ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2019/003

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Mit dem als Anlage 1 beigefügten Antrag hat die FDP-Fraktion unter dem 05.01.2019 beantragt, die Geschäftsordnung des Kreistages so anzupassen, dass alle Kreistagsitzungen per Livestream übertragen werden. Zudem soll im Anschluss an die jeweilige Kreistagssitzung auch ein Mitschnitt zum Download vorgehalten werden.

 

Gem. § 7 Abs. 2 der Geschäftsordnung für den Kreistag, den Kreisausschuss, die Ausschüsse des Kreistages und die aufgrund besonderer Rechtsvorschriften gebildeten Ausschüsse und Beiräte des Landkreises Uelzen (GeschO) entscheidet der Kreistag darüber, welchem Ausschuss ein Antrag zur Vorbereitung überwiesen werden soll. Findet innerhalb eines Monats nach Eingang eines Antrages keine Kreistagssitzung statt, entscheidet der Kreisausschuss anstelle des Kreistages über die Ausschussüberweisung. Kommt kein Fachausschuss thematisch in Betracht, kann der Kreisausschuss den Antrag auch selbst vorbereiten. Da die nächste Sitzung des Kreistages erst für den 02.04.2019 terminiert ist, war der Antrag in die Tagesordnung des Kreisausschusses aufzunehmen.  

 

Gem. § 64 Abs. 2 S. 2 NKomVG sind Film- und Tonaufnahmen von den Mitgliedern der Vertretung mit dem Ziel der Berichterstattung in öffentlicher Sitzung nur zulässig, soweit die Hauptsatzung dies bestimmt. Eine Anpassung in der Geschäftsordnung ist daher nicht ausreichend. Zudem können Abgeordnete der Vertretung verlangen, dass die Aufnahme ihres Redebeitrages oder die Veröffentlichung der Aufnahme unterbleibt (§ 64 Abs. 2 S. 3 NKomVG). Im Hinblick darauf, dass die Medienöffentlichkeit von Sitzungen der Vertretung auch Grundrechte berührt (Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 5 GG), schafft § 64 Abs. 2 Satz 2 NKomVG für die Berichterstattung durch Ton- oder Filmaufnahmen eine kommunalverfassungsrechtliche Grundlage.

 

Das Widerspruchsrecht jeder oder jedes Abgeordneten der Vertretung, das sich auf den eigenen Redebeitrag bezieht, dient in erster Linie dem Schutz ihrer oder seiner Mitwirkungsrechte in der Vertretung und auch ihrem oder seinem Persönlichkeitsrecht. Verlangt eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter, dass die Aufnahme und Übertragung des eigenen Redebeitrages unterbleibt, hat die oder der Vorsitzende der Vertretung zu gewährleisten, dass diesem Willen Rechnung getragen wird. Zu den Abgeordneten der Vertretung zählt nicht die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte, so dass dieser oder diesem das Widerspruchsrecht nicht zusteht (LT-Drs. 17/5423 S. 38).

 

§ 64 NKomVG regelt jedoch nicht die Zulässigkeit von Film- und Tonaufnahmen von anderen Personen als den Mitgliedern der Vertretung (also insbesondere nicht von Einwohnerinnen und Einwohnern oder von Bediensteten der Kommune). Insoweit sind die allgemeinen datenschutzrechtliche Anforderungen zu beachten mit der Folge, dass Film- und Tonaufnahmen von diesen Personen regelmäßig nur mit einer datenschutzrechtlichen Einwilligung (Art. 7 Datenschutz-Grundverordnung) zulässig sind. Es müsste daher technisch-organisatorisch sichergestellt werden, dass eine Aufnahme Dritter, die keine Einwilligung erklärt haben, unterbleibt. Auch wäre zu überlegen, ob es Gründe gibt, die Einwohnerfragestunden von der Übertragung auszunehmen.

 

Laut Auskunft des IT-Verbunds Uelzen bieten alle Gebäude der Schulen in Trägerschaft des Landkreises Uelzen eine ausreichend leistungsstarke Internetanbindung für einen Livestream, ausgenommen der Standort Ebstorf der Georgsanstalt – Berufsbildende Schulen II. Um eine ausreichende Übertragungsstabilität zu gewährleisten, ist jedoch ein kabelgebundener Netzwerkanschluss erforderlich; ein WLAN-Zugang ist nicht ausreichend. Da der Kreistag bislang wechselnd an unterschiedlichen Orten tagt, können im Einzelfall fehlende Netzwerkanschlüsse in den Veranstaltungsräumen der für Kreistagssitzungen üblicherweise genutzten Schulgebäude bei gewünschtem Livestreaming diese ggf. als Tagungsort ausscheiden. 

 

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Beschlussvorschlag

-entfällt-

 

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Anlagen

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