ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2018/385

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Mit Schreiben vom 14.08.2018 hat die SPD Fraktion einen Antrag zur Neugestaltung der Arbeitsprozesse im Bereich Schulbegleitung gestellt. Zuständig ist gemäß Geschäftsordnung der Kreisausschuss. Vorberatungen zum Antrag finden im Jugendhilfeausschuss bzw. im Sozialausschuss statt.

 

Die Zuständigkeit für die Gewährung einer Schulbegleitung richtet sich nach der Art der vorliegenden oder drohenden Behinderung. Gemäß § 85 Abs. 1 i.V. m § 35a SGB VIII ist der örtliche Jugendhilfeträger zuständig, wenn wein Kind eine seelische Behinderung hat, oder von einer solchen bedroht ist. Der örtliche Träger der Sozialhilfe  ist gemäß § 6 Abs. 1 Nds. AG SGB XII i.V. m. § 53 SGB XII zuständig, wenn ein Kind eine körperliche und/oder geistige Behinderung hat, oder von einer solchen bedroht ist. Bei Kindern und Jugendlichen, bei denen eine mehrfache (drohende) Behinderung vorliegt, gilt immer der Vorrang der Sozialhilfe.

 

Mit der Verpflichtung der Schulen, Schülerinnen und Schüler mit und ohne Behinderungen in den Regelschulen gemeinsam zu erziehen und zu unterrichten (§4 Abs. 2 Satz 1 NschulG), müssen die niedersächsischen Regelschulen Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen durch individuell angepasste sonderpädagogische Unterstützungsmaßnahmen zum gemeinsamen Schulunterricht befähigen (§4 Abs. 2 Satz 2 NSchG). Im Einzelfall sind nachrangig und zusätzlich Schulbegleitungen durch den Sozial- bzw. Jugendhilfeträger zu gewähren. Die überörtliche Kommunalprüfung „Hilfen zu einer angemessenen Schulbegleitung“ (2017) stellte für den Landkreis Uelzen durch die Auflösung der staatlichen Förderschulen im Landkreis eine besondere Belastung für den kommunalen Haushalt durch Schulbegleitungen fest. Es wurde festgehalten, dass der Landkreis auch dann leisten muss, „wenn die Schulen nicht bereit oder in der Lage sind, ihre eigenen Aufgaben aus eigener Kraft zu erfüllen“. Sozial- und Jugendhilfeträger seien zunehmend als „Ausfallbürgen“ gefordert.     

 

Grundsätzlich lässt sich für die Bewilligung von Schulbegleitungen im Landkreis Uelzen feststellen, dass es auf Grund der unterschiedlichen Behinderungen Unterschiede in der Gewährung der Hilfe gibt: Eine (drohende) körperliche und/oder geistige Behinderung wird in der Regel bereits im frühkindlichen Alter erkannt. Die Entscheidung über eine Schulbegleitung im Rahmen der Eingliederungshilfe erfolgt deshalb häufig vor der Einschulung nachdem die Teilhabebeeinträchtigung festgestellt wurde. Eine (drohende) seelische Behinderung kann in der frühkindlichen Entwicklungsphase nicht immer mit Sicherheit diagnostiziert werden und tritt erst in der späteren Entwicklung des Kindes auf. Um die betreffenden Kinder nicht durch den Einsatz einer Schulbegleitung zu stigmatisieren, oder die selbstständige Entwicklung zu behindern, ist bei einer (drohenden) seelischen Behinderung der Schülerinnen und Schüler die tatsächliche Teilhabeeinschränkung genau zu prüfen. Dies kann auf Grund der Art der (drohenden) Behinderung nicht immer vor der Einschulung geschehen und ist fachlich auch nicht angeraten. Das für die Schulbegleitung angesetzte Personal ist nicht bei uns angestellt, sondern bei den Leistungsträgern, so dass wir keinen Einfluss auf Arbeitsverträge etc. haben.

 

Im Landkreis Uelzen werden Eltern von Kindern im frühkindlichen Alter und von Schülerinnen und Schülern umfassend von verschiedenen Stellen beraten. Hinweise auf (drohende) Behinderungen und auf Beratungs- sowie Unterstützungsangebote, wie Schulbegleitungen werden z.B. durch die Kinderärzte im Rahmen der U-Untersuchungen gegeben, in den Kindertagesstätten finden regelmäßige Elterngespräche statt, bei den Schuleingangsuntersuchungen werden Kinder auf iher Entwicklung getestet und die Eltern über Defizite informiert und die Erziehungsberatungsstelle führt ebenfalls Beratungen zum Thema (drohende) Behinderungen durch.  Auch die Schulen werden auf den Schulleiterdienstbesprechungen regelmäßig zum Thema informiert.

 

 

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Beschlussvorschlag

Der Jugendhilfeausschuss und der Sozialausschuss empfehlen dem Kreisausschuss, den vorliegenden Antrag zum Thema „Neuorganisation der Schulbegleitung“ abzulehnen.

 

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Anlagen

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