ALLRIS - Vorlage

Mitteilungsvorlage - VO/2019/020

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Der Niedersächsische Landesrechnungshof hat mit Schreiben vom 08.01.2019 die Ergebnisse seiner überörtlichen Prüfung "Datenabgleich nach § 118 SGB XII - mit wenig Aufwand gut gemacht! Eine Prozessempfehlung" vorgelegt. Gem. § 5 des Niedersächsischen Kommunalprüfungsgesetzes (NKPG) ist die Zusammenfassung über den wesentlichen Inhalt des Schlussberichtes unverzüglich dem Hauptorgan der kommunalen Körperschaft bekannt zu geben.

 

Gegenstand der Prüfung war zum einen die Organisation des Datenabgleichs, die Bearbeitung der Erkenntnisse und die Steuerung des Bearbeitungsprozesses bei den örtlichen Sozialhilfeträgern. Zum anderen wurden vor Ort Gespräche anhand eines Fragenkataloges geführt, stichprobenweise Einsicht in Akten und die im Rahmen des eingesetzten IT-Fachverfahrens gespeicherten Daten genommen und bei vier Sozialhilfeträgern schriftlich wegen der Nichtteilnahme am Datenabgleich im Jahr 2017 nachgefragt.

 

Geprüft wurden zehn Sozialhilfeträger, die im Jahr 2017 in allen vier Quartalen einen Datenabgleich durchgeführt hatten. Vier Sozialhilfeträger wurden schriftlich befragt, warum sie im Jahr 2017 keinen Datenabgleich durchgeführt haben; darunter auch der Landkreis Uelzen. Im Jahr 2017 hat das Sozialamt des Landkreises Uelzen den Datenabgleich im Zuge der Umstellungsarbeiten für die neue Software aufgrund fehlender Einstellungen nicht durchgeführt, seit 2018 findet der Datenabgleich wieder statt.

 

Der Datenabgleich basiert auf den Regelungen des § 118 Abs. 1, 2 und 4 SGB XII, wobei die Teilnahme in das freie Ermessen der Träger der Sozialhilfe gestellt ist.  Während es für die Datenabgleiche zwischen den Sozialhilfeträgern untereinander und zwischen den Sozialhilfeträgern und den Auskunftsstellen nach § 118 Abs. 1 und 2 SGB XII eine gesetzliche Verordnungsermächtigung für eine Verfahrensregelung gibt, fehlt diese für den Datenabgleich nach § 118 Abs. 4 SGB XII. Seit dem 01.01.2019 sind auch die bisher ausgeschlossenen Empfänger von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in den Datenabgleich nach § 118 Abs. 1 SGB XII einbezogen.

 

Die Bedeutung des Datenabgleichs liegt in der möglichen Aufdeckung von Sozialhilfemissbrauch durch eine intensive Einkommens- und Vermögensüberprüfung.

 

Im Interesse, das Risiko des Sozialleistungsmissbrauchs zu vermindern, wird der Landkreis Uelzen auch weiterhin am Datenabgleich nach § 118 SGB XII teilnehmen.

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