ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2019/095-1

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Unter dem 08.06.2019 hat die FDP-Fraktion den als Anlage 1 beigefügten Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung für den Kreistag, den Kreisausschuss, die Ausschüsse des Kreistages und die aufgrund besonderer Rechtsvorschriften gebildeten Ausschüsse und Beiräte des Landkreises Uelzen (im Weiteren: Geschäftsordnung) gestellt. Der Kreistag hat den Antrag mit Beschluss vom 02.07.2019 (Vorlage VO/2019/080) zur Vorberatung an den Kreisausschuss überwiesen.

 

Die FDP-Fraktion beantragt eine Änderung des § 24 der Geschäftsordnung, mithin einer Regelung im III. Abschnitt der Geschäftsordnung, welche ausschließlich für Geschäftsgang und Verfahren der Ausschüsse des Kreistages und der Ausschüsse nach besonderen Rechtsvorschriften gilt, nicht jedoch für den Kreistag und den Kreisausschuss.

 

§ 24 Abs. 2 hat bislang folgenden Wortlaut:

 

Die Ladungsfrist für die Sitzungen beträgt eine Woche. Sie gilt als gewahrt, wenn Ladungen 8 Tage vor der Sitzung über das für alle Kreistagsmitglieder im Internet aufrufbare Kreistagsinformationssystem einsehbar sind.

 

Die FDP-Fraktion beantragt, dass der Absatz zukünftig folgenden Wortlaut haben möge:

 

Die Ladungsfrist für die Sitzungen beträgt eine Woche. Sie gilt als gewahrt, wenn Ladungen und alle zugehörigen Vorlagen 8 Tage vor der Sitzung über das für alle Kreistagsmitglieder und Bürger im Internet aufrufbare Kreistagsinformationssystem einsehbar sind. Tagesordnungspunkte, dessen komplette Vorlagen nicht 8 Tage vor der Sitzung einsehbar sind, müssen bei Antrag mindestens eines Ausschussmitgliedes von der Tagesordnung genommen werden.

 

Die Geschäftsordnung stellt eine Ergänzung und Ausfüllung der gesetzlich vorgegebenen Verfahrensvorschriften dar. Nach § 69 Abs. 2 NKomVG soll die Geschäftsordnung insbesondere Bestimmungen über die Aufrechterhaltung der Ordnung, die Ladung und das Abstimmungsverfahren enthalten.

 

Die Ladung bzw. Einberufung von Sitzungen des Kreistages ist gesetzlich in § 59 NKomVG geregelt, welcher über § 72 Abs. 3 Satz 5 und § 73 Satz 1 NKomVG auch für die Ausschüsse gilt. Danach werden die Mitglieder der Ausschüsse unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen. Zweckmäßigerweise werden der Ladung die zur sachgerechten Vorbereitung erforderlichen Vorlagen beigefügt, jedoch besteht auf solche kein gesetzlicher Anspruch.

 

Darauf aufbauend bestimmt § 2 Abs. 2 Satz 1 der Geschäftsordnung, welcher über § 24 Abs.1 Satz 1 der Geschäftsordnung auch für Geschäftsgang und Verfahren der Ausschüsse gilt, dass der Ladung die Tagesordnung sowie etwaige Vorlagen zu einzelnen Tagesordnungspunkten beizufügen sind, Vorlagen jedoch in Ausnahmefällen auch nachgereicht werden können.

 

Das Ansinnen der FDP-Fraktion, wonach Tagesordnungspunkte, dessen komplette Vorlagen nicht 8 Tage vor der Sitzung einsehbar sind, bei Antrag mindestens eines Ausschussmitgliedes von der Tagesordnung genommen werden müssen, begegnet im Hinblick auf den in § 66 Abs. 1 NKomVG normierten allgemeinen Grundsatz, dass eine Entscheidung grundsätzlich die Mehrheit der auf „Ja“ oder „Nein“ lautenden Stimmen erfordert, rechtlichen Bedenken. Die begehrte Änderung der Geschäftsordnung hätte zur Folge, dass ein einzelnes Ausschussmitglied entgegen dem Willen der Mehrheit die Behandlung einer Sachfrage unter Verweis auf eine inhaltlich vermeintlich unzureichende oder nachgereichte bzw. ergänzte Vorlage vereiteln könnte. Gleiches würde in Eilfällen gelten, was im Hinblick kurzfristig erörterungsbedürftiger Sachfragen der Handlungsfähigkeit des Landkreises abträglich wäre. Beschlüsse über Anträge zur Geschäftsordnung sollten daher weiterhin mit Stimmenmehrheit gefasst werden. Ergänzend ist anzumerken, dass es in den Kreisgremien guter Brauch ist, einem Antrag auf Vertragung aufgrund eines zusätzlichen Beratungs- oder Informationsbedarfs zu entsprechen, sofern die Behandlung eines Tagesordnungsgegenstandes einen zeitlichen Aufschub duldet. 

 

Die Verwaltung ist stets bemüht, alle Gremienmitglieder rechtzeitig und umfassend über die Tagesordnungsgegenstände zu informieren. Lediglich in Ausnahmefällen, etwa aufgrund ausstehender erforderlicher Informationen Dritter oder bei nachträglichen Änderungen der Sach- oder Rechtslage, werden Vorlagen nachgereicht oder ergänzt. Es sollte daher auch für die Ausschüsse bei der allgemeinen Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 1 der Geschäftsordnung bleiben. 

 

Im Übrigen war es seitens der Fraktionen bislang ausdrücklich gewünscht, dass die Kreistagsabgeordneten und die anderen Mitglieder der Ausschüsse bzgl. der Kenntnisnahme der Vorlagen einen zeitlichen Vorsprung vor der Öffentlichkeit haben. Dies erscheint auch sachgerecht, um den Mandatsträgern eine Befassung zu ermöglichen, bevor sie von Bürgerinnen oder Bürgern oder von den Medien möglicherweise auf einzelne Tagesordnungspunkte inhaltlich angesprochen werden.

 

In der Kreisausschusssitzung am 20.08.2019 hat im Nachgang zur Diskussion KTA Fabel den Antrag der FDP dahingehend geändert, dass der Satz: „Tagesordnungspunkte, dessen komplette Vorlagen nicht 8 Tage vor der Sitzung einsehbar sind, müssen bei Antrag mindestens eines Ausschussmitgliedes von der Tagesordnung genommen werden.“ gestrichen werden soll. Der Kreisausschuss hat dem Kreistag empfohlen, den so modifizierten Antrag abzulehnen.

 

 

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Beschlussvorschlag

Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag, den Antrag der FDP-Fraktion auf Änderung der Geschäftsordnung für den Kreistag, den Kreisausschuss, die Ausschüsse des Kreistages und die aufgrund besonderer Rechtsvorschriften gebildeten Ausschüsse und Beiräte des Landkreises Uelzen abzulehnen. 

 

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Anlagen

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