ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2019/044

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt

Die Amtszeit der ehrenamtlichen Richter bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit läuft im dritten Quartal 2019 aus.

 

Gemäß § 14 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) werden die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes mitwirken, von den Kreisen und kreisfreien Städten aufgestellt. Auf den Landkreis Uelzen entfällt ein Vorschlagsrecht. Aus diesem Grund sind dem Präsidenten des Landessozialgerichts Niedersachsen - Bremen eine ehrenamtliche Richterin oder ein ehrenamtlicher Richter zu benennen. Dabei ist zu beachten, dass entsprechend § 28 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) für die Aufnahme in die Liste die Zustimmung von mindestens zwei Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl der Vertretungskörperschaft des Kreises bzw. der kreisfreien Stadt erforderlich ist.

 

Gemäß § 16 SGG kann das Amt des ehrenamtlichen Richters nur ausüben, wer Deutscher ist und das 25. Lebensjahr vollendet hat.

 

Vom Amt des ehrenamtlichen Richters ist gem. § 17 Abs. 1 SGG ausgeschlossen:

 

  1. Wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt worden ist,

 

  1. wer wegen einer Tat angeklagt ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,

 

  1. wer das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag nicht besitzt.

 

Außerdem soll nicht berufen werden, wer in Vermögensverfall geraten ist.

 

Mitglieder der Vorstände von Trägern und Verbänden der Sozialversicherung, der Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigung und der Bundesanstalt für Arbeit können nach § 17 Abs.2 SGG nicht ehrenamtliche Richter sein. Davon unberührt bleibt die Regelung in Abs. 4. Danach sind Mitglieder der Vorstände sowie leitende Beschäftigte bei den Kranken- und Pflegekassen und ihren Verbänden sowie Geschäftsführer und deren Vertreter bei der Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen als ehrenamtliche Richter in den Kammern für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts nicht ausgeschlossen.

 

Die Bediensteten der Träger und Verbände der Sozialversicherung, der Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen und der Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit können nach § 17 Abs.3 SGG nicht ehrenamtliche Richter in der Kammer sein, die über Streitigkeiten aus ihrem Arbeitsgebiet entscheidet.

 

Das Amt des ehrenamtlichen Richters am Sozialgericht, der zum ehrenamtlichen Richter in einem höheren Rechtszug der Sozialgerichtsbarkeit berufen wird, endet mit der Berufung in das andere Amt.

 

Nach § 13 Abs. 1 SGG werden ehrenamtliche Richter für 5 Jahre berufen. Sie bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis ihre Nachfolger berufen sind.

 

Aktuell ist Herr Hans-Jürgen Stöcks aus Uelzen-Westerweyhe als ehrenamtlicher Richter berufen. Grundsätzlich kann der aktuelle Amtsinhaber wieder vorgeschlagen werden, sofern er sich zur Übernahme einer weiteren Amtszeit bereiterklärt.

 

 

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Ein Vorschlag der Verwaltung entfällt. Die Wahl ist Angelegenheit des Kreistages.

 

Loading...