das LROP vom 6. Oktober 2017 in der Fassung vom 26. September 2017 (Nds. GVBl. Nr. 20/2017, S. 378) zu entwickeln. Dabei sind die im LROP enthaltenen Ziele der Raumordnung zu übernehmen (soweit dies erforderlich ist oder das LROP dies nicht ausschließt). Daneben sind diejenigen Ziele der Raumordnung festzulegen, die durch das LROP dem RROP vorbehalten sind. Es können im RROP weitere Grundsätze und Ziele der Raumordnung festgelegt werden, soweit sie den gesetzlichen Grundsätzen der Raumordnung und den Grundsätzen und Zielen des LROP nicht widersprechen (§ 5 Abs. 3 NROG).

 

Beteiligungsverfahren

Der von der Verwaltung erarbeitete RROP Entwurf 2015 wurde den in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen sowie weiteren Beteiligten zur Stellungnahme zugeleitet. Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte durch öffentliche Auslegung sowie durch Bereitstellung der Unterlagen im Internet. Dieses Verfahren gem. § 10 ROG (alte Fassung) erfolgte von Dezember 2015 bis März 2016. Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen erfolgte eine Überarbeitung des Entwurfes des RROP, so dass ein erneutes Beteiligungsverfahren erforderlich wurde.

 

Der RROP Entwurf 2016 wurde dann den in ihren Belange berührten öffentlichen Stellen sowie weiteren Beteiligten zur Stellungnahme zugeleitet. Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte durch öffentliche Auslegung sowie durch Bereitstellung der Unterlagen im Internet. Dieses Verfahren erfolgte von März bis Mai 2017. Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen erfolgte die Überarbeitung des Entwurfes des RROP, so dass ein erneutes Beteiligungsverfahren erforderlich wurde.

 

Gemäß der Überleitungsvorschrift gem. § 27 Abs. 1 Satz 2 ROG erfolgte in Verbindung mit nunmehr geltenden § 9 Abs. 3 ROG ein erneutes Beteiligungsverfahren für den Entwurf 2017 des RROP.  Gem. § 9 Abs. 3 Satz 1 ROG war nur noch in Bezug auf die geänderten Teile, die kenntlich gemacht sind, die Gelegenheit zur Stellungnahme möglich. Der Entwurf 2017 stand gem. § 3 Abs. 2 Satz 3 NROG den in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen sowie weiteren Beteiligten auf der Homepage des Landkreises zur Einsicht zur Verfügung. Auf Anforderung wurde der Entwurf 2017 des RROP auch in gedruckter Form übersandt.

 

Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte durch öffentliche Auslegung sowie durch ergänzende Bereitstellung der Unterlagen im Internet. Dies erfolgte von Februar bis März 2018. Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen wurden redaktionelle Änderungen vorgenommen, die jedoch kein erneutes Beteiligungsverfahren erforderlich machten. Als Ergebnis wurde das RROP 2018 als nunmehr maßgebliche Fassung für den Satzungsbeschluss des Kreistages gefertigt.

 

Statische Information zum Beteiligungsverfahren

Es wurden in den drei Beteiligungsverfahren jeweils 143 öffentliche Stellen beteiligt. Von dort sind insgesamt 190 Stellungnahmen eingegangen. Von der Öffentlichkeit sind im gesamten Verfahren 600 Stellungnahmen eingegangen.

 

Abwägung der öffentlichen und privaten Belange

Nach Abschluss der o.a. drei Beteiligungsverfahren ist die Verwaltung jeweils in die Abwägung eingetreten und hat einzelne Abwägungssynopsen erstellt. In diesen Synopsen wurden die im Rahmen des Beteiligungsverfahrens zum Entwurf 2015, Entwurf 2016 und Entwurf 2017 des RROP eingegangenen Stellungnahmen gegeneinander und untereinander abgewogen (§ 7 Abs. 2 ROG).

 

Die Synopsen haben folgenden Aufbau: Die Stellungnahmen der öffentlichen Stellen sind unter Angabe des Verfassers im Originalwortlaut und die Stellungnahmen der Öffentlichkeit unter Angabe der Verfassernummer anonymisiert und als Gruppenbelang inhaltlich zusammengefasst in der linken Spalte (Einwand) wiedergegeben. In der rechten Spalte findet sich die zugehörige Abwägungsvorschlag der Landkreisverwaltung. Die Sachverhalte der eingegangenen Stellungnahmen wurden aufgeteilt und den einzelnen Kapiteln des RROP und den jeweiligen Vorranggebieten Windenergienutzung zugeordnet. Stellungnahmen, die allgemeine Hinweise beinhalten, sind der Ziffer 0 zugeordnet. Solche zum Umweltbericht wurden unter der Ziffer 5 eingestellt. Die  nach dem 3. Beteiligungsverfahren verspätet eingegangenen Stellungnahmen wurden unter Ziffer 6 in die Abwägungssynopse zum RROP Entwurf 2017 aufgenommen. Insgesamt sind somit 2.275 Einzelbelange durch die Kreisverwaltung abgewogen worden.

 

Mündliche Erörterung

Die im Rahmen der drei Beteiligungsverfahren gemäß § 9 ROG eingegangen Stellungnahmen wurden am 25.06.2018 zusammenfassend mündlich erörtert, denn die fristgerecht eingegangenen und nicht gemäß § 9 Abs. 2 Satz 4 ROG ausgeschlossenen Anregungen und Bedenken sind mit den in § 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 NROG genannte Beteiligten zu erörtern, soweit sie sich auf wesentliche Inhalte der Planung beziehen. Auf eine Erörterung mit der Öffentlichkeit wurde gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 NROG verzichtet. Über den Erörterungstermin wurde eine Ergebnisdokumentation erstellt. Diese ist der Vorlage als Anlage beigefügt. Die Erörterung führte zu keinen Veränderungen im RROP 2018.

 

Unterlagen des RROP 2018

Das RROP 2018 mit allen weiteren oben angeführten Unterlagen steht aufgrund der großen Datenmengen nicht im Kreistagsinformationssystem zur Verfügung, sondern ist auf der Internetseite des Landkreises unter www.landkreis-uelzen.de unter dem Pfad „Bauen, Umwelt, Tiere und Lebensmittel/Bauen/Regionales Raumordnungsprogramm“ zur Einsicht und zum Download bereit gestellt. Diese Vorgehensweise wurde in der Fachausschusssitzung am 05.06.2018 abgestimmt. Dadurch besteht bereits seit dem 06.06.2018 die Möglichkeit für alle Kreistagsabgeordnete sich mit dem zur Beschlussfassung vorbereitete RROP 2018 einschließlich der Abwägungsunterlagen zu beschäftigen. Im Einzelnen sind es folgende Unterlagen in der Gliederung der Internetseite:

(1) Beschreibende Darstellung RROP 2018

(2) Zeichnerische Darstellung RROP 2018

(3) Begründung RROP 2018

(4) Anhang zur Begründung RROP 2018

   o Karte 1 (Harte Tabuzonen)

   o Karte 2 (Harte und weiche Tabuzonen)

   o Karte 3 (Potenzialflächen in Positivdarstellung)

   o Karte 4 (Potenzialflächen nach Abzug harter und weicher Tabuzonen (Karte 3) sowie

     nach Abzug empfindlicher Flächen in Bezug auf die Avifauna und das Landschaftsbild)

   o Karte 5 (Potenzialflächen für die Gebietsblätter)

   o Gebietsblätter der 23 Potenzialflächen

(5) Umweltbericht zum RROP 2018

 

Die Abwägungssynopsen aus den drei Beteiligungsverfahren:

(6) Abwägungssynopse der öffentlichen Stellen zum RROP Entwurf 2015

(7) Abwägungssynopse der Öffentlichkeit zum RROP Entwurf 2015

(8) Abwägungssynopse zum RROP Entwurf 2016

(9) Abwägungssynopse zum RROP Entwurf 2017

 

Darüber hinaus können folgende zweckdienliche Unterlagen eingesehen und heruntergeladen werden:

(10) Avifaunistische Fachgutachten RROP 2018

(11) Fachgutachten zum Landschaftsbild RROP 2018

 

Weiteres Verfahren

Das Aufstellungsverfahren für die Neuaufstellung des RROP 2018 endet mit dem Satzungsbeschluss (§ 5 Abs. 5 NROG). Nach diesem Beschluss wird der Genehmigungsantrag zusammengestellt und der Genehmigungsbehörde, dem Amt für regionale Landesentwicklung Lüneburg, übergeben. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn über den Genehmigungsantrag nicht innerhalb von drei Monaten nach seinem Eingang entschieden wird (§ 5 Abs. 5 Satz 3 NROG). Die Erteilung der Genehmigung ist im Amtsblatt für den Landkreis Uelzen bekannt zu machen (§ 5 Abs. 6 NROG). Damit wird das RROP 2018 rechtswirksam (§ 10 Abs. 1 ROG).

 

Für die Abwägung gem. § 7 Abs. 2 ROG für das RROP 2018 ist die Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Raumordnungsplan maßgeblich ist (§ 11 Abs. 3 Satz 1 ROG). Dies ist die Kreistagssitzung am 19.09.2018. Aus diesem Grund wird der folgende Sachverhalt in der Abwägungssynopse zum RROP Entwurf 2017 unter dem Kapitel 6 Verspätet eingegangene Stellungnahmenergänzt.

 

Im Erörterungstermin am 25.06.2018 führte die BUND Kreisgruppe Uelzen aus, dass sich neue Aspekte aus Kartierungen für den Vorrangstandort Masendorf (35) ergeben hätten, die dazu führen würden, dass dieser Standort überdacht werden muss. Es sei ausdrücklicher Wunsch dies aufgrund der Sensibilität der Daten nicht öffentlich zu besprechen. Es würden daher neue Einwendungen in schriftlicher Form nachgereicht.

 

Dies erfolgte jedoch nicht. Erst im Nachgang zu den Beratungen im Ausschuss für Planung, Hoch- und Straßenbau sowie im Kreisausschuss wurden in zwei Stellungnahmen (Mails vom BUND und NABU jeweils vom 17.09.2018 an Landrat Dr. Blume) an den Landkreis herangetragen, dass im Umfeld des Vorranggebiets Masendorf (35) ein Seeadlerpärchen im Jahr 2018 erfolgreich gebrütet haben soll.

 

Ein Brutverdacht aus dem Jahr 2017 war bereits bekannt. Dieser Sachstand aus dem Jahr 2017 wurde sowohl im Avifaunistischen Fachgutachten als auch im zugehörigen Gebietsblatt zur Fläche 35 benannt. Im Juli 2018 hatte die Untere Naturschutzbehörde mitgeteilt, sie habe mittlerweile Fotos eines jungen Seeadlers auf einem Horst (angeblich beim Brandgehege) erhalten.

 

In den beiden verspätet eingegangenen Stellungnahmen wird gefordert, dass das Vorranggebiet Windenergienutzung Masendorf (35) aus dem RROP gestrichten wird, da Sie innerhalb des Prüfradius 1 des Nds. Artenschutzleitfadens liegt. Aktuell sei aus diesen Gründen keine Genehmigung von Windkraftanlagen im Gebiet 35 möglich. Der RROP-Entwurf dürfe so nicht verabschiedet werden.

 

 

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:

Diese Informationen wurden seitens der Verwaltung nach Bekanntwerdens des Brutverdachts fachlich und juristisch geprüft und bereits in die Abwägung gem. § 7 Abs. 2 ROG eingestellt. Dies führte zu keinen Veränderungen im RROP 2018.

 

Die vorgebrachten aktuellen Erkenntnisse haben nicht das gleiche inhaltliche Gewicht wie ein Avifaunistische Gutachten. Aus diesem Grund folgt die Verwaltung ihrer bisherigen Vorgehensweise entsprechend dem Nds. Artenschutzleitfaden, den Artenschutzes auf Ebene der Regionalplanung lediglich überschlägig zu prüfen. Die Befassung mit dem Seeadlerpaar wird in das nachfolgende Zulassungsverfahren transferiert.

 

Dem Landkreis ist bewusst, dass bei einer Konzentrationsflächenplanung mit Ausschlusswirkung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB wegen der damit einhergehenden rechtlichen Verbindlichkeit und Einengung der Spielräume auf der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsebene ein hohes Maß an Sicherheit darüber erzielt werden muss, dass die ausgewiesenen Potenzialflächen am Ende tatsächlich auch einen Standort für die Windenergienutzung bieten.

Gleichwohl sind auch der Ausweisung von Konzentrationsflächen mit Ausschlusswirkung Grenzen gesetzt, die jeder Planung immanent sind (vgl. für den europäischen Gebietsschutz BVerwG, Beschl. v. 24.3.2015  4 BN 32.13). Hierzu gehört auch der Umstand, dass sich das besondere Artenschutzrecht wegen der natürlichen Dynamik auf der Ebene der Planung nicht abschließend bewältigen lässt (siehe nur aus jüngerer Zeit für die Bauleitplanung OVG NRW, Urt. v. 5.12.2017  10 D 97/10.NE).

Daher hat sich der Landkreis dazu entschlossen, auf der Basis eines methodengerechten Artenschutzfachbeitrags vorhandene Erkenntnisse über artenschutzrechtlich relevante Konfliktlagen der Planung zugrunde zu legen und gleichzeitig der Dynamik des Naturgeschehens dadurch Rechnung zu tragen, dass nicht an die Grenze dessen gegangen wird, was an Konzentrationsflächen unter dem Gesichtspunkt des Raumverschaffens in substanzieller Weise ausgewiesen werden muss, sondern hier mit einem Puffer zu arbeiten.

Insofern hat sich mit dem jetzt festgestellten Seeadler-Brutpaar lediglich ein Risiko im laufenden Planaufstellungsverfahren verwirklicht, das ohnehin Gegenstand des planerischen Gesamtkonzeptes ist, sodass kein Anlass für eine Planänderung besteht.

Um der nachfolgenden Ebene die Arbeit zu erleichtern und insbesondere keine Gefahrenlage für den Seeadler zu schaffen, wird im Avifaunistischen Fachgutachten und dem Gebietsblatt zum Vorranggebiet Masendorf (35) an geeigneter Stelle auf das aktuelle Seeadler-Vorkommen hingewiesen.

 

 

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Beschlussvorschlag

Der Ausschuss für Planung, Hoch- und Straßenbau empfiehlt dem Kreisausschuss dem Kreistag zu empfehlen, über die sich aus den Abwägungssynopsen zum RROP Entwurf 2015, zum RROP Entwurf 2016 und zum RROP Entwurf 2017 (aktualisierter Stand 18.09.2018) ergebenden Abwägungsvorschläge und das Regionale Raumordnungsprogramm für den Landkreis Uelzen 2018 mit der Beschreibenden und Zeichnerischen Darstellung gemäß § 5 Abs. 5 NROG als Satzung zu beschließen. Der Kreistag nimmt die weiteren RROP-Unterlagen wie die Begründung mit Anhang, den Umweltbericht und die Ergebnisdokumentation für den Erörterungstermin zustimmend zur Kenntnis.

 

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Anlagen

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