ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2019/015-1

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Unter dem 28.11.2018 hat die Fraktion BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN den als Anlage 1 anhängenden Antrag „Transparenz für alle Durchführungsaufgaben in Ausschüssen schaffen“ gestellt. Der Antrag wurde vom Kreistag in seiner Sitzung am 18.12.2018 zur Vorberatung in den Kreisausschuss überwiesen.

 

Gem. § 71 Abs. 1 NKomVG kann der Kreistag aus der Mitte der Abgeordneten beratende Ausschüsse bilden. Sofern nicht wie beispielsweise im Fall des Jugendhilfeausschusses nach besonderen Rechtsvorschriften die Bildung einzelner Ausschüsse vorgeschrieben ist (vgl. § 73 NKomVG), steht es im Ermessen des Kreistages, ob und in welchem Umfang er seine Befugnis zur Ausschussbildung nutzt. Es besteht keine Pflicht, überhaupt Ausschüsse zu bilden. Dementsprechend steht es dem Kreistag auch frei, nur zu einzelnen Themenbereichen Ausschüsse zu bilden. Dies entspricht der geübten Praxis auch im Landkreis Uelzen.

 

Das Wesensmerkmal der Ausschüsse des Kreistages kommt in den Worten „beratende Ausschüsse“ zum Ausdruck. Die Ausschüsse können grundsätzlich keine abschließenden Beschlüsse fassen, sondern für den Kreistag und den Kreisausschuss lediglich Beschlussempfehlungen abgeben. Aus dem Merkmal „beratend“ und der Zuordnung zum Kreistag ergibt sich die Beschränkung, dass Ausschüsse zunächst primär nur für solche Sachgebiete gebildet werden dürfen, für die der Kreistag oder der Kreisausschuss die Entscheidungszuständigkeit hat oder sich diese vorbehalten kann. Diesbezüglich gilt es zu beachten, dass die öffentlichen Aufgaben, welche in die Zuständigkeit des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen – Lüchow-Dannenberg fallen, diesem übertragen worden sind und eine Entscheidungszuständigkeit des Kreistages oder des Kreisausschusses damit nicht (mehr) besteht.

 

Beratend können die Ausschüsse auch im Rahmen der Überwachungsaufgabe des Kreistages nach § 58 Abs. 4 Satz 1 NKomVG tätig werden. Danach überwacht der Kreistag die Durchführung seiner Beschlüsse sowie den sonstigen Ablauf der Verwaltungsangelegenheiten. Die Überwachung des sonstigen Ablaufs der Verwaltungsangelegenheiten beschränkt sich entsprechend dem Wortlaut („Ablauf“) auf die Art und Weise der Erledigung von Verwaltungsaufgaben, mithin auf das gewählte Verfahren und die technische, personelle und büromäßige Seite der Aufgabenerledigung. Sie umfasst jedoch grundsätzlich keine inhaltliche Überprüfung von einzelnen (Sach-) Entscheidungen, sprich kein Entscheiden in der Sache in Bereichen, für die dem Kreistag keine Entscheidungszuständigkeit zugewiesen ist. Bei der Überwachung im Sinne des § 58 Abs. 4 Satz 1 NKomVG handelt es sich zudem entgegen den Ausführungen im Antrag nicht um eine „parlamentarische“ Kontrolle, da Kommunen Selbstverwaltungskörperschaften (innerhalb der Landesexekutive) sind mit der Folge, dass ihren Hauptorganen keine legislative Funktion zukommt.

 

Zwecks Beratung und Beschlussvorbereitung werden in der Regel Ausschüsse nach fachlichen Kriterien gebildet, welche sich an der Gliederung der Verwaltung orientieren. Bei überschlägiger Betrachtung besteht derzeit insbesondere für die Aufgaben des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes kein spezifischer Ausschuss, während sich ansonsten die Aufgaben des Landkreises mit Außenwirkung grundsätzlich den bestehenden Ausschüssen zuordnen lassen. Denkbar wäre es daher, einen weiteren Ausschuss für Gesundheit, Verbraucher- und Tierschutz zu bilden, sofern der Kreistag eine entsprechende Beratung durch einen solchen Ausschuss für erforderlich erachtet. Die Kosten für einen Ausschuss des Kreistages belaufen sich derzeit auf etwa 5.000,- € jährlich.

 

Die Fraktion BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN hat in Ansehung der Kosten für Einrichtung zusätzlicher Ausschüsse ihren Antrag modifiziert und beantragt nunmehr, dass Angelegenheiten aus dem Bereich des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes (Tier- und Verbraucherschutz) im Sozialausschuss behandelt werden sollen. Begründet wird dies insbesondere mit dem Umstand, dass das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt neben dem Sozialamt und dem Jugendamt verwaltungsseitig ebenfalls dem Dezernat II angehört.

 

Dem Sozialausschuss gehören neben neun Kreistagsabgeordneten aufgrund einer entsprechenden Festlegung des Kreistages zwei Vertreterinnen der freien Wohlfahrtspflege an (Diakonie und DRK). Die Möglichkeit zur Berufung von Personen in Ausschüsse des Kreistages, die nicht Abgeordnete sind, ergibt sich aus § 71 Abs. 7 NKomVG. Diesen anderen Personen stehen als Ausschussmitgliedern im Ausschuss die gleichen Mitgliedschaftsrechte zu wie den Ausschussmitgliedern, die dem Kreistag angehören, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt oder zugelassen ist.  Gesetzlich ausgeschlossen ist gem. § 71 Abs. 7 S. 3 NKomVG das Stimmrecht; die anderen Mitglieder sind lediglich beratend tätig. Sie sind nach dem Wortlaut des Gesetzes Mitglieder des Ausschusses. Eine Beschränkung der Mitwirkung auf einzelne Themenbereiche lässt das Gesetz nicht zu.

 

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Beschlussvorschlag

-entfällt-

 

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