ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage-AWB - VO/2019/033

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Aktuell erfolgt die Sammlung restentleerter Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen bei privaten Haushaltungen (LVP) im Landkreis Uelzen in gelben Säcken im zweiwöchentlichen Abholrhythmus. Die Sammlung wird alle drei Jahre von dem Ausschreibungsführer der dualen Systemen neu ausgeschrieben und vergeben. Der Ausschreibungsführer für den Landkreis Uelzen ist die Duales System Deutschland GmbH (DSD). Derzeit hält der awb diesen Vertrag. Die Laufzeit endet am 31.12.2021.

Im Zusammenhang mit der Ausschreibung der aktuellen LVP-Sammlung (2019-2021) im letzten Jahr hatte der awb für den Landkreis Uelzen die Umstellung der LVP-Sammlung vom gelben Sack auf gelbe Behälter gefordert. Der Ausschreibungsführer für die LVP-Sammlung im Landkreis Uelzen hatte die damit einhergehende Anpassung der bestehenden Systembeschreibung im Rahmen der Abstimmungsvereinbarung für den Landkreis Uelzen aus Kostengründen abgelehnt.

Die der Ausschreibung zugrundeliegende Abstimmungsvereinbarung zwischen dem Landkreis Uelzen und DSD endete zum 31.12.2018. In der Abstimmungsvereinbarung werden die Systeme zur flächendeckenden Sammlung und Entsorgung von gebrauchten Verkaufsverpackungen (LVP, PPK, Glas) mit den vorhandenen Sammel- und Verwertungssystemen des Landkreises Uelzen abgestimmt. Die Abstimmungsvereinbarung ist zwingende Voraussetzung für die Genehmigung des Betriebs des jeweiligen dualen Systems. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die dualen Systeme mit allen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) im Bundesland Niedersachsen eine Abstimmungsvereinbarung abgeschlossen haben. Ansonsten droht ihnen der Widerruf ihrer Genehmigung. Aktuell gibt es keine Abstimmungsvereinbarung für den Landkreis Uelzen.

Der Kreistag des Landkreises Uelzen hat in seiner Sitzung am 18.12.2018 das Abfallwirtschaftskonzept für den Landkreis Uelzen 2018-2023 beschlossen (VO/2018/406) und in diesem Konzept die Empfehlung ausgesprochen, die LVP-Sammlung von gelben Säcken auf gelbe Behälter bei Beibehaltung des Abfuhrrhythmus umzustellen (siehe auch Abfallwirtschaftskonzept, Seite 62).   

Zum 01.01.2019 hat das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) die bisherige Verpackungsverordnung abgelöst. Mit dem VerpackG bekommen die örE rechtliche Möglichkeiten eingeräumt, bestimmte Maßgaben für eine LVP-Sammlung per Rahmenvorgabe (als Verwaltungsakt) einseitig festzulegen.

Gemäß § 22 Absatz 2 VerpackG kann der örE durch schriftlichen Verwaltungsakt gegenüber den dualen Systemen festlegen, wie die Sammlung von LVP bei privaten Haushalten hinsichtlich

- Art des Sammelsystems (Hol-, Bringsystem oder Kombination)

- Art und Größe der Sammelbehälter

- Häufigkeit und Zeitraum der Behälterleerungen

zu erfolgen hat.

Dabei  dürfen die Festlegungen der örE nicht über den Standard der Restmüllabfuhr im Entsorgungsgebiet hinausgehen. Die Sammlung der Restabfälle im Landkreis Uelzen wird mit Restabfallbehältern (mit Volumen von 40 l, 80 l, 120 l, 240 l) und mit Restabfallsäcken (70 l) im Rhythmus von vierzehn Tagen durchgeführt. Bei Grundstücken, die nur mit einer Person bewohnt sind, kann auf Antrag der 40 l-Behälter vierwöchentlich geleert werden. Zusätzlich kommen 660 l und 1.100 l Behälter zum Einsatz, die wöchentlich geleert werden. Für vorübergehenden verstärkten Restabfallanfall können zusätzlich  Restabfallsäcke genutzt werden.

Vor diesem Hintergrund hat der awb eine Rahmenvorgabe (siehe Anlage) entworfen, die für die LVP-Sammlung auf dem Gebiet des Landkreises Uelzen ab dem 01.01.2021 folgende Vorgaben macht:

  1. Bei Haushalten mit nicht mehr als vier gemeldeten Personen sind Müllgroßbehälter (MGB) mit einem Volumen von 120 l (120-l-MGB, EURO-Norm DIN EN 840 ff) zu verwenden.
  2. Bei Haushalten mit fünf bis acht gemeldeten Personen sind MGB mit einem Volumen von 240 l (240-l-MGB, EURO-Norm DIN EN 840 ff) zu verwenden.
  3. Bei Mehrfamilienhäusern mit 9 bis 22 gemeldeten Personen sind MGB mit einem Volumen von 660 l (660-l-MGB, EURO-Norm DIN EN 840 ff) zu verwenden.
  4. Bei Mehrfamilienhäusern mit mehr als 22 gemeldeten Personen sind MGB mit einem Volumen von 1.100 l (1.100-l-MGB, EURO-Norm DIN EN 840 ff) zu verwenden.
  5. Sofern Übermengen bei den Haushaltungen anfallen, die nicht über die Müll-großbehälter entsorgt werden können, sind gelbe Säcke mit Zuziehband, 90 l Volumen und einer Mindestwandstärke von 15 μm (HDPE-Folie) oder 22 μm (LDPE-Folie) an die betroffenen Haushalte auszugeben und zu verwenden.
  6. Die eingesetzten MGB und Säcke sind werktags im 14-täglichen Entsorgungs-rhythmus am Tag der Leerung der kommunalen Bioabfalltonne zwischen 06:00 und 19:00 Uhr zu entleeren. Die eingesetzten MGB müssen aus gelbem oder schwarzem Kunststoff (Korpus) und gelben Deckel bestehen.

Zu der Vorgabe eines zusätzlichen gelben Sackes für vorübergehende Übermengen ist anzumerken, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die dualen Systeme gegen diese Anordnung wehren werden, da von einer alternativen Verwendung von Tonne und Sack ausgegangen wird. Die Anordnung der zusätzlichen Ausgabe von gelben Säcken könnte aus Sicht der dualen Systeme eine Erhöhung der Systemkosten zur Folge haben, weil es zur Zweckentfremdung der Säcke kommt, etwa indem die Säcke in die gelbe Tonne gegeben werden.

Der Entwurf der Rahmenvorgabe wird im nächsten Schritt den dualen Systemen (ab dem 1.4.2019: 8) zugeleitet. Im Rahmen einer Anhörung können die dualen Systeme zu den beabsichtigten Änderungen bei der LVP-Sammlung Stellung beziehen und Einwendungen erheben. Sofern im Rahmen der Anhörung eine Einigung über die Einführung der gelben Tonne herbeigeführt werden kann, erübrigt sich der Erlass der Rahmenvorgabe. Die dann getroffenen Festsetzungen würden sich in einer zwischen dem Landkreis Uelzen und den dualen Systemen abzuschließenden Abstimmungsvereinbarung wiederfinden. Wenn keine Einigung zustande kommt, erfolgt der Erlass der Rahmenvorgabe als Verwaltungsakt.

 

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Beschlussvorschlag

Der Betriebsausschuss empfiehlt dem Kreisausschuss dem Kreistag zu empfehlen, den in der Anlage beigefügten Entwurf einer Rahmenvorgabe zur LVP-Erfassung  zu beschließen, und die Betriebsleitung mit der Einführung einer gelben Tonne anstatt des gelben Sackes ggfs. mit Erlass einer Rahmenvorgabe zur LVP-Erfassung zu beauftragen.

 

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