ALLRIS - Vorlage

Mitteilungsvorlage-AWB - VO/2019/183

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Derzeit erhebt der Landkreis Uelzen Abfallgebühren auf Grundlage der vom Kreistag am 06.Oktober 2015 beschlossenen 2. Änderungssatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung im Landkreis Uelzen vom 29.März 2011 (VO/2015/095) und der am 15. März beschlossenen 3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung im Landkreis Uelzen vom 29.März 2011 (VO/2016/168). Eine weitere 4. Satzungsänderung, die zum 01.01.2019 in Kraft getreten ist, beinhaltete überwiegend Anpassungen im Bereich Sperrmüll auf Abruf (VO/2018/359)

Die derzeit geltenden Abfallgebührensätze wurden im Jahr 2015 auf der Grundlage der als Anlage 1 beigefügten Gebührenkalkulation für den Zeitraum 2016 bis 2018 (siehe VO/2015/094) und der Ergänzung zur Abfallgebührenkalkulation 2016 bis 2018 (VO/2016/167) beschlossen.

Der dreijährige Gebührenkalkulationszeitraum endete zum 31.12.2018. Im Rahmen einer Nachkalkulation ist nach Ablauf des Gebührenkalkulationszeitraums festzustellen, ob eine Kostenüber- oder -unterdeckung für diesen Zeitraum vorliegt.

Der geprüfte Jahresabschluss 2018 wurde im Betriebsausschuss am 29.10.2019 vorgelegt (VO/2019/131). Im Rahmen der Nachkalkulation ergab sich für den Kalkualtionszeitraum eine Gebührenüberdeckung in Höhe von 1,7 Mio Euro. Da die Nachkalkulation für 2016 bis 2018 erst nach Vorlage der Betriebskostenabrechnung 2018 erstellt werden kann, diese aber erst in 2019 vorlag, wurden die Gebühren in 2019 unverändert angewendet.

Die Überdeckung in Höhe von 1,7 Mio Euro ist  gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 des Niedersächsichen Kommunalabgabengesetz (NKAG) innerhalb der auf ihre Feststellung folgenden drei Jahre auszugleichen. Dieser Ausgleich wird über die Gebührenkalkulation 2020 bis 2022 ermittelt und im Bereich der zyklischen Restabfallbehältergebühren verursachergerecht über eine Gebührensenkung zurückgeführt.

 

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Anlagen

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